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Rückerstattung der Studiengebühren bei Eltern


Studierende Eltern, die Kinder unter 18 Jahren in ihrem Haushalt leben haben, sind von den Studiengebühren in Höhe von 480 Euro befreit. Da Kinder aber nunmal nicht immer passend zu Semesterbeginn geboren werden, müssen die meisten werdenden Eltern zunächst die Studiengebühr überweisen um Sie dann im Laufe des Semesters nach der Geburt des Kindes zurück erstattet zu bekommen.1

Der Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren muss im SS bis 30.04. und im WS bis 31.10. bei Frau Breitbach in der Studentenkanzlei (Rektoratsgebäude Z. 2048) eingereicht haben. Dies gilt auch für die Studierende, deren Kind beispielsweise erst im Juni kommt.

Der Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren ist unabhängig von der Beurlaubung, die Väter beispielsweise erst nach der Geburt des Kindes einreichen können. Es können jedoch keine Studiengebühren erstattet werden, wenn der Antrag nicht fristgerecht bei der Studentenkanzlei eingegangen ist.

Weiter Informationen bekommen Sie auch auf der Seite der Studentenkanzlei sowie bei Frau Breitbach Z. 2048.

Den Antrag zur Rückerstattung bekommen Sie ebenfalls bei der Studentenkanzlei oder hier.

 

1 Die Gebühren werden zurück erstattet, wenn weniger als die Häflte des Semesters vorbei ist. Ausnahmen gibt es bei den Müttern, hier kommt es auf die Mutterschutzfrist an.