Suche

Studium für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung



Seit dem Wintersemester 2009/10 wird unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 45 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit den §§ 29 bis 33 der Qualifikationsverordnung der Zugang zum Hochschulstudium für beruflich Qualifizierte ermöglicht.

Dabei wird zwischen dem allgemeinen Hochschulzugang für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Fortbildungsprüfung (z. B. Meister) und dem fachgebundenen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige unterschieden.



Allgemeiner Hochschulzugang

Der allgemeine Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fortbildungsprüfung für einen bestimmten Studiengang wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

  1. Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung,
  2. Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst,
  3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum
    ,Staatlich anerkannten Erzieher’ bzw. zur ,Staatlich anerkannten Erzieherin’ oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen,
  4. Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
  5. Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.

Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG kann auch nachgewiesen werden durch

  1. eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder
  2. ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
  3. ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. anerkannt sein.

 

Darüber hinaus muss für den beantragten Studiengang ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert werden, an der das Studium aufgenommen werden soll. Zweck des Beratungsgesprächs ist es, dem Studienbewerber oder der Studienbewerberin einen realistischen Eindruck über Inhalte, Aufbau und Anforderung des Studiums im angestrebten Studiengang zu vermitteln. Über das Gespräch stellt die Hochschule eine Bescheinigung aus. Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.

Informationen zum Ablauf des Feststellungsverfahrens finden Sie auf folgender Webseite.



Fachgebundener Hochschulzugang

Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Hochschulzugang eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
  2. anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis (zweijährige beiErhalt eines Aufstiegsstipendiums des Bundes) in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
  3. Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, und
  4. jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung) oder nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern.

Ein fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. Die von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.

 

Die Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung regelt die Universität in einer Satzung.

Hier finden Sie Informationen zum Ablauf des Feststellungsverfahrens.



Hier finden Sie Informationen zum
Studienangebot der Universität Augsburg und zu den Eignungsprüfungen.



Antragsfrist

 

Übersicht der Termine und Fristen (bezogen auf das Kalenderjahr)

 

Geplanter Studienbeginn zum Wintersemester

Geplanter Studienbeginn zum Sommersemester

Antragsfrist für das Beratungsgespräch
und die Hochschulzugangsprüfung

15. Mai
24.00 Uhr

(Ausschlussfrist)

15. Dezember
24.00 Uhr

(Ausschlussfrist)

Frist für die Onlinebewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge

15. Juli
24.00 Uhr

(Ausschlussfrist)

 

Frist für Einsendung des Zulassungsantrags (PDF-Ausdruck der Online-Bewerbung)

15. Juli
24.00 Uhr

(Ausschlussfrist)

 

Frist für Onlinebewerbung für zulassungsfreie Studiengänge 

ab 15. Mai bis spätestens 15. November

ab 15. November bis spätestens 15. April

Zeitraum für Ablegung des Beratungsgesprächs und der Hochschulzugangsprüfung

zwischen dem 16. Mai und dem 15. Juli

ab dem 16. Dezember


Ansprechpartner

Bei Meisterprüfungen und Berufsabschlüssen, die außerhalb des Freistaates Bayern im Inland sowie bei Bildungsabschlüssen, die im Ausland erworben wurden und für allgemeine Rückfragen steht der Leiter der Studentenkanzlei, Herr Gohl (Tel.: (0821) 598-5153, E-Mail: hermann.gohl@zv.uni-augsburg.de) gerne zur Verfügung.

Kontaktmöglichkeit für die Vereinbarung eines Beratungstermins:

Zentrale Studienberatung der Universität Augsburg – Herr Dr. Bodenmüller – (Tel.: (0821) 598-5146, E-Mai: thomas.bodenmueller@zsb.uni-augsburg.de)



Formulare:


Online-Bewerbung für zulassungsfreie Studiengänge:

 

online-bewerbung

 

 

Online-Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge:

 

online-bewerbung