Beschlüsse aus der Konventssitzung vom 11.11.2020
In der Sitzung des Studentischen Konvents vom 11.11.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Weitere Informationen zum Studentischen Konvent und seinen Mitgliedern findest du auf dessen
Webseite.
Beschlüsse
- Vernetzung aller Organe der Studierendenvertretung
- Vernetzung mit anderen Statusgruppen
- Planung einer nachhaltigen und strategischen Vorgehensweise zur größtmöglichen demokratischen studentischen Beteiligung bei der Ausarbeitung der Ordnungssatzung
Inhaltlich soll die Stellungnahme zum Eckpunktepapier des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kultur (siehe Antrag „Stellungnahme Eckpunktepapier zur Neufassung BayHSchG“) als erste Grundlage dienen. Dem Arbeitskreis können alle immatrikulierten Studierenden angehören und es soll dem Konvent regelmäßig berichtet werden.
Das Durchführen von Anwesenheitspflicht ist nach Art. 3 Abs. 4 BayHSchG rechtswidrig. Ausgenommen davon sind nur im Hochschulgesetz explizit genannte Ausnahmen. Das Durchführen von Anwesenheitspflicht schränkt Studierende in der „Freiheit des Studiums“ ein und ist somit zu verurteilen.
Der Studentische Konvent möge außerdem kraft seines Amtes den Allgemeinen
Studierendenausschuss der Universität Augsburg dazu aufrufen, diese Position gegenüber der Universitätsleitung zu vertreten.
Lehrstühlen Fristen zur Anmeldung zu Einsichtnahme gesetzt, die leicht verstreichen, wenn die Studierenden nur mit Glück auf die Hinweise auf den einzelnen Lehrstuhlwebseiten aufmerksam werden.
Der studentische Konvent betont, dass die Bekämpfung der Pandemie aktuell oberste Priorität hat. Es ist für die Studierendenvertretung schlicht unverständlich ist, wieso Studierende gegenüber Mitarbeitenden großer Unternehmen diskriminiert werden, obwohl die Universitäts-Mensa ebenfalls nicht öffentlich zugänglich ist und bei der Nutzung durch Studierende im selben Maße Infektionsschutz und Nachverfolgbarkeit gewährleistet werden können.
Außerdem stellt der studentische Konvent fest, dass angesichts der nahenden Winterzeit, dem Speisenverbot in der Bibliothek und der Schließung sämtlicher Aufenhaltsräume, auch das Mensa-To-Go-Angebot keine Alternative darstellt.
Zum Verständnis der Kritik hier ein Auszug aus einer Nachricht des Bayerischen
Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Achten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV):
Nach § 13 Abs. 3 dürfen „nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen“ in Abweichung von § 13 Abs. 1 unter bestimmten Auflagen weiterbetrieben werden. Die Mensen der Studentenwerke unterfallen nach der Auffassung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, nicht dieser Ausnahme. „Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen“ dienen der Verpflegung von betriebszugehörigem Personal. Die Ausnahme des § 13 Abs. 3 kommt daher – unter Einhaltung der in § 13 Abs. 3 genannten Anforderungen - allenfalls für die Verpflegung des Personals der
Studentenwerke in Betracht. Im Hinblick auf den Gästekreis der Studierenden bleibt es jedoch bei der Gleichstellung mit der allgemeinen Gastronomie (§ 13 Abs. 1).