Beurlaubung

Studierende, die an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu zwei Semester auf Antrag vom Studium beurlaubt werden.


Allgemeines zur Beurlaubung
 

  • Antragseinreichung: Anträge auf Beurlaubung sowie die antragsbegründenden Unterlagen (ärztliche Atteste, Praktikumsbestätigungen, etc.) können wie folgt bei der Universität Augsburg eingereicht werden: 

    Per E-Mail: beurlaubung@zv.uni-augsburg.de
    (aus Authentifizierungsgründen können nur Einreichungen von Ihrer Studentischen E-Mail-Adresse der Universität Augsburg akzeptiert werden)

    ODER
    postalisch

    ODER
    persönlich im Rahmen des Parteiverkehrs.

     
  • Rückmeldung: Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn Sie für das betreffende Semester an der Universität Augsburg zurückgemeldet sind.
  • Hochschulwahlen: Beurlaubte Studierende sind zur Teilnahme an den Hochschulwahlen berechtigt.
  • Fachsemester: Beurlaubungssemester zählen immatrikulationsrechtlich unbeschadet etwaiger prüfungsrechtlicher Regelungen nicht als Fachsemester.
  • Beurlaubung im 1. Fachsemester: Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester eines Studiengangs ist nur möglich in einem Masterstudiengang oder in einem zulassungsfreien grundständigen Studiengang, wenn ein Grund gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Immatrikulationssatzung (Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer oder einer / eines nahen Angehörigen) vorliegt, oder, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigende Gründe nach dem Zeitpunkt der Immatrikulation eingetreten sind und auch nicht vorhersehbar waren.
  • Studien- und Prüfungsleistungen: Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg nicht erbracht werden (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer oder eines nahen Angehörigen). Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Hinweis: Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen (kann über das zuständige Prüfungsamt in Erfahrung gebracht werden) müssen unabhängig von der Beurlaubung oder dem Beurlaubungsgrund innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden. Die Beurlaubung unterbricht eine solche Frist nicht.
  • Masterstudiengang (bedingte Immatrikulation): Bei einer bedingten Immatrikulation in einen Masterstudiengang verschiebt sich das Fristende zur Erfüllung der Bedingung durch die Beurlaubung nicht, die Bedingung ist zu dem im Zulassungsbescheid benannten Termin endgültig zu erfüllen.
  • Rückwirkende Beurlaubung: Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht möglich.
  • Andere Behörden / Einrichtungen: Eventuelle Auswirkungen einer Beurlaubung sind ggf. vor Antragstellung mit dem BAföG-Amt, der Kindergeldkasse, der Krankenkasse, einem Stipendiengeber oder auch mit Ihrem Arbeitgeber (im Falle einer Beschäftigung als Werksstudierende oder Werksstudierender) abzuklären.
  • Rechtliche Grundlagen für Beurlaubungen und weitere Informationen: Rechtliche Grundlagen für die Beurlaubung sind  §§ 11 und 12 der Immatrikulatiossatzung der Universität Augsburg (in der aktuellen konsolidierten Fassung). Hier finden Sie auch weitere Informationen zur Beurlaubung.

 

Beurlaubungsgründe

 

Eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert; der Nachweis kann erfolgen durch ein ärztliches Attest, die Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt oder ein sonstiger geeigneter Nachweis, aus dem die krankheitsbedingten Einschränkungen, deren zeitlicher Umfang und deren voraussichtliche Dauer sowie in Fällen des § 11 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung deren Erkennbarkeit hervorgehen; bei mehrfacher Beurlaubung auf Grund von Krankheit kann die Universität ein fach- oder amtsärztliches Gutachten fordern.

Die Ableistung von Praktika im In- oder Ausland im Sinne des Berufsbildungsgesetz (BBiG) außerhalb der Universität Augsburg mit einem Umfang von mindestens zwei Monaten und einer Inanspruchnahme von mindestens 30 Stunden in der Woche, nachgewiesen durch einen Praktikumsvertrag oder einer Bescheinigung der Stelle, bei der das Praktikum abgelegt wird, über die Art, den Zeitraum und die wöchentliche Arbeitszeit.

