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Befreiung vom Studienbeitrag


1. Gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht?

2. Was bedeutet unzumutbare Härte?

3. Wie kann ich eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen?

4. Gibt es Rückerstattungen der schon gezahlten Studienbeiträge?

5. Was gilt für BAföG-Empfänger?

6. Was gilt für ausländische Studierende?

 

1. Gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht?

Ja, die gibt es.

Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Beitragspflicht überhaupt nicht besteht oder ob eine Beitragsbefreiung möglich ist (auf Antrag oder kraft Gesetzes):

1.1. Von der Beitragspflicht kann aus folgenden Gründen auf Antrag befreit werden

· kinderreiche Familien, bei denen die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten des Studierenden für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Staat der Europäischen Union bekommen. Dem Kindergeld gleichgestellt ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind.

Als Dienst wird anerkannt: Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, europäischer Freiwilligendienst von mindestens sechsmonatiger Dauer zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ oder mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer.

Das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Die Nachweispflicht obliegt dem Studierenden. Der Kindergeldbezug für die entsprechenden Kinder muss zum 1. April oder 1. Oktober des jeweiligen Semesters vorliegen. Es kommt nicht darauf an, an wen das Kindergeld ausbezahlt wird.

Unterhaltsverpflichtete nach § 1601 i.V.m. § 1589 BGB sind in der Regel Mutter und Vater des Studierenden.

 

Beispiel 1: Die Eltern der Studierenden Simone sind geschieden. Simone lebt zusammen mit ihrer Schwester bei der Mutter. Die Mutter erhält für beide Töchter Kindergeld. Simones Vater hat einen Sohn (Halbbruder) mit seiner neuen Partnerin, für den er Kindergeld erhält. Die Unterhaltsverpflichteten von Simone erhalten somit Kindergeld für drei Kinder (die Mutter für ihre beiden Töchter und der Vater für seinen Sohn). Simone kann deshalb von den Studienbeiträgen befreit werden.

Stiefgeschwister sind nur bedingt berücksichtigungsfähig, bitte Beratung einholen!


Beispiel 2: Timo ist 28 Jahre alt und somit nicht mehr kindergeldfähig. Die Eltern erhalten jedoch für seine drei Geschwister Kindergeld. Er kann von Studienbeiträgen befreit werden, obwohl die Eltern für ihn selbst kein Kindergeld erhalten.

Die Universität Augsburg wird die Fallbeispiele erweitern, sobald sich auf Grund der Antragstellungen neue Konstellationen ergeben.

 

Als Nachweis ist vorzulegen (im Original oder als beglaubigte Kopie oder einfache Kopie plus Original – zur Einsicht):

o Kindergeldbescheinigung (Bestätigung der Familienkasse oder Gehaltsabrechnung – zwingend bei Erstantrag; bei Folgeanträgen genügt die Vorlage des Kontoauszuges, aus dem die Kindergeldzahlung ersichtlich ist)

o Im Falle der Erweiterung auf das 27. Lebensjahr mit Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Berufsausbildungsvertrag des betroffenen Kindes oder sonstige geeignete Nachweise

o Soweit Kinder aus unterschiedlichen Ehen entstammen und aufgrund unterschiedlicher Nachnamen die Unterhaltspflicht nicht nachvollzogen werden kann, bitte auch Nachweis in Form von Geburts- und/oder Familienstammbücher einreichen und ggf. sonstige geeignete Bescheinigungen

o Vergleichbare Bescheinigungen (EU) mit Übersetzung eines in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzers

o Dienstzeitbescheinigung(en)

o eine entsprechende Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original

Bei der Vorlage der Dienstnachweise gilt folgendes:

- für Wehrdienst und Zivildienst reicht die entsprechende Dienstzeitbescheinigung.

- für einen Dienst im Ausland gemäß § 14b ZDG wird eine von einem anerkannten Träger ausgestellte Dienstzeitbescheinigung benötigt.

- für ein freiwilliges soziales Jahr muss die Dienstzeitbescheinigung bestätigen, dass es sich um ein soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15.07.2002 (BGBL. I S 2596 ff.) in der derzeit gültigen Fassung handelt. Da das freiwillige soziale Jahr unter Umständen auch unter die Rubrik Kindergeld“ fällt, ist es dann über die Bestätigung der Familienkasse nachzuweisen.

