Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen:
Die Universität Augsburg führt zur Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen/-fächern örtliche Auswahlverfahren durch. Grundlage hierfür sind
- das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG),
- die Hochschulzulassungsverordnung (HZV),
- die Zulassungssatzung der Universität Augsburg sowie
- die Zulassungszahlsatzung der Universität Augsburg.
Die Bewerbung ist immer nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang möglich. Werden mehrere Bewerbungen eingereicht, gilt nur der zuletzt fristgerecht eingegangene Antrag (§ 3 Abs. 5 Satz 1 HZV). Dies bedeutet, dass bei einer schriftlichen Bewerbung der zuletzt bei der Universität Augsburg eingegangene Zulassungsantrag, bei einer reinen Online-Bewerbung der zuletzt online gestellte Antrag, gültig ist.
Ausnahme: Ist ein Studiengang in allen Fachsemestern zulassungsbeschränkt, kann ein Zulassungsantrag sowohl für das erste als auch für ein höheres Semester gestellt werden, soweit bereits anrechenbare Studienleistungen vorliegen.
Liegt oder lag bereits eine Immatrikulation in einem gleichwertigen Studiengang an der Universität Augsburg vor, so ist die Bewerbung für das erste Semester ausgeschlossen.
Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
Die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide werden spätestens ab Anfang August online gestellt und können über die Selbstbedienungsfunktion im QIS-Portal heruntergeladen werden. Über den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung wird per E-Mail informiert.
Bitte beachten Sie, dass die Universität Augsburg keinerlei Auskünfte zu den Durchschnittsnoten für die Zulassung erteilen kann, solange das Zulassungsverfahren nicht beendet ist. Die Termine für die einzelnen Immatrikulationsfristen entnehmen sie bitte den Hinweisen auf den entsprechenden Seiten (Immatrikulationstermine).
Sorgen Sie bitte auch dafür, dass Sie bei einer eventuellen Zulassung im Nachrückverfahren zu erreichen sind.
Bitte beachten Sie auch, dass die Bewerbung jedes Semester erneut erfolgen muss - eine "Reservierung" von zugeteilten Studienplätzen aus dem letzten Zulassungsverfahren, die nicht angenommen wurden, ist nicht möglich.
Zulassungsreihenfolge:
Im Rahmen des örtlichen Zulassungsverfahrens werden zuerst alle „bevorzugt Zuzulassenden“ (Nr. 1) berücksichtigt, danach die Sonderquoten abgearbeitet (Nr. 2 – 5) und dann die Auswahl nach Nr. 6 bis 8 getroffen. Bewerberinnen und Bewerber der Nr. 9 und 10 werden zuerst in den Quoten der Nr. 6 bis 8 berücksichtigt und wenn dort keine Zulassung erfolgen kann, in den Quoten von Nr. 9 bis 10 bearbeitet.
Bewerberinnen und Bewerber; die über einen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 BayHSchG und eine sonstige Studienberechtigung verfügen, müssen entscheiden, nach welchen Kriterien ihr Antrag behandelt werden soll (Nr. 5 oder nach Nr. 6. bis 8.)
Wer den Quoten der nachstehenden Nr. 2 bis 5 unterfällt, kann nicht in den Quoten nach Nr. 6 bis 8 zugelassen werden. Wer in mehreren Quoten der Nummern 2 bis 8 und 10 zu berück-sichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
2. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (5 % der Studienplätze) – Auswahlkriterium ist der Grad der Qualifikation
3. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (4 % der Studienplätze) – Auswahlkriterium ist das Los
4. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium (4 % der Studienplätze) - Auswahlkriterium sind die Prüfungsergebnisse des Erststudiums und die für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründe
5. Auswahl der qualifizierten Berufstätigen (3 % der Studienplätze) – Auswahlkriterium ist die Durchschnittsnote der Abschlussprüfung bzw. der Hochschulzugangsprüfung
Die verbleibenden Studienplätze werden dann nach
6. Auswahl nach der Wartezeit (10 % vom Hundert)
7. Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (25 % vom Hundert)
8. Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens (65 % vom Hundert)
vergeben.
