Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Sommersemester 2026

Sachverhalt

 

Nachdem die Augsburger M GmbH in Frühjahr 2019 ein Grundstück im Wittelsbacher Park in Augsburg erworben hat, beabsichtigt sie, im Stadtteil Antonsviertel ein neues Stadtquartier zu entwickeln. Bestandteil des Vorhabens ist unter anderem die Errichtung eines Hochhauses zu Wohnzwecken mit einer Höhe von 120 m.

 

Der in Aussicht genommene Standort befindet sich im stadtbekannten Wittelsbacher Park innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung. Der Wittelsbacher Park ist überwiegend als Grünfläche ausgestaltet. In den vergangenen Jahren sind innerhalb des Parkgeländes jedoch bereits mehrere bauliche Anlagen genehmigt und errichtet worden, sodass die Fläche nicht mehr ausschließlich unbebaut ist. Das Grundstück ist bislang unbebaut.

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Augsburg aus dem Jahr 2009 ist das in Aussicht genommene Grundstück als „Allgemeine Grünfläche“ dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.

 

Das Vorhaben ist von einer überwiegend geschlossenen Wohnbebauung umgeben, die sowohl historisch gewachsene als auch neu errichtete Gebäude umfasst. Die nähere Umgebung ist geprägt durch vier- bis fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser aus der Gründerzeit sowie vereinzelt aus der Nachkriegszeit, die regelmäßig eine Traufhöhe von etwa 18 bis 22 m aufweisen. Das Maß der baulichen Nutzung bewegt sich im Antonsviertel insgesamt auf einem moderaten Niveau und ist insbesondere durch begrenzte Gebäudehöhen, eine vergleichsweise geringe Geschossigkeit sowie eine maßvolle Ausnutzung der Grundstücksflächen gekennzeichnet.

 

Der Hotelturm im nord-westlichen Bereich des Antonsviertels in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben weist mit rund 115 m Höhe eine mit dem geplanten Vorhaben vergleichbare vertikale Dimension auf. Der Turm ist als freistehendes Hochhaus auf einem großflächigen Grundstück errichtet worden und wird von offenen Grün- und Verkehrsflächen umgeben. Im Vergleich zum geplanten Vorhaben weist der Hotelturm ein niedrigeres Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche auf. Der Hotelturm teilt mit dem geplanten Vorhaben die Höhe, unterscheidet sich aber hinsichtlich der Grundfläche, Bebauungsdichte und städtebaulichen Einbindung erheblich.

 

In unmittelbarer Nähe in der Morellstraße befindet sich ein achtgeschossiges Wohngebäude, dessen Grundfläche in etwa derjenigen des geplanten Hochhauses entspricht. Das Gebäude erreicht jedoch lediglich eine Höhe von rund 25-30 m und ist in eine geschlossene Blockrandbebauung eingebunden. Während die Grundfläche vergleichbar ist, weichen die Höhe, Baumassen und städteräumliche Dominanz erheblich vom geplanten Hochhaus ab.

 

Ein Grundstück an der Gögginger Straße, welches sich in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben befindet, weist ein ähnlich hohes Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche auf. Die Bebauung erfolgt dort jedoch in Form eines vier- bis fünfgeschossigen Blockrandes mit durchgehender Straßenkante und innenliegendem Hof. Die Bauhöhe ist moderat. Zwar entspricht die Bebauungsdichte dem geplanten Vorhaben, die Grundfläche und Höhenentwicklung unterscheiden sich in Bezug auf das Vorhaben aber grundlegend.

 

Die M GmbH beantragt für das Bauprojekt am 5. Dezember 2025 bei der Stadt Augsburg ordnungsgemäß eine Baugenehmigung für das Flurgrundstück FlNr. 100/5.

 

Nachdem sich das Projekt innerhalb kürzester Zeit herumgesprochen hat, mehrt sich hiergegen massiver Widerstand. So formiert sich unter anderem eine hochhauskritische Bürgerinitiative, die eine breite öffentliche Debatte über die Bau- und Planungspolitik in Augsburg auslöst. Die dem geplanten Hochhaus nächstgelegenen Anwohner befürchten ein massives Personenaufkommen und damit erhebliche Belästigungen. Am 10. Dezember 2025 schließen sich drei Anwohner mit dem Ziel zusammen, das Projekt mittels eines Bürgerentscheids zu verhindern. In Vorbereitung des Bürgerbegehrens stellen sie fest, dass die Stadt Augsburg 300.000 wahlberechtigte Bürger zählt.