- für einen europäischen Freiwilligendienst wird eine Bescheinigung der Entsendeorganisation bzw. der  Europäischen Kommission über die Teilnahme, die Erfahrungen und die Kenntnisse, die während dieses Dienstes erworben wurden, benötigt (lt. Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Programms „Jugend“, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18.05.2000, L 117/ 7f.).

· Geschwisterbefreiung: Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtet werden.

Erläuterungen:

Sinn der Befreiungsmöglichkeit ist, dass nur einmal in der Familie der Studienbeitrag bezahlt werden muss.

Dass das Geschwisterteil studiert, ist nicht ausreichend, es müssen auch tatsächlich Studienbeiträge für das Lehrangebot oder vergleichbare Entgelte entrichtet werden. Reine Gebühren und Verwaltungskosten, z.B. für Verkehrsmittel, Lebensmittel, Unterkunft usw., genügen nicht.

Es muss sich um eine staatlich anerkannte Hochschule handeln, dies ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, nicht deutschsprachige Nachweise sind in vollständiger Übersetzung eines in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzers beizubringen. Für Geschwister, die an Hochschulen studieren, die nicht in der Europäischen Union sind (z. B. Schweiz, Norwegen), gibt es keine Befreiung.

Vorabbefreiung:

Die Zahlung des Studienbeitrags für das beantragte Semester ist mit dem Überweisungsbeleg nachzuweisen, auch wenn noch keine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung gebracht werden kann.

Als Nachweis ist zusätzlich zum Antrag vorzulegen:

o Versicherung an Eides Statt (im Antrag enthalten)

o Bestätigung der Hochschule des Geschwisters über Immatrikulation und Einzahlung des Studienbeitrages für das zu befreiende Semester oder Immatrikulationsbescheinigung des weiteren Kindes für das zu befreiende Semester sowie den Einzahlungsbeleg des Studienbeitrages des Geschwisters für das betreffende Semester.

o Geburtsurkunde und Geburtsurkunde der studierenden Schwester / des studierenden Bruders (zum Nachweis der Unterhaltsverpflichtung) im Original und Kopie oder in beglaubigter Kopie

o Ggf. zusätzlich, soweit zutreffend: Adoptionsurkunde/Pflegekindernachweis/Heiratsurkunde bei unterschiedlichen Elternteilen/Urkunden über Namensänderungen/
Vaterschaftsanerkennung usw. (ebenfalls im Original und Kopie oder in beglaubigter Kopie)

· Pflege und Erziehung des eigenen/adoptierten oder in den Haushalt aufgenommenen Kindes, sofern dieses zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. behindert ist.

Als Nachweis ist vorzulegen:

o die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer so genannten „Haushaltsbescheinigung“ im Original und

o Auszug aus dem Familienbuch oder die Adoptionsurkunde oder die Geburtsurkunde oder den Pflegekindnachweis jeweils in amtlich beglaubigter Kopie oder im Original und

o bei Behinderung den Schwerbehindertenausweis in amtlich beglaubigter Kopie

 

· Immatrikulation auf Grund zwischenstaatlicher bzw. völkerrechtlicher Abkommen oder Hochschulvereinbarungen, welche ausländischen Studierenden die Abgabenfreiheit garantieren (z.B. ausländische Partnerhochschulen der Universität Augsburg). Der entsprechende Nachweis ist über das Akademische Auslandsamt der Universität Augsburg zu erhalten.

· Ausländische ERASMUS-Studierende. Als Nachweis dient eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes der Universität Augsburg.

· Erhalt von DAAD-Leistungen für ausländische Studierende, wenn die Leistung für mindestens 4 Monate im betreffenden Semester bezahlt wird. Es ist der Bescheid des DAAD über die Förderung vorzulegen.

· Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert (anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %) sind, wenn sich deren Schwerbehinderung studienbeeinträchtigend auswirkt. Zum Nachweis haben die Studierenden den Schwerbehindertenausweis in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.

