Schulpraktika - Nachweispflicht über ausreichenden Masernschutz
Die Praktikumsämter weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund des am 1. März 2020 in Kraft getretenen „Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) auch Praktikant*innen einen ausreichenden Schutz belegen müssen. Dabei sind verschiedene Nachweise möglich: Der Masernschutz wird zu Beginn der Praktika von den Praktikumsschulen überprüft. Sollte dieser Schutz nicht gewährleistet sein, kann das Praktikum nicht absolviert werden. Daher wird dringend darum gebeten, sich vorab um den entsprechenden Nachweis zu kümmern.