 

Die Fragestellung wird wie folgt gewählt: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Augsburg alle rechtlichen zulässigen Maßnahmen ergreift, damit im Antonsviertel kein Hochhaus gebaut wird, das über 50 Meter hoch ist. (Grundbuch Augsburg, Gemarkung Antonsviertel mit FlNr. 100/5; 100/7; 100/14)“

 

Als Vertreter des Bürgerbegehrens werden auf den Unterschriftslisten zwei Personen aus der Nachbargemeinde Friedberg benannt.

 

Für das Bürgerbegehren werden mit korrekten Unterschriftenlisten 16.400 Unterschriften von Gemeindebürgern gesammelt. Anschließend wird das Bürgerbegehren am 15. Januar 2026 schriftlich bei der Stadt Augsburg einschließlich einer Begründung eingereicht, ohne jedoch einen Kostendeckungsvorschlag zu enthalten.

 

Die hochhauskritische Bürgerinitiative begründet das Bürgerbegehren wie folgt:

 

„Das Antonsviertel lebt von seiner überschaubar gewachsenen Bebauung. Hier prägen niedrige Häuser und vertraute Straßenräume das Stadtbild. Das Viertel ist erkennbar kein Hochhausquartier, sondern ein Stadtteil, der von Nähe, Überschaubarkeit und einer ruhigen baulichen Struktur bestimmt wird.

 

Die Errichtung von über 50 m hohen Hochhäusern würde nach Auffassung der Unterzeichnenden erheblich in das Stadt- und Landschaftsbild eingreifen und dieses nachhaltig und irreversibel zerstören.

 

Ein derartiges Bauvorhaben stellt einen massiven städtebaulichen Fremdkörper dar und gefährdet dauerhaft den Erholungswert der Umgebung sowie die Aufenthaltsqualität des Antonviertels. Außerdem sind erhebliche negative Auswirkungen auf das Ortsbild und die Klimabedingungen aufgrund von Verschattung zu erwarten.

 

Ziel des Bürgerbegehrens ist es, die städtebauliche Entwicklung im Antonsviertel maßvoll zu gestalten und eine Fehlentwicklung durch überdimensionierte Bauvorhaben zu verhindern. Die Unterzeichnenden sprechen sich aus diesem Grund gegen die Errichtung von Hochhäusern mit einer Höhe von 50 m in diesem Bereich aus.“

 

 

Nach entsprechender Beschlussfassung im Stadtrat lehnt die Stadt Augsburg den Antrag auf Durchführung des Bürgerentscheids mit Bescheid vom 27. Januar 2026 ab. Begründet wird dies damit, dass die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt sei, da sie offenlasse, welche konkreten Maßnahmen der Stadtrat ergreifen solle und ob sowie in welcher Weise auf ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück Einfluss genommen werden könne. Außerdem sei durch den Begriff „Antonsviertel“ keine räumliche Abgrenzung möglich. Die Stadt Augsburg ist zudem der Auffassung, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, da die angestrebte Höhenbegrenzung in unzulässiger Weise in die planerische Abwägung eingreife und den gemeindlichen Gestaltungsspielraum vorab festlege.

 

Während die Initiatoren der hochhauskritischen Bürgerinitiative erstmal von einer weiteren Verfolgung des Bürgerentscheid absahen, wurde der ablehnende Bescheid der Stadt Augsburg bestandskräftig.

 

Da inzwischen aber auch die Stadt Augsburg Zweifel daran hatte, ob das geplante Hochhaus mit der bestehenden städtebaulichen Situation im Antonsviertel vereinbar ist, schlägt die Oberbürgermeisterin vor, das Vorhaben dadurch zu unterbinden, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst und dieser durch den Erlass einer Veränderungssperre gesichert wird. Als Planungsziel stellt die Stadt den Erhalt und die Sicherung der bislang unbebauten Flächen als Grünflächen in den Vordergrund.

 

In der Sitzung vom 2. Februar 2026 beschließt der Stadtrat, einen Bebauungsplan mit dem Inhalt „Erhaltung der Grün- und Freiflächen“ aufzustellen und diesen durch eine Veränderungssperre zu sichern. Inhalt der Veränderungssperre soll sein, dass Bauvorhaben nach § 29 BauGB im künftigen Plangebiet unzulässig sind. Der Bebauungsplan soll auch das Grundstück der M GmbH umfassen. Der zutreffende Einwand des Stadtratsmitglieds K, wonach der Erhalt zusammenhängender Grünflächen im Antonsviertel, insbesondere im Wittelsbacher Park, bereits durch frühere Bauvorhaben erheblich eingeschränkt worden sei, findet im Stadtrat kein Gehör.