Nicht EU-Ausländer haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik niedergelassenen Facharztes vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vomhundertsatz sowie der Studienbeeinträchtigung ergeben. Im Zweifelsfall kann die Hochschule die Vorlage eines vertrauensärztlichen Gutachtens verlangen.

· Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer abgeschlossenen Abschlussprüfung (schriftliche oder mündliche Prüfung) folgende Semester, wenn sie im zur Befreiung beantragten Semester keine weiteren Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg erbringen. Hierbei handelt es sich um Studierende von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen, deren letzte Prüfungsleistung die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit ist. Wird die Arbeit z.B. bis zum 31. März im Wintersemester oder 30. September im Sommersemester abgegeben und die Abgabe der Arbeit durch Bestätigung des Zentralen Prüfungsamtes nachgewiesen, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Wird die Abschlussarbeit erst nach dem 31. März oder 30. September abgegeben oder sind noch Prüfungsleistungen im darauffolgenden Semester zu erbringen, kann eine Befreiung aus diesem Grund nicht beantragt werden.

· Studierende, die in einem Semester nur noch eine letzte Prüfungsleistung erbringen und diese Prüfungsleistung zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen des Studienganges im gleichen Semester führt, können sich rückwirkend von der Studienbeitragspflicht befreien lassen. Notwendig ist auf jeden Fall zunächst aber die Zahlung des vollen Rückmeldebetrages inkl. Studienbeitrag. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des auf das zu befreiende folgende Semester (z.B.: Abgabe der Diplomarbeit erfolgt am 15. Mai, Erhalt des Zeugnisses am 15. September im Sommersemester, dann ist eine Antragstellung möglich bis zum Ablauf des darauffolgenden Wintersemesters.) Da es sich bei dem Befreiungstatbestand immer um eine rückwirkende Befreiung handeln muss, bitten wir Sie, nach Erhalt Ihres Prüfungsergebnisses den Antrag auf Befreiung zu stellen. Dem Antrag muss der Nachweis für die Erbringung der  letzten Prüfungsleistung und über das endgültige Bestehen bzw. Nichtbestehen des Studienabschlusses (alle Angaben vom Prüfungsamt) beigefügt werden.

· Gremientätigkeit: Studierende, die an der Universität Augsburg mindestens eine volle Amtszeit als gewählte Mitglieder in der Erweiterten Universitätsleitung oder Fakultätsrat oder im studentischen Sprecherrat tätig waren. Die Befreiung wird für die Zeit der Mitgliedschaft erteilt. Der Antrag auf Befreiung ist spätestens bis 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs bei den Tatbeständen Befreiung wegen Universitätsengagement und Gremientätigkeit zu stellen.

· Universitätsengagement: besonderes Engagement an der Universität Augsburg: Grundsätzliche Voraussetzungen sind das Andauern der Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwei Semestern sowie die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Die kompletten Antragsunterlagen sind beim zuständigen Studiendekan bis zu dem auf das zur Befreiung beantragte Semester folgenden 31. Dezember, einzureichen ( z.B.: Befreiung für das Sommersemester 2009: Antragseingang bis spätestens 31. Dezember 2009). Danach eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Vollständigkeit der Antragsunterlagen bedeutet: Ausgefüllter Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen für jedes beantragte Semester, Antrag auf Rückerstattung für jedes beantragte Semester. Der Ablaufplan inkl. Bestätigungserfordernisse befindet sich auf dem Antragsformular. Nach der Befürwortung durch den Studiendekan wird der Befreiungsvorgang dann der Kommission für Lehre und Studierende zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach positivem Votum der LUST-Kommission erfolgt die Endbearbeitung und Rückerstattung durch die Studentenkanzlei.

· Jura-Studierende für die Absolvierung eines Auflagesemesters (als Nachweis dient der Bescheid des Justizprüfungsamtes).

· Studierende, für die die Beitragserhebung auch unter Berücksichtigung, ein sozialverträglich ausgestaltetes Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierüber entscheidet die Hochschule im Einzelfall.

