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Doppelstudium


Das Studium zweier Studiengänge (Doppelstudium) ist grundsätzlich möglich, allerdings ist für die Immatrikulation eine vorherige Zustimmung erforderlich, die schriftlich in der Studentenkanzlei zu beantragen ist.

Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn die Studierenden in ihrer Begründung im Antragsformular hinreichend glaubhaft macht, dass sie in der Lage sind, die gewählten Studiengänge ordnungsgemäß zu studieren. Weiterhin sollte den Antragstellern bewusst sein, welche eventuellen Folgen sich aus der Doppelbelastung für den Einzelnen ergeben. Ordnungsgemäß heißt, dass die Lehrveranstaltungen beider Studiengänge ohne zeitliche Überschneidungen besucht werden können und keine Verzögerung des Studienverlaufes zu erwarten ist. Da eventuell entstehende Nachteile vom Studierenden selbst zu vertreten sind, ist es vor dem Beginn eines Doppelstudiums unbedingt erforderlich, sich ausführlich bei den entsprechenden Studienfachberatern zu informieren.

Nach Artikel 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG ist die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht.

Ist mindestens einer der beiden Studiengänge zulassungsbeschränkt, kann die Genehmigung von einer Stellungnahme des Studienfachberaters des/der jeweils zulassungsbeschränkten Studienganges/Studiengänge abhängig gemacht werden. Die Stellungnahme soll insbesondere die Eignung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers, die zeitliche Vereinbarkeit und die Zweckmäßigkeit des gewählten Doppelstudiums feststellen.

Ist der neu hinzuzunehmende Studiengang zulassungsbeschränkt, bedarf es einer vorherigen Bewerbung und Zulassung. Ebenso ist die Hinzunahme von Studiengängen/-fächern, deren Aufnahme eine Eignungsprüfung voraussetzt, nur nach bestandener Eignungsprüfung möglich.

Die Aufnahme eines Doppelstudiums in zulassungsfreien Studiengängen innerhalb der Universität Augsburg setzt voraus, dass mindestens 3 Semester des bisherigen Studiengangs absolviert sind. Wird das Doppelstudium vor dem vierten Fachsemester beantragt, ist die Zustimmung von zwei Professoren oder Studienfachberatern der gewünschten Studiengänge nachzuweisen. Die Studentenkanzlei behält es sich vor, in Einzelfällen oder bestimmten Studienkombinationen entsprechende Studiennachweise für einen bestimmtem Studienzeitraum zu fordern (Vorlage der erbrachten Studiennachweise alle zwei Semester).

Bei einer Kombination von zwei Bachelorstudiengängen ist die Zustimmung der Studienfachberater der betroffenen Studiengänge und der Studentenkanzlei notwendig. Werden bereits in dem ersten Studiengang mindestens die Hälfte der zu erbringenden Leistungspunkte (z. B. 90 von 180 Leistungspunkten) nachgewiesen, kann die Genehmigung in der Regel ohne Zustimmung der Studienfachberater erfolgen.

Die Immatrikulation an zwei verschiedenen Universitäten ist ebenfalls möglich. Klären Sie zuerst mit der weiteren Hochschule ab, wie Sie verfahren sollen. Danach wenden Sie sich an den Leiter der Studentenkanzlei, Herrn Gohl (Tel. 0821 598-1111 oder Email: hermann.gohl@zv.uni-augsburg.de).

Der Antrag  auf Genehmigung eines Doppelstudiums kann in den Zeiten des Studienfachwechsels bzw. der Umschreibung (siehe Termine) gestellt werden



Formulare: