Stellungnahme der Augsburger Studierendenvertretung zum aktuellen Entwurf des bayrischen Hochschulgesetzes

Wir als Augsburger Studierendenvertretung haben die Exegese des neuen Bayrischen Hochschulgesetzes durchgehend mit Interesse verfolgt und versucht, uns konstruktiv einzubringen. Und, um das schon einmal im Vorfeld festzumachen, ist der aktuelle Entwurf besser als die Fassung aus dem Sommer letzten Jahres. Ebenso finden wir es positiv, dass altbewährte Strukturen nur geringfügig angepasst wurden und endlich eine Landesstudierendenvertretung rechtlich festgeschrieben wurde. Allerdings gibt es weiterhin im Gesetz nicht genutzte Möglichkeiten sowie einige Punkte, die uns als Augsburger Studierendenvertretung weiterhin Sorgen bereiten:


Finanzen
Besonders in diesem Bereich sehen wir einige Punkte im Gesetz kritisch. Über die Finanzierung kann unseres Erachtens viel über die Entwicklung der Universität geregelt werden. Hier war bis jetzt immer eine Teilhabe der Studierendenvertretung durch die sogenannten Studienkompensationsmittel möglich. Wir fordern, dass es weiterhin diese Möglichkeit der Teilhabe zur Verbesserung der Lehre gibt und Studierende auch hier mit einem 50% Stimmrecht mitentscheiden dürfen. Diese Möglichkeit von studentischer Partizipation muss auch endlich rechtlich im Gesetz festgeschrieben werden.

Im Absatz Kosten finden wir weiterhin bedenklich, dass bei ausländischen Studierenden Studienkosten erhoben werden dürfen. Wir sehen darin einen Standortnachteil für bayrische Universitäten sowie einen Widerspruch zur Stärkung der Internationalisierung der Universitäten. Wir sprechen uns in aller Deutlichkeit gegen Studiengebühren unabhängig von der Herkunft der Studierenden aus und fordern eine Streichung des Art. 13, Abs. 3, Satz 1, Punkt 6.


Studentische Mitbestimmung
Wir freuen uns, dass im aktuellen Gesetz die „50+1-Regel“ sowie weitestgehend das „Vier-Schulter-Prinzip“ wieder umgesetzt wurden. Für uns unverständlich ist jedoch, dass diese zweite Regel nicht überall angewendet wird. Daher würden wir uns bei der Umsetzung des Gesetzes in einer veränderten Grundordnung wünschen, dass die Regel auch für alle Kommissionen und Ausschüsse gilt. In diesem Zuge fordern wir weiter, dass Art. 27, Abs. 1, Satz 3 gestrichen wird, um die Kommunikation in der Studierendenvertretung zu stärken und mit besserer Expertise in den Kommissionen auftreten zu können.
Auch würden wir uns freuen, wenn die Studierendenvertretung das Recht bekommt, die Universitätsleitung im Bereich Lehre sowie bei Entscheidungen in Belangen von studentischen Interessen auch die Studierendenvertretung aktiv in Entscheidungen mit einbezieht. Hier würden wir uns über eine feste Formulierung im Gesetz freuen, die studentischen Vertreterinnen und Vertretern dieses Recht bei der Hochschulleitung einräumt.
Mehr studentische Beteiligung wünschen wir uns auch im Bereich der Qualitätssicherung der Lehre. Hier fordern wir eine Evaluationspflicht aller Lehrveranstaltungen. Wir sind uns bewusst, dass hierfür mehr Kapazitäten geschaffen werden müssen. Allerdings ist die Lehreein wichtiges Standbein der Hochschulen. Um diese langfristig zu gewährleisten ist eine umfassende Qualitätssicherung unabdingbar.
Daneben vertreten wir nach Art. 19, Abs.2, Satz 5 die Interessen der studentischen Hilfskräfte. Daher waren wir verwundert, dass im aktuellen Gesetzesentwurf die Definition von studentischen Hilfskräften nicht ausgeführt wird. War diese Thematik im alten Hochschulpersonalgesetz auch schon sehr dürftig, fehlt sie nun komplett. Hier fordern wir eine Stärkung der studentischen Angestellten mit klarer Definition im Gesetz. Darunter fällt auch eine Klärung der allgemeinen Arbeitsaufgaben und Pflichten in Bezug auf wissenschaftsstützend oder nicht wissenschaftsstützendes Personal sowie auf eine Unterscheidung von Hilfskräften im Bachelorstudiengang und Masterstudiengang.
In diesem Kontext ist es uns auch wichtig zu betonen, dass wir weiterhin für die aktuelle Beibehaltung der Gremienstruktur an der Universität Augsburg sind. Wir haben aktuell keine großen Sorgen, dass diese sich ändern könnten. Jedoch möchten wir darauf beharren, dass zum Beispiel Art. 4, Abs. 4 nicht auf die Universität Augsburg angewendet wird und sonstige Änderungen an der Struktur der Universität nach Art. 126 nur im absoluten Einvernehmen mit allen Statusgruppen der Universität vorgenommen werden.


Weitere Änderungsvorschläge
Neben den vorherigen Punkten sind uns weitere Dinge aufgefallen, die wir negativ sehen. Wir begrüßen die Umbenennung des Studentenwerkes in Studierendenwerk und auch weitere inkludierende Elemente des Gesetzes, sehen auf der anderen Seite eine Beschränkung des Gesetzes auf ein binäres System. Hier fordern wir Nachbesserungen, um alle Geschlechter im Gesetz zu inkludieren.
Weiterhin sehen wir den Punkt Nachhaltigkeit im Gesetz zu schwach vertreten. Hier ist es unserer Meinung nach wichtig, aktive Ziele für die Hochschulen zu formulieren und eine gesicherte Finanzierung zu gewährleisten.
Mit den Erfahrungen der COVID 19 Pandemie besteht auch konkret bei den Studierendenwerken Handlungsbedarf. Hier sind es zwei Punkte, die aus unserer Sicht geändert werden müssen. Zum einen ist es uns wichtig, dass der Aufgabenbereich einer psychischen Betreuung im Gesetz für die Studierendenwerke in Art. 114, Abs. 1 festgeschrieben wird. Daneben erachten wir es als Notwendigkeit, den Art. 121, Abs. 1, Satz 2 zu streichen, um den Studierendenwerken eine flexiblere Handhabung mit ihrem Haushalt zu geben.
Wir sehen auch immer noch den Transferbegriff, wie er im Gesetz steht, kritisch. Er wird unserer Lesart nach nur auf eine wirtschaftliche Ebene gesetzt, was zu wenig ist und dem Begriff innerhalb eines wissenschaftlichen Kontextes nicht gerecht wird. Wir würden uns eine Öffnung des Begriffes wünschen, der den Wissenstransfer in die Gesellschaft fördert und nicht nur auf Wirtschaftlichkeit ausgelegt ist. Des Weiteren ist im Gesetz die Gefahr gegeben, dass die Lehre unter dem Transferbegriff leiden kann, wenn Dozierende ihren Schwerpunkt in die Vermarktung ihrer Forschung verlegen.
Als letztes würden wir gerne einen Vorschlag in Bezug auf das Prüfungsrecht machen. Das jetzige Gesetz gibt uns die Möglichkeit, die Chancengleichheit aller Studierenden zu schaffen,indem wir das Recht auf eine Anonymisierung von Klausuren sowie auf Einsichtnahme in alle prüfungsrelevanten Dokumente bei Prüfungseinsicht fordern. Diese beiden konkreten Punkte hätten wir gerne verschriftlicht im Gesetz gesehen.
Was jedoch das Gesetz auch vernachlässigt, sind klare Innovationen für die Zukunft. Die Innovationsklausel bietet zwar dem Namen nach das, jedoch ist das alles auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet. Das Streben nach Wirtschaftlichkeit als wichtigstem Punkt bei der Innovation zu sehen, ist leider in unseren Augen falsch. Universitäten sind immer noch öffentliche Institute, die nicht auf ökonomischen Gesichtspunkten bauen sollen. Wir sehen darin anders als das Staatsministerium nicht als Innovation und Sicherung der Zukunftsfähigkeit bayrischer Universitäten.
Grundsätzlich begrüßen wir das neue Gesetz, sehen allerdings von Seiten der Studierenden immer noch Nachholbedarf. Die hier genannten Punkte sind eine Sammlung von uns als Studierendenvertretung der Universität Augsburg. Langfristig werden viele dieser Punkte wohl auch für die Grundordnung der Universität Augsburg eine Rolle spielen, bei welcher wir uns freuen würden, an der Mitgestaltung teilzunehmen.

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