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Anerkennung von ausländischen Vorbildungsnachweisen


In folgenden Fällen ist ein Anerkennungsbescheid notwendig:

Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist ein Anerkennungsbescheid mit Berechnung der Durchschnittsnote hilfreich, da diese Durchschnittsnote neben dem Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache das Hauptkriterium für die Zuteilung eines Studienplatzes ist.
Achtung: Die Zeugnisanerkennungsstelle berechnet eine Durchschnittsnote nur bei Bescheiden für Fachhochschulen.

Zuständige Stellen:

Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern
(
bei Wohnsitz im Freistaat Bayern)
Postfach 40 20 40, 80720 München
Tel.: 089 383849-0
(Besucheranschrift: Pündterplatz 5, 80803 München).
Weitere Informationen

Wohnsitz in einem anderen Bundesland:
das Kultusministerium dieses Landes oder die von ihm beauftragte Stelle

Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
Bezirksregierung Düsseldorf,
Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle
Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf