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Informationen zu den Studienbeiträgen


Gemäß Art. 71 i. V. m. Art. 101 Abs. 1 BayHSchG sind ab dem Sommersemester 2007 Studienbeiträge zu erheben. Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge hat die Universität Augsburg durch die Studienbeitragssatzung vom 2. August 2006 i. d. aktuellen Fassung geregelt. Die Beitragspflicht besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienbeitragssatzung für alle Studierenden, es sei denn, einer der unten genannten Ausnahmetatbestände ist erfüllt.

Ausführliche Informationen zu den Studienbeiträgen finden Sie in unserem Informationsheft, welches neben Erläuterungen zur Entrichtung und eventuellen Befreiungen auch Hinweise zu Terminen und verwaltungsmäßigen Abläufen, u. a. zur Immatrikulationssatzung der Universität Augsburg enthält.

pfeil nach rechts Antragsformulare zur Befreiung

pfeil nach rechts Fristen und Termine im Zusammenhang mit den Studienbeiträgen

pfeil nach rechts Verwendung der Studienbeiträge

pfeil nach rechts Bankverbindung für die Rückmeldung

pfeil nach rechts Neue Befreiungstatbestände ab WS 2009/10

 

Inhalt:
1. Wie hoch ist der Studienbeitrag an der Universität Augsburg?
2. Wer muss welche Beiträge bis wann bezahlen?
3. Gibt es Ausnahmen von der Entrichtung des Studienbeitrages?
4. Was ist zu bezahlen, wenn eine Immatrikulation für zwei Studiengänge an der Universität Augsburg oder an zwei Hochschulen vorliegt?
5. Wo kann ich ein Studienbeitragsdarlehen beantragen?
6. Kann ich einen Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht stellen?

 

1. Wie hoch ist der Studienbeitrag an der Universität Augsburg?

Die Höhe des Beitrages beträgt ab Wintersemester 2011/12 pro Semester 450,- Euro (§ 2 der Beitragssatzung).

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2. Wer muss welche Beiträge bis wann bezahlen?

Für die Rückmeldung und Einschreibung werden ab Sommersemester 2013 Beiträge in Höhe von insgesamt 546,90 Euro (bisher 540,40 Euro) pro Semester fällig. Nähere Informationen zu den Beiträgen finden Sie hier.

Grundsätzlich müssen alle Studierenden - auch solche, die für ein Zweit-,  Ergänzungs- oder Aufbaustudium sowie für eine Zusatzqualifikation immatrikuliert sind - diese Beiträge innerhalb der jeweiligen Fristen bezahlen.

Weitere Informationen sowie die Bankverbindung finden Sie auf den Seiten Rückmeldung und Einschreibung.

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3. Gibt es Ausnahmen von der Entrichtung des Studienbeitrages?

Ausnahmen ergeben sich nach Art. 71 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes und werden durch die Studienbeitragssatzung der Universität Augsburg näher geregelt.

Studierende,

  • die im entsprechenden Semester beurlaubt sind,

  • die überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit absolvieren (muss in der Prüfungs- oder Studienordnung des jeweiligen Studienganges vorgeschrieben sein!). Eine Beurlaubung ist dann für dieses Semester ausgeschlossen.

  • die im 1. bis 6. Fachsemester eines Promotionsstudienganges immatrikuliert sind,

  • die in einem MBA-Weiterbildungsstudiengang wie Unternehmensführung, im Masterstudiengang Intellectual and Competition Law oder in Musiktherapie immatrikuliert sind,

müssen den Studienbeitrag in Höhe von 450,- Euro nicht entrichten.

Weitere Ausnahmen sind in § 6 der Studienbeitragssatzung geregelt.

