Anfängerhausarbeit zum Grundkurs BGB I

 

Teil I

Grundfall:

In der Stadt Laufhausen findet jedes Jahr der allgemein bekannte „Laufhausen-Marathon“ statt. Die Veranstaltung ist ein sportliches Großereignis, bei dem mehrere tausend Hobby- und Profisportler*innen teilnehmen. In diesem Jahr erhält der im Vereinsregister eingetragene Verein „StadtGrün e.V.“ (S e.V.) von der Stadt die Erlaubnis, am Streckenrand Spenden für Förderung und Schutz von innerstädtischen Grünflächen zu sammeln. Zur Steigerung der Spendenbereitschaft wird ein sogenanntes „Spendentor“ vom Vorstand V des S e.V. aufgebaut. Derartige Spendentore erfreuen sich insbesondere bei Laufveranstaltungen großer Beliebtheit und werden dort üblicherweise aufgestellt.

Ein Spendentor ist ein auffällig bunt gestalteter Torbogen, der teilweise über die Laufstrecke ragt und problemlos umgangen werden kann, wenn man nicht hindurchlaufen möchte. Das Tor ist ungefähr drei Meter breit und mit Luftballons, Bannern und einem großen Schriftzug versehen: „Spendentor Stadtgrün e.V.“. An der Laufstrecke weisen mehrere große und unübersehbare Schilder auf das Tor hin. Zugleich ist links und rechts am Tor jeweils auf Kopfhöhe ein großes Schild angebracht: „Mit dem Durchlaufen dieses Tores erkläre ich mich einverstanden, 10 € an StadtGrün e.V.  zu spenden.“

Jonas (J) nimmt zum ersten Mal in seinem Leben an einem Marathon teil. J ist zwar ehrgeizig, hatte in der Vorbereitung jedoch den Trainingsplan nicht immer mit der gebotenen Ernsthaftigkeit verfolgt. Ab Kilometer 30 war J daher körperlich und geistig nur noch eingeschränkt leistungsfähig. Er ist zwar in der Lage, klare Gedanken zu fassen und umzusetzen, jedoch langsamer als üblich und mit höherer Wahrscheinlichkeit für Fehler. Bei Kilometer 35 nimmt er in seinem Tunnelblick lediglich wahr, dass „irgendwas Buntes“ vor ihm steht, das er für einen „Motivationsbogen“ („Fast geschafft!“) hält. Er liest dabei die aufgedruckten Hinweise nicht, da er seinen Blick überwiegend auf den Boden richtet, und läuft durch das Tor.

Nach dem Erreichen des Ziels tritt V in seiner Funktion als Vorstand des S e.V. an J heran und fordert ihn zur Zahlung der angekündigten Spende in Höhe von 10 € auf. J fühlt sich von der Situation überrumpelt und übergibt daraufhin – um den anscheinend bestehenden „Spendenvertrag“ zu erfüllen – einen 10-€-Schein.

Abwandlung:

Erst am folgenden Tag, als J den Vorgang noch einmal reflektiert, wird ihm bewusst, dass es sich bei dem bunten Bogen offenbar nicht lediglich um einen Motivationsbogen gehandelt hatte. Er ruft daher V noch am gleichen Tag an und teil diesem mit, dass er sich über das Tor geirrt hatte, er niemals an den S e.V. spenden wollte und die 10 € zurückverlange.

 

Teil II

 

Nach all den Strapazen beschließt J, dass es nunmehr an der Zeit ist, sich ein Rennrad anzuschaffen. Daher fährt er mit seinem Pkw in die Innenstadt der Stadt Laufhausen (L). Dort möchte er sein Fahrzeug auf einem öffentlich bewachten Parkplatz abstellen. An der Einfahrt des Parkplatzes steht ein Schild: „Bewachter Parkplatz der Stadt. Kosten für das Abstellen 8 €.“ Darunter ist ein weiteres Schild mit den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ montiert, das folgende Bestimmungen enthält:

 

  • 1 KFZ dürfen auf diesem städtischen Gelände auf freien Parkflächen bis zu 24 Stunden abgestellt werden. Die Stadt L verpflichtet sich zur Bewachung abgestellter KFZ.
  • 2 Für jedes abgestellte Fahrzeug ist ein Entgelt von 8 € zu entrichten. (…)

 

J liest beide Schilder, fährt hinein und stellt sich auf einen freien Platz. Als er aussteigen will, fordert ihn die bei der Stadt L beschäftigte Parkwächterin (P) auf, vor dem Abstellen des Fahrzeugs die ausgeschilderte Parkgebühr in Höhe von 8 € zu entrichten. J weigert sich jedoch zu zahlen und entgegnet, er benötige keinerlei Bewachung; sein Auto sei alt, enthalte keine Wertgegenstände und werde zudem lediglich für kurze Zeit abgestellt. P hält dem entgegen, die Gebühr sei auch für das Parken auf dem Gelände zu entrichten, unabhängig davon, ob J die Bewachung wünsche oder nicht. Schließlich ist J die Debatte leid. Er lässt P stehen und geht in die Innenstadt, ohne 8 € zu bezahlen.