Ein freiwilliges studiengangbezogenes Studium an einer Hochschule im Ausland, nachzuweisen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule mit Angabe der verbrachten Zeit oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistentin/-assistent (Assistent Teacher), nachzuweisen durch einen Vertrag mit der ausländischen Lehreinrichtung, bzw. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen im Rahmen sprachwissenschaftlicher Studiengänge/-fächer (z. B. Au-Pair), nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Organisation oder eines Beschäftigungsvertrags.

Umstände, die für Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Mutterschutz ( Mutterschutzgesetz) oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) begründen; nachzuweisen durch ärztliche Bescheinigung bzw. nach Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde und durch eine aktuelle Haushaltsbescheinigung sowie Zeiten für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 und 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) nachzuweisen durch einen Pflegegradbescheid, eine ärztlichen Bescheinigung zum täglichen Pflegeaufwand oder sonstige geeignete Nachweise aus denen die namentliche Benennung der pflegenden Person und der zu pflegenden Person, ein Umfang von ca. 30 Stunden in der Woche und die voraussichtliche Dauer des Pflegeaufwands sowie die nahe Angehörigkeit hervorgeht.
 
Eine Beurlaubung auf Grund von Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beantragt werden, ein Anteil von bis zu 24 Monaten (= 4 Semester) der maximalen 3-jährigen Elternzeit kann auf die Zeit bis zu einem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden, sofern mindestens die Hälfte der Vorlestungszeit abgedeckt ist. Bei angenommenen Kindern und Kindern in Voll- oder Adoptionspflege kann eine Beurlaubung ab Inobhutnahme ebenfalls von insgesamt 6 Semestern beantragt werden bis längstens zu einem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
 
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Übrigens können beide Elternteile gleichzeitig eine Beurlaubung auf Grund von Elternzeit beantragen.
 
Für die Inanspruchnahme von Pflegezeiten ist nach § 4 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes eine Höchstdauer von sechs Monten vorgesehen, so dass eine Beurlaubung auf Grund von Pflege für höchstens ein Semester genehmigt werden kann.
Eine Gremientätigkeit an der Universität Augsburg, nachgewiesen durch eine Bescheinigung der Universität.
Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Art. 2 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG); nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Dienststelle.

Die Zugehörigkeit zu einem Kader als Leistungssportler oder Leistungssportlerin, nachgewiesen durch Bescheinigung eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

Die Gründung eines Unternehmens, nachgewiesen durch eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder sonstige geeignete Nachweise, sofern die Tätigkeit mindestens 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt.
Mit Antragstellung sind die unvorhersehbaren Schwierigkeiten in einem Schreiben zu schildern. Falls behördliche Schreiben vorliegen, sollen diese dem Antrag beigefügt werden.
Andere Gründe, insbesondere Härtefälle, werden nur nach Prüfung des Einzelfalls anerkannt.

 

 

Wirtschaftliche Gründe können nicht als Beurlaubungsgrund gelten.

Fristen

  • Sommersemester 2024

    Frist Antragstellung:  30. April 2024
    Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsverträge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. Mai 2024

    Spätere Antragstellung: Ein nach dem 30. April 2024 gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umstände für die Zulässigkeit des verspäteten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).

    Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung möglich). Dies entspricht den folgenden Zeiträumen für das Sommersemester 2024:

    15. April 2024 bis einschließlich 5. Juni 2024 oder
    4. Juni 2024 bis einschließlich 19. Juli 2024

    Dazwischenliegende Zeiten müssen immer mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit abdecken.
     

  • Wintersemester 2023/24

    Frist Antragstellung:  30. November 2023
    Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsverträge, Geburtsurkunden, etc.) : 31. Dezember 2023

    Spätere Antragstellung: Ein nach dem 30. November 2023 gestellter Antrag ist u.a. nur zulässig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren (vgl. § 11 Abs. 2 Immatrikulationssatzung vom 04.07.2012 i.d.F. vom 20.07.2023).

    Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung möglich). Dies entspricht den folgenden Zeiträumen für das Sommersemester 2024:

    16. Oktober 2023 bis einschließlich 7. Dezember 2023 oder
    6. Dezember 2023 bis einschließlich 9. Februar 2024


    Dazwischenliegende Zeiten müssen immer mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit abdecken.

     

Ansprechpartner zu Beurlaubungen

  • Sprechzeiten: Sprechzeiten telefonisch und persönlich: Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr und nachmittags persönlich nach Absprache
  • Telefon: +49 (0)821 598-1111

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