 

1.2 Von der Beitragspflicht werden befreit von Amts wegen

· Studienbewerberinnen und Studienbewerber in einem grundständigen Studiengang, die aufgrund der Note der Hochschulzugangsberechtigung zu den 10 vom Hundert der besten Erstimmatrikulierten (Erstes Hochschulsemester) des jeweiligen Studienjahres gehören, werden von Amts wegen für zwei Semester von den Beiträgen befreit. Die Auswahl der zu befreienden Studierenden erfolgt nach der Zugehörigkeit zur Wahlfakultät. Hier sind die 10 vom Hundert der besten Erstimmatrikulierten pro Wahlfakultät zu ermitteln. Stichtag für die Erstellung der Rangfolge im jeweiligen Studienjahr ist der 15. Dezember unter Einbeziehung der Immatrikulationen des vorausgegangenen Sommersemesters (Stichtag 15. Mai). Zeugnisse der immatrikulierten ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind in das deutsche Notensystem umzurechnen. Bei Notengleichheit entscheidet das Los.
Diese Befreiung wird letztmalig für den Stichtag 1. Dezember 2011 gewährt.

· Studienbewerberinnen und Studienbewerber für zwei Semester, wenn sie auf Grund eines Eignungsfeststellungsverfahrens in einem Studiengang zu den 10% der Auswahlbesten gehören. Ein Eignungsfeststellungsverfahren wird derzeit nur in den Studiengängen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und Gobal Business Management durchgeführt. Die Verfahrensbesten werden der Studentenkanzlei mitgeteilt und diese erstellt einen Befreiungsbescheid, der den Auswahlbesten zugestellt wird.
Diese Befreiung wird letztmalig für den Stichtag 1. Dezember 2011 gewährt.

· 10%-Absolventenbestenklausel: Dieser Grund liegt vor, wenn mindestens 4 Semester Studienbeiträge an der Universität Augsburg entrichtet wurden und das Studium in der jeweiligen Regelstudienzeit (+ max. 1 Semester) abgeschlossen wurde und der Absolvent zu den 10% der Prüfungsbesten eines Kalenderjahres gehört, in dem die Abschlussprüfung bestanden wurde. In diesem Fall werden die für die  letzten beiden Semester entrichteten Studienbeiträge zurückerstattet. In den Lehramtsstudiengängen und im Studiengang Rechtswissenschaft werden die 10 % Absolventenbesten nach den jeweiligen Prüfungsterminen ermittelt. Die jeweiligen Absolventenbesten werden von Amts wegen ermittelt und entsprechend informiert. Die Rückerstattung für zwei Semester ist frühestens ab Wintersemester 2008/09 möglich.
Diese Befreiung wird letztmalig für das Kalenderjahr 2011 gewährt. Bei Terminsprüfungen: Diese Befreiung wird letztmalig für die Lehramtsstudiengänge für den Prüfungstermin 2012/1 und für den Studiengang Rechtswissenschaft für den Prüfungstermin 2011/2 gewährt.

· Erasmus-Studierende

Beispiel: Sandro aus Italien nimmt am Erasmus-Austauschprogramm seiner Heimatuniversität teil. Er bewirbt sich online bei der Universität Augsburg und schickt das Bewerbungsformular, versehen mit einem Stempel der Heimatuniversität nach Augsburg. Nach Überprüfung seiner Angaben und Daten erhält Sandro einen Zulassungsbescheid und wird automatisch von den Studienbeiträgen für die Dauer seines Erasmus-Aufenthaltes befreit.

 

1.3 Eine Beitragspflicht besteht nicht

Grundsätzlich sind Studierende für bestimmte Semester nicht beitragspflichtig:

  • Urlaubssemester

  • Wenn überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit absolviert wird, die in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Eine Beurlaubung ist dann für dieses Semester ausgeschlossen.

  • Promotionssemester
    Hierfür ist grundsätzlich eine Immatrikulation an der Universität Augsburg nicht erforderlich, so dass auch keine Beitragspflicht besteht. Wenn dennoch eine Immatrikulation erwünscht ist, wird für maximal sechs Semester von der Beitragspflicht befreit.

  • Gaststudierende und Studierende, die zum Zwecke eines weiterbildenden Studiums (das sind: MBA in Unternehmensführung, Change Management, Corporate Finance and Rating sowie der Master in Intellectual Property and Competition Law sowie Musiktherapie) immatrikuliert sind, müssen keine Studienbeiträge entrichten.

