Jedes Studium für ein Lehramt kann erweitert werden. Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt (siehe unten: Merkblatt des Ministeriums). Für die Erweiterung muss man sich in der Studentenkanzlei einschreiben.
In der Regel kann auf verschiedene Art erweitert werden (BayLBG Art. 14 – 19 bzw. LPO I). Die Regelstudienzeit verlängert sich bei einer Erweiterung um 2 Semester (LPO I, § 17, 2). Die Zeit für den Vorbereitungsdienst verlängert sich nicht.
Es wird empfohlen, sich frühestens ab dem zweiten Semester oder später für ein Erweiterungsfach einzuschreiben.
Eine nachträgliche Erweitung ist dann der Fall, wenn das erste Staatsexamen (Studium, LPO I) und das zweite Staatsexamen (schulpraktische Ausbildung bzw. Vorbereitungsdienst, LPO II) bereits bestanden sind, d.h. die Befähigung für das Lehramt bereits erworben wurde.
Eine Erweiterungsprüfung nach traditioneller LPO I kann noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2009, auf Antrag auf bis zum Prüfungstermin Herbst 2016 erfolgen (Übergangsregelungen §123 Abs.2 neue LPO).
Lehramt an Grundschulen (BayLBG Art. 14 / § 39 Abs. 2 u. 5 LPO I)
nur nachträgliche Erweiterung:
Lehramt an Hauptschulen (BayLBG Art. 15 / § 41 Abs. 2 u. 5 LPO I)
nur nachträgliche Erweiterung:
Lehramt an Realschulen (BayLBG Art. 16 / § 43 LPO I)
nur nachträgliche Erweiterung:
Lehramt an Gymnasien (BayLBG Art. 17 / § 64 LPO I)
nur nachträgliche Erweiterung:
Nicht an der Universität Augsburg studierbar:
- die Erweiterung mit dem vertieften Studium (96 SWS) des Fachs Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
- das Studium, das zur pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt
- das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation
- die nachträgliche Erweiterung LA Gymnasium mit dem Unterrichtsfach Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesich, Tschechisch oder Türkisch
- die nachträgliche fremdsprachliche Qualifikation in der Sprache Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesich, Russisch, Tschechisch oder Türkisch
- die nachträgliche Erweiterung mit Medienpädagogik und Darstellendem Spiel
Die Zulassungsvoraussetzungen für die erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach sind in den entsprechenden Paragraphen der Unterrichtsfächer bzw. den Paragraphen der sonstigen Erweiterungsmöglichkeiten in der LPOI nachzulesen (bei den Unterrichtsfächern: siehe ‚Besondere Bestimmungen im Falle der Erweiterung’ am Ende des Paragraphen für das Unterrichtsfach, LPO I). Je nach Fach können bei der Erweiterung Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung entfallen.
Für das Erweiterungsstudium gelten die gleichen inhaltlichen Prüfungsanforderungen wie für die Staatsprüfung im normalen Unterrichtsfach. Es wird also das gleiche Wissen geprüft.
In den Erweiterungsfächern entfällt die Zwischenprüfung für das Lehramt Gymnasium (§ 31 Abs. 5 LPO I).
In Bezug auf die Vorbereitung für eine Erweiterungsprüfung sollte unbedingt das Gespräch mit dem zuständigen Fachstudienberater gesucht werden
Das unten genannte Merkblatt beschreibt gut einsetzbare und nur bedingt einsetzbare Fächerverbindungen. Die etwas komplizierte Berechnung zur Notenverbesserung in Abhängigkeit von den normalen Fächerverbindungen und der gewählten Erweiterung kann dem Merkblatt des Ministeriums (pdf-Datei) entnommen werden.