Schulpraktika - Nachweispflicht über ausreichenden Masernschutz

Die Praktikumsämter weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund des am 1. März 2020 in Kraft getretenen „Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) auch Praktikant*innen einen ausreichenden Schutz belegen müssen. Dabei sind verschiedene Nachweise möglich:

  • Nachweis über 2 Masernimpfungen oder
  • „Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist" oder
  • „Ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf" oder
  • „Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde").

Der Masernschutz wird zu Beginn der Praktika von den Praktikumsschulen überprüft. Sollte dieser Schutz nicht gewährleistet sein, kann das Praktikum nicht absolviert werden. Daher wird dringend darum gebeten, sich vorab um den entsprechenden Nachweis zu kümmern.

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