Wer in den Quoten der nachstehenden Nummern 9 und 10 nicht schon über die Quoten der Nummern 6 bis 8 einen Platz erhalten hat, wird dann über die Quoten nach Nummern 9 oder 10 ausgewählt:
9. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A- ,B- oder C-Kaders eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören (1 % der Studienplätze)
10. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (2 % der Studienplätze)
Im Folgenden sollen die wichtigsten Quoten erläutert werden:
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt im Rahmen verschiedener Quoten, die im Folgenden näher erläutert werden.
Sie finden weitere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien, vor allem zu anerkannten Begründungen für die Sonderquoten (Härte, Zweitstudium, etc.) auf den Webseiten der Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschschulstart.de) oder auf der Bewerbungsseite zum jeweiligen zulassungsbeschränkten Studiengang.
1. Bevorzugte Auswahl (Art. 5 Abs. 2 BayHZG, § 34 Abs. 1 i.v.m. § 19 HZV)
Bewerberinnen und Bewerber, die Wehr- bzw. Ersatzdienst oder einen anderen der nachstehend genannten Dienste geleistet haben, werden bevorzugt zugelassen, wenn für diesen Studiengang an der Universität Augsburg zu Beginn oder während des Dienstes
- Zulassungsbeschränkungen nicht bestanden haben oder
- Zulassungsbeschränkungen bestanden haben und die Bewerberinnen und der Bewerber damals zugelassen war.In diesem Fall muss eine Kopie des Zulassungsbescheides vorgelegt werden. Für die bevorzugte Zulassung muss darüber hinaus eine Dienstzeitbescheinigung (ggf. vorläufige Dienstzeitbescheinigung) vorgelegt werden.
Die bevorzugte Zulassung ist nur möglich, wenn die Zulassung spätestens zum zweiten Bewerbungstermin, der auf die Beendigung des Dienstes folgt, beantragt wird.
Folgende Tätigkeiten werden als Dienst anerkannt:
Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von 3 Jahren
Zivildienst
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
der Dienst "Weltwärts"
der Dienst "Kulturwelt"
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer
die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, sofern diese Tätigkeit vollzeitbeanspruchend ausgeübt wurde und sie von ihrem Umfang und Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist
Ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr (BSJ) ist kein anerkanntes Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG).
Muster einer Dienstzeitbescheinigung
2. Vorabquoten (Art. 5 Abs. 3 BayHZG, § 27 Abs. 1, § 33 Abs. 3 HZV)
Ausländische Staatsangehörige
Fünf Prozent der Studienplätze werden für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt. Nicht darunter fallen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sowie ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsbe-rechtigung in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben.
Übergängerinnen und Übergänger der Hochschulen für angewandte Wissenschaft
Vier Prozent der Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (z .B. durch ein Vordiplom an einer Fachhochschule).
Bei Bachelor-Studiengängen ist hier der Erwerb von Leistungspunkten nachzuweisen, die nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. Hierfür ist die Vorlage einer Bestätigung des Prüfungsamtes der jeweiligen Hochschule nötig.
Zweitstudienbewerberinnen und Zweitstudienbewerber
Falls Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang (auch Fachhochschulstudiengang) abgeschlossen haben, sind Sie ein so genannter "Zweitstudienbewerber" und konkurrieren nur mit Bewerberinnen und Bewerbern, die wie Sie bereits ein Studium abschlossen haben. Die Auswahl erfolgt nicht mehr nach Abiturnote oder Wartezeit, sondern nach einem Punktesystem, bei dem die Gründe für das Zweitstudium und die Abschlussnote des Erststudiums berücksichtigt werden. Begründen Sie deshalb ausführlich, ob Sie das Zweitstudium aus beruflichen oder wissenschaftlichen Gründen anstreben und fügen Sie dem Antrag das Abschlusszeugnis (mit Notenangabe) Ihres Erststudiums in Kopie bei. In dieser Quote stehen vier Prozent der Studienplätze zur Verfügung (weitere Informationen).
Beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
Drei Prozent der Studienplätze stehen hier zur Verfügung (weitere Information).
3. Hauptquoten (Art. 5 Abs. 4 BayHZG, § 27 Abs. 2 i.v.m. § 33 Abs. 3 HZV)
Die Vergabe des Großteils der Studienplätze, der nach Abzug der bevorzugt Zuzulassenden sowie der Vorabquoten noch zur Verfügung steht, erfolgt nach drei Kriterien:
· Wartezeit (10 Prozent)
· Abiturnote (25 Prozent)
· Hochschulauswahlverfahren (65 Prozent)
Wartezeit (§ 30 HZV)
Bei der Auswahl nach Wartezeit wird der Rang der Bewerberinnen und Bewerber durch die Zahl der Halbjahre bestimmt, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Zeiten, die an einer Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, gelten nicht als Wartezeit.