 

a) Hinweise zu Beurlaubungen:

Studierende, die sich beurlauben lassen wollen, überweisen für die Rückmeldung zum jeweiligen Semester nur den Studentenwerks- und Semesterticketbeitrag in Höhe von insgesamt 96,90 Euro bis Ende der Rückmeldefrist, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Beurlaubungsgrund nachgewiesen werden kann (z. B. Immatrikulationsbescheinigung einer ausländischen Hochschule, Nachweis über Pädagogischen Austauschdienst (PAD), ärztliches Attest, Nachweis über die Elternzeit, freiwilliges Praktikum etc.).

Zugleich ist der Antrag auf Beurlaubung einzureichen.

Tritt der Beurlaubungsgrund erst später ein oder liegen die entsprechenden begründenden Unterlagen nicht bis zum Ende der Rückmeldefrist vor, müssen die Beiträge in Gesamthöhe von 546,90 Euro bis zum Ende der Rückmeldefrist auf dem Konto der Staatsoberkasse eingegangen sein. Nach Vollzug der Beurlaubung wird der Studienbeitrag in Höhe von 450,- Euro auf Antrag zurückerstattet.

Der Urlaubsantrag kann längstens bis zum 10. November für das betreffende Wintersemester oder bis zum 10. Mai für das betreffende Sommersemester gestellt werden (Antrag ist fristgerecht einzureichen - fehlende Unterlagen können nachgereicht werden). Ein später gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden wichtigen Gründe nicht vorhersehbar waren. Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung im ersten Fach- bzw. Hochschulsemester ist nur möglich, wenn die Gründe dafür nach der Immatrikulation eingetreten sind und davor auch nicht absehbar waren.

 

b) Hinweise für Promovenden und Immatrikulierte in weiterbildenden Studiengängen:

Bereits in diesen Studiengängen immatrikulierte Studierende müssen nur die Beiträge in Höhe von 96,90 Euro bis Ende der Rückmeldefrist überweisen. Für Neuimmatrikulationen reicht als Nachweis hierfür die Vorlage des Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Bankinstitutes.

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4. Was ist zu bezahlen, wenn eine Immatrikulation für zwei Studiengänge an der Universität Augsburg oder an zwei Hochschulen vorliegt?

Studierende, die für zwei Studiengänge an der Universität Augsburg gleichzeitig immatrikuliert sind, sind nur für einen Studiengang beitragspflichtig und müssen den Studienbeitrag nur einmal bezahlen. Besteht für einen der beiden Studiengänge keine Beitragspflicht, z.B. für einen Aufbaustudiengang oder einen Weiterbildungsstudiengang, greift die Beitragspflicht für den anderen Studiengang. Somit sind die Beiträge bei der Rückmeldung in Höhe von 546,90 Euro bis Ende der Rückmeldefrist (Geldeingang bei der Staatsoberkasse) zu bezahlen. Bei einer Erst- oder Neueinschreibung ist der Beitrag in Höhe von 546,90 Euro sofort zu bezahlen. Besteht eine antragsgebundene Befreiungsmöglichkeit (z.B. "Kinderreiche Familie", "Studierende Geschwister", "Kindererziehung"), so kann diese für alle Studiengänge in Anspruch genommen werden.

Studierende, die gleichzeitig an der Universität Augsburg und einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, sind an der Universität Augsburg grundsätzlich voll beitragspflichtig (auch wenn sie an der anderen Hochschule ebenfalls beitragspflichtig sind und den Studienbeitrag dort ebenfalls bezahlen müssen!). Somit sind die Beiträge bei der Rückmeldung in Höhe von 546,90 Euro bis zum Ende der Rückmeldefrist (Geldeingang bei der Staatsoberkasse) zu bezahlen. Bei einer Erst- oder Neueinschreibung ist der Beitrag in Höhe von 546,90 Euro sofort zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass der Geldtransfer bei Überweisungen ca. 8-10 Tage in Anspruch nimmt.

Ausnahmen:

  • Wer zugleich an der Universität Augsburg und der Hochschule Augsburg immatrikuliert ist, muss nur die Studienbeiträge in Höhe von 450,00 Euro entrichten, wenn Studentenwerksbeitrag und Semesterticket an der Hochschule Augsburg bezahlt wurden (bitte entsprechenden Nachweis vorlegen).