J betritt daraufhin das Fahrradgeschäft der Radsporthändlerin Regina (R), welche mit ihrem Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Dort bot ihm der Werkstattmitarbeiter Ben (B) ein hochwertiges Rennrad der Marke Carbonix für 1.800 € an und erklärte, er verkaufe das Rad „im Namen der R“. J nahm das Angebot an, zahlte den Kaufpreis und erhielt das Fahrrad sofort ausgehändigt.

B ist bei R als Mechaniker für die von den Verkaufsräumen räumlich abgetrennte Werkstatt angestellt und ausschließlich für Reparaturen und Wartung zuständig. Verkaufstätigkeiten sind ihm von R ausdrücklich untersagt worden. Gleichwohl fühlte sich B schon länger zu „höheren Aufgaben“ berufen und hatte in der Vergangenheit wiederholt Fahrräder aus dem Bestand der R an Kunden veräußert – stets unter Verwendung der offiziellen Kaufvertragsformulare des Geschäfts. Alle Verkäufe trug B ordnungsgemäß in das Warenwirtschaftssystem ein und legte die eingenommenen Beträge in die Geschäftskasse. R hätte diese Vorgänge bei ordnungsgemäßer Kontrolle bemerken und unterbinden können. Weil R in jüngerer Zeit zunehmend nachlässig arbeitete, fiel ihr die unerlaubte Verkaufstätigkeit des B bisher nicht auf.

Bei dem von B an J veräußerten Rennrad der Marke Carbonix handelte es sich um ein Rennrad des früheren Profiradfahrers Jan U., dessen Prominenz den Wert und die Exklusivität des Fahrrads erheblich steigert. So liegt dessen Wert deutlich über 1.800 €. R hatte dieses Rennrad erst wenige Tage zuvor angeschafft; nicht mit Verkaufsabsicht, sondern ausschließlich, um es als besonderes Ausstellungsstück im Schaufenster zu präsentieren und damit das Image sowie die Attraktivität des Geschäfts zu erhöhen. B war sich der besonderen Herkunft des Rennrads nicht bewusst. Hätte R von dem Verkauf Kenntnis erlangt, hätte sie diesem keinesfalls zugestimmt und das Rennrad unter keinen Umständen veräußert.

Erst als R zwei Tage später wieder in das Geschäft kommt, erfährt R von den eigenmächtigen Verkäufen des B. Sie ist empört und erklärt gegenüber L und B, B sei als Mechaniker nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. R habe außerdem dem konkreten Verkauf niemals zugestimmt; vielmehr hätte B ein Fahrrad verkauft, das gar nicht zum Verkauf gestanden habe. Das gesamte Vorgehen des B sowie der Verkauf des Rennrads seien daher „rechtlich bedeutungslos“. R verlangt die sofortige Rückgabe des Fahrrads. J lehnt dies ab. Er wolle das Rennrad unbedingt behalten.

Zwei Wochen später meldet sich die Stadt L bei J. Sie fordert die Zahlung von 8 € für das Abstellen seines Autos aufgrund eines „Parkplatzvertrags“. J ist empört. Er hätte sein Auto dort einfach abgestellt und der P eindeutig erklärt, dass er gerade keinen Vertrag schließen wollte. Außerdem bezweifelt J, ob Städte überhaupt Verträge schließen können; schließlich seien Städte keine Privatpersonen, sondern Teil des Staates. Darauf antwortet die Stadt L dem J, dass die Stadt selbstverständlich Verträge schließen könne. Zudem hätte der dafür zuständige erste Bürgermeister den Parkplatz damals sogar selbst eröffnet und hätte die beiden Schilder am Parkplatzeingang zur Eröffnung eigenhändig und feierlich montiert.

 

 

Fragen zu Teil I:

Frage 1: Kam im Grundfall ein wirksamer „Spendenvertrag“ zwischen J und dem S e.V. zustande?

Frage 2: Unterstellen Sie nun, dass im Grundfall ein wirksamer „Spendenvertrag“ zustande kam. Kann in der Abwandlung J vom S e.V. die 10 € zurückverlangen?

 

Fragen zu Teil II:

Frage 3: Kann die Stadt L von J die 8 € verlangen?

Frage 4: Besteht zwischen J und R ein wirksamer Kaufvertrag über das Rennrad?

