Art.3, Abs. 2: des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
"Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Art. 118, Abs. 2: der Verfassung des Freistaates Bayern:
"Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten"
Zur Unterstützung dieser Gesetzesaufträge hat der Freistaat Bayern 1996 das Bayerische Gleichstellungsgesetz erlassen und 2006 unbefristet verlängert.
Auf europäischer Ebene wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern erstmals 1999 im Amsterdamer Vertrag rechtlich verbindlich festgeschrieben.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand Januar 2007
(Quelle: www.bundestag.de)
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006
(Quelle: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 10, 2006)
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGLG) vom 24.05.1996, zuletzt geändert am 23.05.2006
Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz)
(Bundesmin. für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)
Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Gesetze zur sozialen Sicherheit, zB. Altersteilzeitgesetz, Gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung
(Bundesmin. für Gesundheit)
Bundeserziehungsgeldgesetz
(Bundesmin. für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Bayer. Landeserziehungsgeldgesetz
(Bayer.Verwaltung für Versorgung und Familienförderung)