Weitere Informationen

Wann besteht eine Beratungspflicht?

Die Ethikkommission ist für alle forschenden Mitarbeitenden der Universitätsmedizin Augsburg (UKA, Medizinische Fakultät, BKH Augsburg, Hessing, etc.) zuständig. Anhängendes Schaubild hilft bei der Prüfung, ob eine Beratungspflicht vorliegt. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, die Vorsitzenden der Ethikkommission zu kontaktieren.

 

Abbildung Algorithmus Beratungspflicht: Basierend auf https://cms-cdn.lmu.de/media/07-medizin/fakultaet-medizin/downloads/ethikkommission/beratungspflicht.pdf © Universität Augsburg

 

Keine Rückwirkende Stellungnahme der EK

Bitte klären Sie vor Beginn eines Forschungsprojekts, ob eine Beratungspflicht vorliegt. Die Ethikkommission wird nur tätig, wenn die Unterlagen vor Beginn eines Projektes vorgelegt wurden. Bitte beachten Sie, dass dies auch für die von Fachpublikationen geforderte Stellungnahme der Ethikkommission gilt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ethikkommission nicht rückwirkend zu Projekten Stellung nimmt.

Keine nachträgliche Reduktion von Gebühen/Aufwandsentschädigung

Ein Antrag auf Reduktion der Gebühren ist direkt bei Ersteinreichung zu stellen. Über die Gewährung der Kostenreduktion entscheidet die Ethikkommission. Die Ethikkommission kann keine nachträgliche Reduktion von Gebühren bzw. Aufwandsentschädigungen gewähren.

Gebühren (AMG/MPDG/MPG/IVR Studien)

Wir erheben die gleichen Gebühren wie die Ethikkomission an der Medizinischen Fakultät der LMU München. Sie finden diese hier.
 

Aufwandsentschädigung (Studien nach Berufsrecht)

Wir erheben die gleichen Gebühren wie die Ethikkomission an der Medizinischen Fakultät der LMU München. Sie finden diese hier.

Keine „Stellvertreter-Anträge“

Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass Forschungsprojekte von Augsburger Forschenden verbindlich mit einem Schwerpunkt in Augsburg durchgeführt werden müssen. Hierzu gehört z.B. auch, dass die Forschenden Zugriff auf alle Daten haben. Studien der Industrie nach Berufsrecht, bei denen nur ein Forschender in Augsburg mitwirkt, aber die zuständige Firma die Datenhoheit hat, müssen bei der entsprechenden Ethikkommission der Landesärztekammer mit Zuständigkeit für den Ort des Firmensitzes eingereicht werden.

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