 

– Alle Fragen sind in einem Rechtsgutachten, ggf. hilfsgutachtlich, zu beantworten. –

 

 

Bearbeitungshinweise:

 

Auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, insbesondere §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, ist nicht einzugehen. Auf folgende Normen wird hingewiesen: § 21 und § 26 Abs. 1 S. 2 BGB; §§ 1, 5, 56 des Handelsgesetzbuchs und Art. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung. Im Übrigen sind Vorschriften außerhalb des BGB nicht zu prüfen.

 

Unterstellen Sie, dass der Bürgermeister den Parkplatz in Einklang mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingerichtet hat und insbesondere innerhalb seiner Befugnisse handelte.

 

Unterstellen Sie ferner, dass es sich beim „Parkplatzvertrag“ um einen gemischt-typischen Vertrag mit mietrechtlichem Element (dem Abstellen) und dienstvertraglichem Element (dem Bewachen) handelt. Die eine Vertragspartei schuldet die Zurverfügungstellung eines Stellplatzes und die Bewachung des abgestellten KFZ; die andere Vertragspartei schuldet eine Vergütung in Geld. Unterstellen sie weiter, dass sich diese Vergütungspflicht aus einer entsprechenden Anwendung der § 535 Abs. 2 und § 611 Abs. 1 BGB ergibt.

 

 

Allgemeine Hinweise

  1. Die Aufgabenstellung ist vollständig zu bearbeiten.
  2. Die Bearbeitung soll beinhalten: Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Aufgabenstellung (Sachverhalt mit Aufgaben), Literaturverzeichnis, das anzufertigende Rechtsgutachten sowie eine Verpflichtungserklärung zur Eigenständigkeit. Die Aufgabenstellung muss nicht abgeschrieben werden, sondern darf in Ablichtung vorangestellt werden. Lassen Sie in Ihrem Gutachten bitte rechts einen Korrekturrand von mindestens 5 cm.
  3. Das Gutachten – ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Aufgabenstellung und Literaturverzeichnis – darf einen Umfang von maximal 35.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und exklusive Fußnoten nicht überschreiten (Fußnoten zählen also nicht in die Zeichenzahl hinein). Die Fußnoten dürfen ausschließlich Belege enthalten (Literatur, Rechtsprechung usw.); inhaltliche Ausführungen dürfen nicht in die Fußnoten aufgenommen werden.
  4. KI-Tools, insbesondere Large-Language-Models wie ChatGPT, dürfen lediglich zur Unterstützung der eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit verwendet werden (Unterstützung bei Recherche, Korrekturlesen usw.). Wird eine Prüfungsleistung vollständig oder wesentlich durch ein KI-Tool generiert, liegt darin eine Täuschung über die Eigenständigkeit der Leistungserbringung; die Leistung wird nach § 23 Abs. 1 S. 1 der Studien- und Prüfungsordnung (Rechtswiss.) mit 0 Punkten bewertet.
  5. Die Hausarbeit ist in gebundener Fassung abzugeben. Die Abgabe ist bis spätestens 22.04.2026 (11:00 Uhr) entweder im Sekretariat (Raum H 1050) oder im Briefkasten der Professur Maties im Foyer der Juristischen Fakultät möglich (Gebäude H, Universitätsstr. 24, 86159 Augsburg). Verspätet abgegebene Arbeiten können nicht berücksichtigt werden.
  6. Bitte laden Sie – zusätzlich zur gebundenen Fassung (Ziff. 5) – Ihre endgültige Arbeit auf Digicampus als Word-Datei hoch (nicht PDF). In der Digicampus-Veranstaltung Vorlesung: Grundkurs Bürgerliches Recht I (WS 2025/26)“ ist unter „Dateien“ ein digitaler Ablageordner eingerichtet („Digitaler Ablageordner für die Anfängerhausarbeit im Wintersemester 2025/2026“). Bitte benennen Sie die hochgeladene Datei mit „[Nachname][Unterstrich][Vorname].docx“ (z. B. „mustermann_max.docx“). Eine Beifügung der Aufgabenstellung in Ablichtung ist für die digitale Abgabe nicht erforderlich.
  7. Die Ergebnisse werden in „STUDIS“ eingetragen. Die Teilnehmenden müssen sich daher für eine Teilnahme bei „STUDIS“ anmelden. Der Anmeldezeitraum ist vom 18.02.2026 bis zum 04.03.2026 jeweils 12:00 Uhr.
  8. Alle Teilnehmenden melden sich bitte spätestens zu Beginn der Bearbeitungszeit bei Digicampus für die Veranstaltung „Vorlesung: Grundkurs Bürgerliches Recht I (WS 2025/26)“ bei Professor Maties an (Link zur Veranstaltung). Über Digicampus wird einerseits die digitale Abgabe (Ziff. 6), andererseits die weitere Kommunikation stattfinden (etwa zur Besprechung und Rückgabe der Arbeit).

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