Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die zwischen dem Erwerb des Abiturs und dem Beginn des Studiums vergeht.
In dieser Zeit könnten Sie z.B. eine Ausbildung machen, eine Weltreise oder auch ein Jahr nur auf der Couch verbringen. Sie dürfen sich in diesem Zeitraum nicht an einer Hochschule einschreiben (= immatrikulieren). Nur dann wird Ihnen die Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn als Wartezeit anerkannt. Die Überprüfung, ob anrechenbare Wartezeit vorliegt, erfolgt 'automatisch' bei jeder Bewerbung.
Eine Bewerbung hat keinen Einfluss auf die Anerkennung von Wartezeiten. Mit der Bewerbung äußern Sie nur den Wunsch, zu studieren. Wenn die Bewerbung erfolgreich war, müssen Sie sich immatrikulieren. Mit der Immatrikulation (= Einschreibung) werden Sie offiziell Studentin bzw. Student. Wollen Sie unbedingt einen zulassungsbeschränkten Studiengang studieren, müssen Sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt immer wieder neu bewerben und die Wartezeit wird wieder neu berechnet.
Wenn es Ihnen nur darum geht 'Wartezeit anzuhäufen' (z.B. für die Zulassung für Medizin, Psychologie, o.ä.), wäre es sinnvoller, etwas zu machen, was auch einen Bezug zum späteren Studium hat, z.B. Ausbildung zum Rettungsassistenten für ein Medizinstudium, o.ä. Bei der Zulassung zu einigen Studiengängen können solche Qualikationen unter Umständen durchaus gesondert berücksichtigt werden. Dies legen die Hochschulen jeweils selbst in ihren Zulassungskriterien fest.
Die Wartezeit wird berechnet nach Halbjahren (Wartesemestern), die seit dem Abitur bis zum Beginn des Semesters, für das die Bewerbung erfolgt, in vollem Umfang verstrichen sind. Das Halbjahr, in dem das Abitur abgelegt wurde, wird nicht berücksichtigt.
Parkstudienzeiten zählen nicht als Wartezeit!
Als Parkstudium zählen die Semester, in denen die/der Bewerberin/Bewerber an einer deutschen Hochschule eingeschrieben (= immatrikuliert) war.