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Sonderzuwendungen


Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres Forschungsprojektes Sonderzuwendungen für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erstattet werden, wenn diese Aufwendungen für das Vorhaben erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayEFG). Der Antrag erfolgt formlos.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Reisekosten:

Richtschnur für die Erstattung von Reisekosten ist das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG). Reisekosten werden höchstens für die Dauer von drei Monaten (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEFG) in Bezug auf die gesamte Förderungsdauer gewährt (gilt für zusammenhängende Reise sowie für kürzere Einzelreisen) und müssen innerhalb eines halben Jahres geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 5 BayRKG). Des weiteren muß ein thematischer Bezug zur Promotion bzw. zum Forschungsprojekt herzustellen sein.

Sachkosten

Grundsätzlich erstattungsfähig sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayEFG und einer Begründung und Befürwortung der Betreuerin/des Betreuers zum Beispiel (wird im Einzelfall überprüft)

  • Spezialsoftware
  • Transkriptionskosten in besonderen Fällen
  • Fachliteratur
  • kostenpflichtige Datenbankrecherchen
  • sonstige kostenpflichtige Beschaffung von Informations- und Datenmaterial

Nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel

  • Standardsoftware (Office-Anwendungen etc.)
  • Büromaterial
  • Druckkosten/Kopierkosten
  • Fernleihekosten
  • Telefon-/Internetgebühren