  • Erweiterungsstudium Lehrer gem. Art. 7 BayLBG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung (bereits fertig ausgebildete Lehrer erwerben eine weitere nachträgliche Qualifikation im Rahmen eines Erweiterungsstudiums)

Wer an zwei Hochschulen eingeschrieben ist, zahlt zwei Studienbeitragssätze. Das gilt nicht, wenn man im Rahmen eines Doppelstudiums an zwei Hochschulen oder sich auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung an mehreren Hochschulen immatrikulieren muss. In diesem Fall sind die Studienbeiträge an der Hochschule zu entrichten, bei der schwerpunktmäßig die Lehrveranstaltungen stattfinden (z.B. Software Engineering und Finance and Information Management an der Universität Augsburg). Der Nachweis ist vom Studierenden zu führen.

Für ein Doppelstudium an der Universität Augsburg besteht die Studienbeitragspflicht nur für einen Studiengang.

 

2. Was bedeutet unzumutbare Härte?

Der Befreiungstatbestand ist eng aufzufassen. Weil alle Studierenden von den durch Studienbeiträge ermöglichten besseren Studienbedingungen profitieren, ist es sachgerecht, dass auch grundsätzlich alle dazu beitragen und die Befreiungstatbestände auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Befreiung aufgrund eines allgemeinen Härtefalls kommt insbesondere für schwerbehinderte Studierende in Betracht. Da es auf den individuellen Einzelfall ankommt, ist es schwer, allgemeine Aussagen zu treffen.

Bis auf wenige Ausnahmen hat nahezu jeder Studierende im Erststudium und im konsekutiven/nicht konsekutiven Masterstudium die Möglichkeit, bei finanziellen Schwierigkeiten ein Studienbeitragsdarlehen bei der KfW zu beantragen. Studierende, die nicht berechtigt sind, ein Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, müssen zuerst versuchen, die Studienbeiträge durch ein Darlehen über ein Kreditinstitut zu finanzieren.

Ausschließlich finanzielle oder wirtschaftliche Gründe sind grundsätzlich nicht geeignet, eine objektiv nachvollziehbare unzumutbare Härte zu begründen. Erforderlich ist das Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls.

Als Ausnahme hiervon kommen nur Studierende in Betracht, die nicht darlehensberechtigt (z. B. wegen ihres Alters) sind und im beantragten Semester Wohngeld beziehen. Ausländische Studierende gefährden allerdings unter Umständen ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie Wohngeld beantragen und sollten sich deshalb vorher genau nach den Modalitäten und Zusammenhängen erkundigen.

Ein entsprechendes Antragsformular für die „unzumutbare Härte“ ist nur in der Studentenkanzlei erhältlich.

 

3. Wie kann ich eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen?

Bitte beachten Sie vorweg, dass ein Befreiungsantrag Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht entbindet. Sie müssen im Vorfeld den Studienbeitrag erst einmal entrichten – es sei denn, die Nachweise für die Befreiung können bereits vor den fälligen Terminen eingereicht werden – und bekommen im Falle einer Genehmigung den gezahlten Beitrag von der Universität Augsburg zurückerstattet. Eine rückwirkende Befreiung für abgelaufene Semester (mit Ausnahme der 10%-Prüfungsbestenklausel, Gremientätigkeit, Universitätsengagement und Prüfungssemester) ist grundsätzlich nicht möglich.

Zum Antrag selbst:

Antragsformulare auf Befreiung von der Zahlungspflicht für Studienbeiträge finden Sie auf den Internetseiten der Universität Augsburg (www.uni-augsburg.de/einrichtungen/studentenkanzlei/formulare/).

Bitte schicken Sie das entsprechende Formular ausgefüllt und unterschrieben an die Studentenkanzlei der Universität Augsburg oder geben es dort persönlich in Zimmer 2048 (bei Beurlaubungen, allen Befreiungstatbeständen außer Kinderreich und Geschwister, KfW) oder Zimmer 2052 (bei Kinderreich und Geschwister) Präsidiumsgebäude, 1. Stock, in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr ab. Bitte vergessen Sie nicht, die erforderlichen Nachweise in entsprechender Form beizulegen. Ohne diese kann keine Bearbeitung erfolgen und der Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.