Bei gleicher Wartezeit ist zunächst ein geleisteter Dienst und danach das Los für die Reihenfolge der Zulassungen entscheidend (§ 33 Abs. 1 und 2 HZV).
Abiturnote (§ 29 HZV)
Hier erfolgt die Auswahl ausschließlich nach der Durchschnittsnote in der Hochschulzugangsberechtigung, wobei bei gleicher Note zunächst ein geleisteter Dienst und hernach das Los für die Reihenfolge der Zulassungen entscheidend ist (§ 33 Abs. 1 und 2 HZV).
Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren (Art 5 Abs. 5, 6 und 7 BayHZG, § 31 HZV, § 3 Zulassungssatzung)
In dieser Quote werden die Studienplätze nach bestimmten Kriterien vergeben. Diese Kriterien werden von der Hochschulleitung festgelegt und bestehen neben der Abiturnote beispielsweise aus
· den Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,
· einem fachspezifischen Studierfähigkeitstest,
· einer studiengangspezifischen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
· einem Auswahlgespräch oder
· einer Kombination aus diesen Kriterien.
Die jeweiligen Kriterien für die an der Universität Augsburg zulassungsbeschränkten Studiengänge können in § 3 der Zulassungssatzung eingesehen werden.
Mit Ausnahme der Studiengänge Global Business Management (GBM), Medien und Kommunikation (MuK) und Sport werden die Studienplätze in dieser Quote nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.
Die Beteiligung am ergänzenden Hochschulauswahlverfahren für GBM und MuK wird in einem Vorauswahlverfahren auf die 2-fache Menge begrenzt (§ 3 Abs. 4 Zulassungssatzung). Auswahlkriterium ist hierbei die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. Bei gleicher Note entscheidet das Los (§31 Abs. 3 Satz 2 HZV).
Bei der Reihung innerhalb der Quote wird eine Durchschnittsnote berechnet, die aus der Abiturnote und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ermittelt wird. Nachrangige Kriterien sind ein abgeleisteter Dienst, hernach das Los (§ 33 Abs. 1 und 2 HZV).
Diese Quote wird nur im Hauptverfahren angewendet, im Nachrückverfahren tritt die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung an ihre Stelle.
Nachteilsausgleich (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayHZG)
Bewerberinnen und Bewerber, die durch Umstände, die sie nicht selbst zu vertreten haben, gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote in der Hochschulzugangsberechtigung oder eine höhere Wartezeit zu erlangen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausgleich dieser Nachteile zu stellen.
In Betracht kommen insbesondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe. Für die Prüfung der Anträge werden strenge Maßstäbe angelegt. Die geltend gemachten Gründe sind durch geeignete Nachweise (fachärztliche Gutachten, Schulgutachten etc.) zu belegen. Bitte beachten Sie, dass nicht nur der entsprechende Antragsgrund, sondern auch die Auswirkungen des Antragsgrundes auf die Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit nachgewiesen werden müssen. Dies bedeutet, dass im Rahmen des vorzulegenden Schulgutachtens die Anzahl der hinzuzurechnenden Wartesemester bzw. die verbesserte Abiturnote belegt werden muss.
4. Nachrangige Quoten
Härtefälle (§ 15 HZV)
Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte, können 2 Prozent der Studienplätze vergeben werden. Die Bewerberinnen und der Bewerber müssen so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Wenn Sie eine Zulassung als Härtefall beantragen, führen Sie bitte Ihre Gründe ausführlich auf einem separaten Blatt näher aus und belegen Sie diese durch entsprechende Nachweise (z. B. fachärztliches Gutachten o. ä.). Nach der Novellierung der HZV werden die Härtefälle jedoch zuerst den die Quoten Wartezeit, Qualifikation und Hochschulauswahlverfahren zugeordnet und erst dann, wenn darüber keine Zulassung möglich ist, in der Härtefallquote berücksichtigt.
„Sportlerquote“ (Art 5 Abs. 3 Satz 2 HZG)
Dies betrifft Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kaders eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören (1 % der Studienplätze). Die Zugehörigkeit ist durch eine entsprechende Bestätigung des Fachverbandes nachzuweisen.