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Beschwerdestelle der Universität Augsburg


Die Beschwerdestelle ist zuständig für alle Beschäftigten der Universität Augsburg im Falle einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes:
  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

  • des Geschlechts,

  • der Religion oder Weltanschauung,

  • einer Behinderung,

  • des Alters

  • der sexuellen Identität

Rundschreiben der Universität Augsburg zu Einrichtung und Aufgaben der Beschwerdestelle vom 17.3.2008

Haben Sie Fragen zu Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen oder sollten Sie selbst betroffen sein, wenden Sie sich persönlich, telefonisch, per Mail oder Post an uns. Wir stehen für (vertrauliche) Beratungen oder Informationen zur Verfügung.

Kontakt:

Frau Sabine Fuhrmann-Wagner
Beschwerdestelle der Universität Augsburg

Universität Augsburg
Teilbibliothek Sozialwissenschaften
86135 Augsburg

Tel:  0821/598-4374
Fax: 0821/598-144374
Mail: fuhrmann@bibliothek.uni-augsburg.de


Sprechzeiten:  nach Terminvereinbarung
                     

Stellvertreterin:
Frau Andrea Reitzle
Tel.: 598-5368
E-Mail: andrea.reitzle@bibliothek.uni-augsburg.de


 Regelung zu einer Einrichtung einer Beschwerdestelle:

  • § 12  AGG: Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

    (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betrieb oder der Dienststelle eine Beschwerdestelle zu benennen, an die sich Beschäftigte wenden können. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

  • § 13 AGG: Beschwerderecht
    (1 ) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

  • § 16 AGG: Maßregelungsverbot
    (1) Werden Rechte aus dem AGG in Anspruch genommen, gilt ein Maßregelungsverbot zugunsten der Beschäftigten

Ablauf eines Beschwerdeverfahrens:

1. Beschwerdestelle:

  • Entgegennahme der Beschwerde und Prüfung ob eine Benachteiligung gem. § 1 AGG vorliegt
  • Erteilung von Auskünften zum weiteren Verfahren
  • ggf. Anhörung und Information beteiligter Personen
  • ggf. Befragung von Zeugen
  • Hinwirkung auf eine dauerhafte Beseitigung der Benachteiligung
  • ggf. Weiterleitung der Beschwerde an den Kanzler mit Stellungnahme der Beschwerdestelle

2. Kanzler:

  • rechtliche Bewertung des Sachverhalts und die Mitteilung des Ergebnisses an die beschwerdeführende Person und die Beschwerdestelle
  •  ggf. Einleitung arbeits- und disziplinarrechtlicher Maßnahmen.

Wegen der Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach dem AGG dürfen Beschäftigte seitens des Arbeitgebers nicht benachteiligt werden (§16 AGG). Gleiches gilt für Personen, die die beschwerdeführende Person unterstützten oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.