Ist eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studiengang bzw. -abschnitt erforderlich? Wohin ist die Bewerbung zu richten?
Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Eine Vor- oder Zwischenprüfung, die an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem im Grundstudium gleichen Studiengang bestanden wurde, wird anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht (vgl. Studien- und Prüfungsordnungen).
Über eine Anrechnung wird erst nach der Immatrikulation an der Universität Augsburg entschieden.
Auskünfte und Antragsformulare sind beim Zentralen Prüfungsamt der Universität Augsburg erhältlich.
Ausnahme im Studiengang Rechtswissenschaft (1. wie auch höheres Fachsemester):
Der Dekan der Juristischen Fakultät ist für die Anerkennung von Leistungen, die an anderen Fakultäten oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, zuständig. Gleiches gilt für die Anerkennung im Ausland erbrachter Leistungsnachweise im Sinne des § 13 JAPO.
Anträge auf Anerkennung von Zwischenprüfungsleistungen sind über das Zentrale Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten.
Über die Anrechnung von Studienzeiten entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, Prielmayerstr. 7, 80335 München, Telefon 089 5597-2590.
An der Heimathochschule sollte man sich erst dann exmatrikulieren, wenn der neue Studienplatz wirklich sicher ist. Eine Exmatrikulation ist in der Regel täglich möglich.
Wer zum nächsten Semester die Hochschule wechseln will, sich aber bereits rückgemeldet hat, kann bei der Studentenkanzlei einen Antrag auf Rückerstattung der entrichteten Beiträge stellen (Quittung des bereits gezahlten Beitrags beilegen!). Die Exmatrikulation an der Universität Augsburg muss bis zum 30.09. (Wechsel zum WS) bzw. bis zum 31.03. (Wechsel zum SS) erfolgt sein. Erfolgt der Wechsel später, finden Sie weitere Informationen auf der Seite Rückerstattung.