Seit Jahrzehnten steht die Verkürzung behördlicher Genehmigungsverfahren im Fokus gesetzgeberischer Reformbestrebungen. § 42a VwVfG normiert maßgebliche Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion als neues, zentrales Beschleunigungsinstrument. Ausgelöst wird diese legislative Entwicklung durch die strukturelle Überlastung der Verwaltungsbehörden. Unterbleibt die fristgerechte Entscheidung einer Behörde fingiert das Gesetz die Genehmigung. Personal- und Sachressourcen werden geschont, können anderweitig eingesetzt werden und der Antragsteller erhält seine Gestattungswirkung nach drei Monaten. Die Genehmigungsfiktion ist bereits seit Jahren auf Grundlage des „Verwaltungsgrundgesetzes“ im Bau- und Gewerberecht normativ verankert. Eine entsprechende Ausweitung auf weitere Fachgesetze ist zu erwarten.

Zu sehen ist eine reale Chance durch die allgemeine Richtlinie des § 42a VwVfG effiziente Entscheidungen zu erzwingen. Doch die Möglichkeit grenzenlos von einer substantiierten Bearbeitung durch eine Behörde abzusehen, birgt ein Spannungsfeld zwischen Effektivität der behördlichen Kontrollstrukturen wie auch der Wahrung öffentlicher Belange.

Die Exekutive ist gehalten, dass ihr Handeln rechtmäßig sein muss. Werden Genehmigungen nicht oder summarisch geprüft, können vor allem Belange des Gemein- und Umweltwohls beeinträchtigt werden. Ausgelöst durch eine rechtswidrige Genehmigung bleiben die Auswirkungen auf öffentliche Belange zugunsten der Beschleunigung irreversibel. Diese ausbleibende behördliche Kontrolltiefe birgt daher das Risiko von öffentlich-rechtlichen Fehlentwicklungen.

 

Ist die Verfahrensbeschleunigung Allheilmittel und wird ihr volles Potenzial ausgeschöpft? Überwiegen nicht doch die Gefahren von irreversiblen Auswirkungen durch die aufgeweichten Prüfungen?

Diese weitreichenden Fragen drängen auf eine Analyse der dogmatischen Entwicklungslinie.

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