Deutsche Staatsangehörige mit einer in Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben (Bildungsinländer).
Die Berechtigung zu einem Studium an der Universität wird durch die allgemeine Hochschulreife (z. B. Abiturzeugnis, Abschlusszeugnis einer Hochschule etc.) oder durch die fachgebundene Hochschulreife (z. B. Vorprüfungszeugnis einer bayerischen Fachhochschule) erworben.
Die Fachhochschulreife berechtigt nicht zu einem Studium an einer bayerischen Universität.
Alle Regelungen zum Hochschulzugang finden Sie in der Qualifikationsverordnung.
Die in einem außerhalb des Freistaates Bayern in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Hochschulzugangsberechtigung wird anerkannt, wenn Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden bayerischen Zeugnis besteht. Es ist darauf zu achten, dass die Studienberechtigung nicht nur auf ein Bundesland begrenzt ist. Grundsätzlich wird im Rahmen des Zulassungs- bzw. Immatrikulationsverfahrens die Hochschulzugangsberechtigung von der Studentenkanzlei der Universität Augsburg überprüft.
Zeugnisse aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bzw. Berlin (Ost), die vor dem 03.10.1990 erworben wurden, gelten als Studienberechtigung in dem Umfange, in dem das betreffende Zeugnis in der ehemaligen DDR den Zugang zu einem wissenschaftlichen Studium ermöglichte. Bei diesen Vorbildungsnachweisen empfiehlt es sich, vorab den Umfang der Studienberechtigung unter Vorlage des Zeugnisses bei der Studentenkanzlei zu erfragen.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass die vorstehenden Ausführungen keine abschließende Auflistung aller möglichen Hochschulzugangsberechtigungen beinhalten kann, da dies den Rahmen dieser Information bei weitem sprengen würde. In Zweifelsfällen werden weitergehende Auskünfte zu einer Studienberechtigung bei Vorlage des entsprechenden Zeugnisses durch die Studentenkanzlei erteilt.