 

Bei der Beantragung sind Fristen zu beachten:

Grundsätzlich sind die Anträge unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe zu stellen, längstens jedoch für das laufende Semester bis Ende des ersten Vorlesungsmonats, d.h. für das Wintersemester bis spätestens 31. Oktober und für das Sommersemester bis spätestens 30. April.

Tritt ein unvorhersehbarer Befreiungsgrund später ein, werden Anträge für das Wintersemester bis spätestens 5. Dezember, für das Sommersemester bis spätestens 20. Mai berücksichtigt. Wird der Befreiungsgrund von Amts wegen festgestellt, wird im Bescheid mitgeteilt, bis wann der Antrag zu stellen ist. Studierende, die mindestens eine volle Amtszeit als gewählte Mitglieder im Fakultätsrat, Studentischen Sprecherrat oder der Erweiterten Universitätsleitung tätig waren, müssen den Antrag auf Befreiung spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres stellen, in dem die Amtszeit geendet hat.

Bei der Form der Nachweise muss folgendes beachtet werden:

Grundsätzlich sind Nachweise durch Beglaubigungen oder öffentliche Urkunden zu erbringen (d.h. ausgestellt durch eine Behörde, einen Notar, Gerichtsvollzieher oder Standesbeamten), wenn durch die Universität Augsburg nicht etwas anderes geregelt ist. Fremdsprachigen Urkunden sind vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers beizufügen.

 

4. Gibt es Rückerstattungen der schon gezahlten Studienbeiträge?

Ja, Beiträge werden in der Regel auf Antrag zurückerstattet, wenn

  • eine Exmatrikulation bis 31. Oktober im Wintersemester und 30. April im Sommersemester erfolgt
  • eine Exmatrikulation bis 30. November im Wintersemester und 31. Mai im Sommersemester an der Universität Augsburg erfolgt, weil Sie an einer anderen Hochschule in Rahmen eines Nachrückverfahrens in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zugelassen wurden und Sie Ihre Immatrikulation an der anderen Hochschule nachweisen.
  • eine Exmatrikulation im Falle einer bestandenen Abschlussprüfung mit Wirkung zum Ende des unmittelbar vorhergehenden Semesters verfügt wird oder
  • eine Exmatrikulation wegen einer endgültig nicht bestandenen Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung zum Ende des vorigen Semesters verfügt wird oder
  • wenn nachträglich Gründe für eine Befreiung von den Studiengebühren anerkannt werden können

Den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen Sie bitte unverzüglich nach Eintreten des Rückerstattungsgrundes mit dem entsprechenden Formblatt, das Sie auf den Internetseiten der Studentenkanzlei finden.

Hierzu gibt es auch eine Übersicht der Rückerstattungsmöglichkeiten.

 

5. Was gilt für BAföG-Empfänger?

Auch BAföG-Empfänger sind beitragspflichtig. Es besteht jedoch für BAföG-Empfänger eine Verschuldensobergrenze von insgesamt 15.000,- Euro. Was darüber liegt, wird auf Antrag erlassen und durch den Sicherungsfonds ausgeglichen.

Beispiel 1: Carolin hat während ihres Studiums 6.000,- Euro BAföG erhalten und ihr Studienbeitragsdarlehen beläuft sich ebenfalls auf 6.000,- Euro. Carolin muss insgesamt 12.000,- Euro zurückbezahlen.

Beispiel 2: Stefan hat während seines Studiums 13.000 Euro BAföG erhalten und ein Studienbeitragsdarlehn in Höhe von 4.000,- Euro. Er  muss insgesamt nur 15.000 Euro zurückbezahlen (anstatt des Gesamtbetrages von 17.000 Euro).

 

6. Was gilt für ausländische Studierende?

Ausländische Studierende müssen Studienbeiträge entrichten, es sei denn, es bestehen zwischenstaatliche bzw. völkerrechtliche Abkommen oder Hochschulvereinbarungen, die die Freiheit von Studienbeiträgen garantieren. Dann werden diese ausländischen Studierenden auf Antrag von den Studienbeiträgen befreit.

Die Teilnahme am Studienkolleg ist beitragsfrei.