Wichtiger Hinweis für Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie für Sozialpädagogik: Der allgemeine Hochschulzugang ist erst dann gegeben, wenn die Absolventinnen und Absolventen die Berechtigung erworben haben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen (dies ist erst nach Ableistung des Berufspraktikums nach § 2 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik möglich).
Der Nachweis kann auch erfolgen, in dem eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorgelegt wird. Sie können hierzu einen Antrag an Ihre Schulleitung stellen, um bis spätestens zum Ende der vollen dritten Juniwoche des jeweiligen Jahres eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums zu erhalten. Bitte reichen Sie diese Bestätigung dann zusammen mit Ihrem Antrag auf Zulassung (Online-Bewerbung) – ganz wichtig bei zulassungsbeschränkten Studiengängen - bei der Studentenkanzlei ein.