Rechtssache Infektionsschutz

Interview mit Prof. Dr. Ulrich M. Gassner, Direktor des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) an der Universität Augsburg.
 

Welche Rechte hat der Staat, um eine Pandemie wie COVID-19 abzuwenden, und wie weit darf er zu diesem Zwecke die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern beschneiden?

SARS-CoV-2 ist derzeit das bestimmende Thema für die Weltgemeinschaft und stellt auch das deutsche Gesundheitssystem vor ungekannte Herausforderungen. Am 20. März 2020 verhängte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Ab Samstag, den 21. März 2020, dürfen Bayerns Bürgerinnen und Bürger somit das Haus nur noch verlassen, um zur Arbeit oder zum Arzt zu gelangen, sowie für die Nahrungsmittelversorgung und zur Hilfe für Dritte.

Doch schon vor der offiziellen Ausgangsbeschränkung waren die Menschen dringend angehalten, ihre sozialen Kontakte auf das Nötigste zu minimieren und Menschenansammlungen zu meiden, um so die Infektionslast möglichst gering zu halten. Die nun schrittweise verschärften Maßnahmen zeugen davon, dass eine an zahlreiche Freiheiten gewöhnte Gesellschaft nicht ohne Weiteres dazu bereit ist, ihre Gewohnheiten aufzugeben.

Doch welche Maßnahmen darf der Staat tatsächlich ergreifen, um Naturkatastrophen - zu denen im juristischen Sinne auch Pandemien zählen - abzuwenden? Prof. Dr. Ulrich M. Gassner, ZIG-Mitglied, Inhaber der Professur für Öffentliches Recht und Direktor des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) an der Universität Augsburg, beschäftigt sich unter Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetzt (IfSG) mit genau dieser Frage. Für den Legal Tribune Online (www.lto.de) gab er ein exklusives Interview zu den Fragen, welche Rechte und Pflichten der Staat im Falle eines Notstandes hat, und welche Rechtsschutzmaßnahmen betroffenen Personen zur Verfügung stehen, um unverhältnismäßigen Einschränkungen zu widersprechen.

 

Link zum Interview

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