Nach Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden ab 2013 bis auf weiteres keine neuen Stipendien für Graduierte nach dem BayEFG mehr vergeben.
Die bereits bewilligten Stipendien werden ohne Einschränkungen weitergeführt. Für sie gelten folgende Richtlinien:
Die Förderdauer beträgt für die Graduiertenförderung höchstens zwei Jahre. Eine Verlängerung bis hin zur Förderhöchstdauer von drei Jahren kann durch erneute Antragstellung ausnahmsweise durch die Universität Bayern e.V. bewilligt werden.
In begründeten Fällen ist eine einmalige Unterbrechung des Vorhabens für maximal sechs Monate möglich.
Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1.050 €.
Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 € und wird auf Antrag gewährt, wenn die Geförderten zusammen mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil mindestens ein Kind zu versorgen haben und der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht erwerbstätig ist, oder die Geförderten als Alleinerziehende mindestens ein Kind zu versorgen haben.
Die Förderleistungen erfolgen unabhängig von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Dritter. Das Einkommen der Geförderten wird bei allen Geldleistungen angemessen berücksichtigt.
Die Förderung endet, wenn die Förderdauer abgelaufen ist, das Promotions- oder Forschungsvorhaben endgültig abgeschlossen ist, nicht mehr weiterverfolgt wird oder sich ergibt, dass wegen des Forschungsgegenstands oder des Leistungsstands der Geförderten eine Weiterförderung nicht mehr Erfolg versprechend ist. Ferner endet die Förderung, wenn das Promotions- oder Forschungsvorhaben an einer Hochschule außerhalb Bayerns fortgeführt wird.
Üben die Stipendiaten neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Durchführung des Forschungsprojektes eine nicht unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängende Tätigkeit aus, die ihre Arbeitskraft über die Dauer von sechs Wochenstunden hinaus in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres Forschungsprojektes Sonderzuwendungen für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erstattet werden, wenn diese Aufwendungen für das Vorhaben erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Reisekosten werden dabei höchstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.
Weitere Informationen erhalten Sie
auf den Seiten des Bayerischen Elitenetzwerkes unter www.elitenetzwerk.bayern.de.