 

Nach vorheriger Ausfertigung wird der Beschluss über die Veränderungssperre am 2. Februar 2026 ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses „Bebauungsplan grünes Antonsviertel“ erfolgt am 4. Februar 2026.

 

Mit Bescheid vom 6. Februar 2026 lehnt die Stadt Augsburg das Baugesuch der M GmbH ab. Der Bescheid wird am 6. Februar 2026 zur Post gegeben. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis, dass die Klage spätestens bis zum 13. März 2026 zu erheben ist. Zur Begründung wird angeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem stehe die Darstellung des Grundstücks im Flächennutzungsplan als „Allgemeine Grünfläche“ dem Vorhaben entgegen. Jedenfalls sei das Vorhaben wegen der Veränderungssperre unzulässig.

 

Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 6. Februar 2026 erhebt die M GmbH am 13. März 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, das geplante Hochhaus errichten zu können. Die M GmbH meint, die Veränderungssperre sei nichtig und die allgemein gehaltene Darstellung im Flächennutzungsplan treffe noch keine Aussage zur Bebauung für den vorgesehenen Standort.

 

Bearbeitungsvermerk:

In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, notfalls im Hilfsgutachten, sind in der vorgegebenen Reihenfolge folgende Fragen zu beantworten:

 

  1. Hat die von der M GmbH eingereichte Klage Aussicht auf Erfolg?

 

  1. Vorausgesetzt, der Bescheid der Stadt Augsburg vom 27. Januar 2026 mit dem das Bürgerbegehren zurückgewiesen wurde, wäre im Wege einer Versagungsgegenklage fristgerecht angegriffen worden: Inwieweit wäre eine solche Klage begründet? Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage soll dabei außer Acht bleiben.

 

Der Denkmal- und Ensembleschutz bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.

 

Anmerkung:

Die tatsächlichen Gegebenheiten des Antonviertels sind rein aus dem Sachverhalt abzuleiten. Der Sachverhalt ist fiktiv.

 

Allgemeine Hinweise

 

  • Die Bearbeitung darf – Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Aufgabenstellung, Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis nicht mitgezählt – einen Umfang von maximal 60.000 Zeichen inkl. Fußnoten und Leerzeichen nicht überschreiten. Überschreitungen des Umfanges werden bei der Bewertung negativ berücksichtigt.
  • Für das Layout der Arbeit gilt Folgendes: Seitenrand oben 2,5 cm, unten 2 cm, links 2,5 cm, rechts 5 cm (Korrekturrand); Schriftart Times New Roman; Schriftgröße im Haupttext 12, in den Fußnoten 10; Zeilenabstand im Haupttext 1,5 Zeilen, in den Fußnoten Einfach; Blocksatz.

Die Arbeit ist bis zum 16.04.2026 (11:00 Uhr) in digitaler Form als Word-Dokument in den, dafür eingerichteten Ordner in Digicampus unter folgender Bezeichnung hochzuladen: Nachname-Vorname-ÖR-Hausarbeit.

Zusätzlich ist die Arbeit bis zum 16.04.2026 (11:00 Uhr) in gedruckter Form im Briefkasten des Lehrstuhls von  Prof. Dr. Kment, LL.M. im Foyer des Gebäudes der Juristischen Fakultät oder direkt am Lehrstuhl abzugeben.

 

  • Besprechung und Rückgabe der Arbeit findet am 28.05.2026 statt.
  • Die Ergebnisse werden von der Universität in STUDIS eingetragen. Die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt ebenfalls über STUDIS. Die Teilnehmenden müssen sich über STUDIS anmelden. Der Anmeldezeitraum beginnt am 26.02.2026 (12:00 Uhr) und endet am 26.03.2026 (12:00 Uhr).
  • Alle Teilnehmenden melden sich außerdem bereits zu Beginn der Bearbeitungszeit im Digicampus zu der Veranstaltung „Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene“ an, da die Kommunikation, etwa zur Besprechung und Rückgabe der Arbeit oder auch zu kurzfristigen Änderungen von Bearbeitungsmodalitäten, über Digicampus stattfinden wird.

 

 

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