  • Wer zugleich an der Universität Augsburg und an einer anderen bayerischen Hochschule immatrikuliert ist, muss den Studentenwerksbeitrag nur an einer Hochschule bezahlen.

  • Studierende, die aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen zwei oder mehreren Hochschulen in einem gemeinsamen Studiengang an den beteiligten Hochschulen immatrikuliert sind, sind nur an der Hochschule beitragspflichtig, deren Immatrikulationsrecht sie unterliegen. Sie müssen sowohl den Studienbeitrag als auch den Studentenwerksbeitrag und ggf. den Beitrag für das Semesterticket an dieser Hochschule bezahlen.

  • Studierende, deren Studium aufgrund der Studien- oder Prüfungsordnung durch  gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; hier ist der Beitrag nur an eine verbindlich festgelegte Hochschule zu entrichten. Ein Wahlrecht der Studierenden, an welcher Hochschule sie ihre Beiträge einzahlen, besteht nicht.

Für die Universität Augsburg gilt:

Studiengang: Studienbeitrag zu entrichten an:
Software Engineering Universität Augsburg
Advanced Materials Science Technische Universität München
Finance and Information Management Universität Augsburg
Ethik der Textkulturen Universität Augsburg
Historische Kunst- und Bilddiskurse Katholische Universität Eichstätt
Topmath Technische Universität München

Hinweis für Studierende im Studiengang Advanced Materials Science , TOPMath und Historische Kunst- und Bilddiskurse: An der Universität Augsburg sind keine Beiträge zu entrichten. Nach erfolgter Rückmeldung im o. g. Studiengang an der TU München bzw. Kath. Universität Eichstätt erfolgt auch die Rückmeldung an der Universität Augsburg.

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5. Wo kann ich ein Studienbeitragsdarlehen beantragen?

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge bietet der Freistaat Bayern über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Studienbeitragsdarlehen an. Der Studienbeitrag wird durch ein Darlehen finanziert, das erst nach dem Studium zurückgezahlt werden muss.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie in unserer Informationsbroschüre. Abgabe des Antrags Zimmer 2048, Präsidium.

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6. Kann ich einen Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht stellen?

Ja, auf Antrag können befreit werden:

  1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.

    Als Nachweis ist vorzulegen:
    pfeil nach rechts die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer so genannten "Haushaltsbescheinigung" im Original und
    pfeil nach rechts eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch oder die Adoptionsurkunde oder der Pflegekindnachweis jeweils im Original oder amtlich beglaubigter Kopie oder Original + Einfachkopie (Original nach Einsichtnahme zurück)
    und gegebenenfalls
    pfeil nach rechts der Schwerbehindertenausweis in amtlich beglaubigter Kopie

  2. Kinderreiche Familie
    Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für mindestens drei Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der EU erhalten; dem Kindergeldbezug ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes gleichgestellt.
    Das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

    Als Nachweis ist vorzulegen im Original (und Kopie) oder amtlich beglaubigter Kopie:
    pfeil nach rechts Kindergeldbescheinigung (Bestätigung der Familienkasse oder Gehaltsabrechnung - zwingend bei Erstantrag; bei Folgeanträgen genügt die Vorlage des Kontoauszuges, aus dem die Kindergeldzahlung ersichtlich ist)
    pfeil nach rechts im Falle der Erweiterung auf das 27. Lebensjahr mit Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Berufsausbildungsvertrag des betroffenen Kindes oder sonstige geeignete Nachweise
    pfeil nach rechts soweit Kinder aus unterschiedlichen Ehen entstammen und aufgrund unterschiedlicher Nachnamen die Unterhaltspflicht nicht nachvollzogen werden kann, bitte auch Nachweis in Form von Geburts- und/oder Familienstammbücher einreichen und ggf. sonstige geeignete Bescheinigungen
    pfeil nach rechts vergleichbare Bescheinigung (EU) mit Übersetzung
    pfeil nach rechts Dienstzeitbescheinigung(en)
    pfeil nach rechts eine entsprechende Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original

  3. Studierende Geschwister
    Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die ein einem Mitgliesstaat der Europäischen Union entrichtet werden.

