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Beurlaubung


Sind Studierende aus wichtigem Grund verhindert, in einem Semester Lehrveranstaltungen zu besuchen, so können sie unter Vorlage des Urlaubsantrages und entsprechender Nachweise eine Beurlaubung beantragen. Vordrucke hierzu sind auf den Webseiten der Universität Augsburg erhältlich.
Beurlaubungen werden für jeweils ein Semester ausgesprochen und sollen insgesamt zwei Semester nicht überschreiten (Ausnahme Elternzeit). Beurlaubungen im ersten Fachsemester sind nicht möglich. Siehe hierzu auch die §§ 11 und 12 der Immatrikulationssatzung der Universität Augsburg.

 

Das Ereignis, welches zur Beurlaubung führt, muss immer mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters der Universität Augsburg abdecken.

 

Für mit Leistungspunkten versehene Pflichtpraktika oder Pflicht-Auslandaufenthalte erfolgt keine Beurlaubung, aber ggf. eine Befreiung von den Studienbeiträgen (bitte bei Frau Breitbach melden - Präsidium, Raum 2048).

 

Beurlaubungen werden in der Regel nur in folgenden Fällen und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise genehmigt:

  • Eigene Erkrankung, die mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit andauert (maximale Beurlaubungsdauer von zwei Semestern)

  • Ableistung eines durch die entsprechende Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums ohne Leistungspunkte oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienganges anerkannten freiwilligen Praktikums von mehr als zwei Monaten, das mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit abdeckt

  • Studiengangbezogenes Auslandsstudium an einer Hochschule sowohl über ERASMUS etc. wie auch als Freemover (Voraussetzung: nachgewiesene Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule)

  • Studiengangbezogener Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/-assistent bzw. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen im Rahmen sprachwissenschaftlicher Studiengänge bzw. -fächer (z. B. PAD, Assistant Teacher)

  • Mutterschutzfrist und Elternzeit

  • Außergewöhnliche Belastung durch die Pflege und/oder Erziehung von Verwandten, für die eine Unterhaltspflicht besteht

  • Sonstige Härtefälle; diese werden nur nach strenger Prüfung des Einzelfalls anerkannt; wirtschaftliche Umstände können nicht als wichtiger Grund gelten

Der Antrag auf Beurlaubung (Dokumentierter Antragsbeginn! Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden!)  ist bis zum 10. November für das Wintersemester und bis zum 10. Mai für das Sommersemester bei der Studentenkanzlei zu stellen.

Nach Ablauf des Semesters ist eine Beurlaubung rückwirkend nicht mehr möglich.

Die Beurlaubung kann nur vorgenommen werden, wenn entsprechende Nachweise für den Beurlaubungsgrund vorgelegt werden und bereits vor oder zusammen mit der Beurlaubung die Rückmeldung für das Urlaubssemester beantragt wurde bzw. wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass während der Beurlaubung

  • keine Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erbracht werden können,

  • eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen jedoch möglich ist,

  • im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen möglich ist.


Hinweise zu Beurlaubungen für ein Sommersemester:

Studierende, die sich im Sommersemester beurlauben lassen wollen, überweisen für die Rückmeldung nur den Studentenwerks- und Semesterticketbeitrag in Höhe von insgesamt 96,90 € bis spätestens 15. Februar, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Beurlaubungsgrund nachgewiesen werden kann (z. B. Immatrikulationsbescheinigung einer ausländischen Hochschule, PAD-Nachweis, ärztliches Attest, etc.).

Zugleich ist der Antrag auf Beurlaubung zeitnah einzureichen.

Tritt der Beurlaubungsgrund erst später ein oder liegen die entsprechenden begründenden Unterlagen nicht bis zum 15. Februar vor, müssen die Beiträge in Gesamthöhe von 546,90 € bis 15. Februar bezahlt werden (Geldeingang bei der Staatsoberkasse). Nach Vollzug der Beurlaubung wird der Studienbeitrag in Höhe von 450,- € auf Antrag zurückerstattet.

 

Hinweise zu Beurlaubungen für ein Wintersemester:

Studierende, die sich im Wintersemester beurlauben lassen wollen, überweisen für die Rückmeldung nur den Studentenwerks- und Semesterticketbeitrag in Höhe von insgesamt 96,90 € bis spätestens 15. Juli, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Beurlaubungsgrund nachgewiesen werden kann (z. B. Immatrikulationsbescheinigung einer ausländischen Hochschule, PAD-Nachweis, ärztliches Attest, etc.).

Zugleich ist der Antrag auf Beurlaubung zeitnah einzureichen.

Tritt der Beurlaubungsgrund erst später ein oder liegen die entsprechenden begründenden Unterlagen nicht bis zum 15. Juli vor, müssen die Beiträge in Gesamthöhe von 546,90 € bis 15. Juli bezahlt werden (Geldeingang bei der Staatsoberkasse). Nach Vollzug der Beurlaubung wird der Studienbeitrag in Höhe von 450,- € auf Antrag zurückerstattet.

 

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an

 

Frau Breitbach,

Zimmer  2048 (täglich von 08:30 - 12:00 Uhr).

Tel. 0821 598-1111, monika.breitbach@zv.uni-augsburg.de oder an

 

Frau Schweiger,

Zimmer 2048 (täglich von 08:30 - 12.00 Uhr),

Tel. 0821 598-1111, maria.schweiger@zv.uni-augsburg.de