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Einstellungsverfahren


Hier finden Sie wichtige Informationen zum Einstellungsverfahren unter Beachtung der Rechte behinderter Bewerberinnen und Bewerber

 

Hinweis: eine Stellensperre kommt nicht zum Tragen,
wenn schwerbehinderte Menschen neu eingestellt werden.

 

 

Informationen zum Einstellungsverfahren an der Universität Augsburg
finden Sie auf der Seite "Interne Regelungen" (RZ-Kennung erforderlich)

 

Allgemeine Informationen:

1. Prüfungspflicht

Jede Dienststelle ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können (§81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dabei ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze beim Freistaat Bayern grundsätzlich zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind.

Die Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen der Prüfung unter unverzüglicher und umfassender Unterrichtung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen (§81 Abs. 1 Satz 6 und §95 Abs. 2 SGBIX).

 

2. Besonderer Vermerk bei Stellenausschreibungen

Bei Stellenausschreibungen ist zu vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist und dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung erhält eine Kopie der Stellenausschreibung.

 

3. Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber nehmen frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf (augsburg.arbeitgeber@arbeitsagentur.de) und melden dieser möglichst zeitgleich mit einer etwaigen Stellenausschreibung frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§82 Satz 1 SGBIX).

 

4. Vorschlag geeigneter schwerbehinderter Menschen und Bewerbungen

Die Agentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt geeignete schwerbehinderte Menschen vor (§81 Abs. 1 Satz 3 SGBIX). Die Schwerbehindertenvertretung ist über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten (§81 Abs. 1 Satz 4 SGBIX). Bei Bewerbungen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn die schwerbehinderte Bewerberin, der schwerbehinderte Bewerber dies ausdrücklich ablehnen (§81 Abs. 1 Satz 10 SGBIX).

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen aller schwer behinderten Menschen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die in die engere Wahl kommen. Ebenso ist bei Bewerbungen aufgrund von Ausschreibungen zu verfahren.

 

5. Vorauswahl

Bitte beachten Sie, dass jegliche Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig ist ( §1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG).

Im Falle von Bewerbungen von schwerbehinderten Personen ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und in die Vorauswahl mit einzubinden. Die Auswahlentscheidung hat ausschließlich auf der berufsbezogenen Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers zu beruhen, wobei sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt werden müssen.

 

6. Vorstellungsgespräch

Schwerbehinderte Menschen, die sich auf einen Arbeitsplatz beworben haben (externe und interne Bewerberinnen und Bewerber) oder von der Agentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§82 Satz 2 SGBIX). Nach §82 Satz 3 SGBIX ist die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Falls sich schwerbehinderte Menschen unter den Bewerberinnen/Bewerbern befinden, die wegen offensichtlicher Nichteignung in Ermangelung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, muss dies fachlich begründet werden.

Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig vom Termin der Vorstellungsgespräche zu verständigen. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt - soweit möglich - an allen Vorstellungsgesprächen teil. Die schwerbehinderte Person kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

Bitte beachten Sie:

  • Bei einer vorliegenden Schwerbehinderung darf nur gefragt werden, ob eine Einschränkung bei der Ausübung des in der Stellenausschreibung genannten Aufgabengebiets durch die Schwerbehinderung besteht, nicht nach der Art der Schwerbehinderung.
  • Der/Die  schwerbehinderte Bewerber/in ist bei Nicht-Berücksichtigung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

 

Zu beachten ist bei Nichteinladung ein eventueller Schadensersatz: Siehe hierzu Urteil des ArbG Berlin vom 10.10.2003

Thema: Zulässigkeit der Frage nach Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch

 

7. Vorrang bei gleicher Eignung (§14 Abs. 1 Satz 3 LbV)

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberinnen und Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies gilt auch für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden.

 

8. Fürsorgerichtlinien 2005

Weitere Hinweise können den Fürsorgerichtlinien entnommen werden.