    Neben der Beitragsbefreiung für Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld beziehen können, auch solche Studierende auf Antrag von Studienbeiträgen befreit werden, deren Unterhaltsverpflichtete Unterhaltsleistungen für ein weiteres Kind zu erbringen haben, das Studienbeiträge oder Studiengebühren an einer deutschen Hochschule entrichtet. Den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union entrichtet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Studienbeiträge immer nur von einem studierenden Kind gezahlt werden.
    Als Nachweis ist zusätzlich zum Antrag vorzulegen:
    pfeil nach rechts Versicherung an Eides Statt (im Antrag enthalten)
    pfeil nach rechts Immatrikulationsbescheinigung und Zahlungsbeleg des zahlenden Geschwisterkindes (aktuelle Bestätigung der Hochschule des Geschwisters über die Immatrikulation und Einzahlung des Studienbeitrags für das zu befreiende Semester. Alternativ ist auch eine Gebührenaufstellung des Studentenkontos in Verbindung mit einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung für das betreffende Semester möglich)
    pfeil nach rechts Geburtsurkunde und Geburtsurkunde der studierenden Schwester/des studierenden Bruders (zum Nachweis der Unterhaltsverpflichtung; nur beim 1. Antrag nötig) im Original und Kopie oder in beglaubigter Kopie.
    pfeil nach rechts ggf. zusätzlich, soweit zutreffend: Adoptionsurkunde/Pflegekindernachweis/Vaterschaftsanerkennung usw.

  4. Ausländische Studierende, wenn entsprechende Abkommen, EU-Regelungen oder Hochschulpartnerschaften bestehen.

    pfeil nach rechts Als Nachweis dient eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes der Universität Augsburg.

  5. Ausländische ERASMUS-Studierende

    pfeil nach rechts Als Nachweis dient eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes der Universität Augsburg auf dem ERASMUS-Antragsformular.

  6. Ausländische DAAD-Stipendiaten

    pfeil nach rechts Als Nachweis dient eine Bestätigung des DAAD (Stipendiendauer mindestens vier Monate pro Semester).

  7. Jura-Studierende für die Absolvierung eines Auflagesemesters

    pfeil nach rechts als Nachweis dient der Bescheid des Justizprüfungsamtes

  8. Studierende, für die die Beitragserhebung auch unter Berücksichtigung, ein sozialverträglich ausgestaltetes Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierüber entscheidet die Hochschule im Einzelfall. Dies sind insbesondere:

    pfeil nach rechts Schwerbehinderte
    und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert (anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %) sind. Zum Nachweis haben die Studierenden den Schwerbehindertenausweis im Original und Kopie oder amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Nicht EU-Ausländer haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik niedergelassenen Facharztes vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vomhundertsatz ergeben. Im Zweifelsfall kann die Hochschule die Vorlage eines vertrauensärztlichen Gutachtens verlangen.

    pfeil nach rechts Sogenanntes Warte-/Korrektursemester: Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer abgeschlossenen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg erbringen. Hierbei handelt es sich um Studierende von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen, deren letzte Prüfungsleistung die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit ist. Wird die Arbeit z.B. bis zum 30.09. ( Ende Sommersemester ) abgegeben und die Abgabe durch Bestätigung des Zentralen Prüfungsamtes nachgewiesen, kann ein Antrag auf Befreiung für das nachfolgende Wintersemester gestellt werden. Wird die Abschlussarbeit erst nach dem 30.09. ( Ende Sommersemester ) abgegeben oder sind noch Prüfungsleistungen im nachfolgenden Semester zu erbringen, kann eine Befreiung für das Nachfolgesemester aus diesem Grund nicht beantragt werden. Für dasjenige Semester, in welchem die Angabe der Bachelor- Master- Diplomarbeit erfolgte, ist eine Befreiung nicht möglich.

