Reisekosten:
Richtschnur für die Erstattung von Reisekosten ist das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG). Reisekosten werden höchstens für die Dauer von drei Monaten (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEFG) in Bezug auf die gesamte Förderungsdauer gewährt (gilt für zusammenhängende Reise sowie für kürzere Einzelreisen) und müssen innerhalb eines halben Jahres geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 5 BayRKG). Des weiteren muß ein thematischer Bezug zur Promotion bzw. zum Forschungsprojekt herzustellen sein.
Sachkosten
Grundsätzlich erstattungsfähig sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayEFG und einer Begründung und Befürwortung der Betreuerin/des Betreuers zum Beispiel (wird im Einzelfall überprüft)
Nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel