Der Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren muss im SS bis 30.04. und im WS bis 31.10. bei Frau Breitbach in der Studentenkanzlei (Rektoratsgebäude Z. 2048) eingereicht haben. Dies gilt auch für die Studierende, deren Kind beispielsweise erst im Juni kommt.
Der Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren ist unabhängig von der Beurlaubung, die Väter beispielsweise erst nach der Geburt des Kindes einreichen können. Es können jedoch keine Studiengebühren erstattet werden, wenn der Antrag nicht fristgerecht bei der Studentenkanzlei eingegangen ist.
Weiter Informationen bekommen Sie auch auf der Seite der Studentenkanzlei sowie bei Frau Breitbach Z. 2048.
Den Antrag zur Rückerstattung bekommen Sie ebenfalls bei der Studentenkanzlei oder hier.
1 Die Gebühren werden zurück erstattet, wenn weniger als die Häflte des Semesters vorbei ist. Ausnahmen gibt es bei den Müttern, hier kommt es auf die Mutterschutzfrist an.