    pfeil nach rechts Sogenanntes Prüfungssemester: Studierende, die in einem Semester nur noch eine letzte Prüfungsleistung erbringen und diese Prüfungsleistung im zeitgleichen Semester zu einem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen des Studienabschlusses führt, können sich rückwirkend von der Studienbeitragspflicht befreien lassen. Notwendig ist auf jeden Fall zunächst aber die Zahlung des vollen Rückmeldebetrages. Ab Sommersemester 2013 sind dies 546,90 Euro. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des auf das zu befreiende Semester folgende Semester. Da es sich bei dem Befreiungstatbestand immer um eine rückwirkende Befreiung handeln muss, bitten wir Sie nach Erhalt Ihres Prüfungsergebnisses den Antrag auf Befreiung zu stellen. Dem Antrag muss der Nachweis für die Erbringung der letzten Prüfungsleistung und über das endgültige Bestehen bzw. Nichtbestehen des Studienabschlusses (alle Angaben vom Prüfungsamt) beigefügt sein.

    Zur Beachtung: Eine unzumutbare Härte wird grundsätzlich nicht anerkannt, wenn die Möglichkeit zum Abschluss eines Darlehensvertrages besteht.
    Finanzielle und wirtschaftliche Gesichtspunkte sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen. Erforderlich ist das Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles.

    Weitere Befreiungstatbestände sind:

  9. Studierende, die an der Universität Augsburg mindestens eine volle Amtszeit als gewählte Mitglieder im Senat oder Fakultätsrat oder im studentischen Sprecherrat tätig waren. Die Befreiung wird für die Zeit der Mitgliedschaft erteilt. Andere universitätsengagierte Studierende können auf Vorschlag des Studiendekans und mit Beschluss der Ständigen Kommission für Lehre und Studierende vom Beitrag befreit werden. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 31. 12. desjenigen Kalenderjahres zu stellen, in dem das letzte zur Befreiung beantragte Semester ende

  10. Besonderes Engagement an der Universität Augsburg: Grundsätzliche Voraussetzungen sind das Andauern der Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwei Semestern sowie die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Die kompletten Antragsunterlagen sind beim zuständigen Studiendekan bis zu dem auf das zur Befreiung beantragte Semester folgenden 31. Dezember, einzureichen ( z. B.: Befreiung für das Sommersemester 2013: Antragseingang bis spätestens 31. Dezember 2013). Danach eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Vollständigkeit der Antragsunterlagen bedeutet: Ausgefüllter Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen für jedes beantragte Semester, Antrag auf Rückerstattung für jedes beantragte Semester, geeignete Nachweise, die der Beurteilung des universitären Engagements dienen. Nach der Befürwortung durch den Studiendekan wird der Befreiungsvorgang dann der Kommission für Lehre und Studierende zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach positivem Votum der LUST-Kommission erfolgt die Endbearbeitung und Rückerstattung durch die Studentenkanzlei.

Bitte beachten: Ein unvollständiger Befreiungsantrag (dazugehörige Nachweise fehlen noch) hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung, d. h. auch wenn Sie einen Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht stellen, müssen Sie zunächst den Studienbeitrag zusammen mit dem Studentenwerks- und Semesterticketbeitrag in Gesamthöhe von 546,90 Euro bis zum Ende der Rückmeldefrist bezahlen. Für den Fall, dass Ihrem Befreiungsantrag statt gegeben werden kann, wird Ihnen auf Antrag der Studienbeitrag in Höhe von 450,- Euro zurückerstattet. Der Beitrag muss nur dann nicht entrichtet werden, wenn eine Befreiung aufgrund der rechtlichen Bestimmungen sofort nach Antragstellung (Antragsunterlagen vollständig) möglich ist.

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Die Studentenkanzlei der Universität Augsburg hofft, Ihnen einen allgemeinen Überblick zu den Studienbeiträgen vermittelt zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Frau Breitbach oder Frau Schweiger wenden.