Bei minderjährigen Studierenden sind seitens der Universität Augsburg Besonderheiten im Rahmen des Studiums zu beachten, da gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) minderjährige Studierende nur beschränkt handlungsfähig sind. Soweit eine Handlungsfähigkeit nicht gegeben ist, können Minderjährige keine wirksamen Anträge stellen oder Anmeldungen durchführen; Entscheidungen der Universität können gegenüber diesen Studierenden nicht wirksam bekannt gegeben werden.

Um hier für die Studierenden und Mitglieder der Universität Augsburg ein praktikables Studium zu ermöglichen, muss bereits mit dem jeweiligen Immatrikulationsantrag eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des Studiums eingeholt werden. Diese Einwilligung umfasst alle Handlungen (Erklärungen, die Ausübung der entsprechenden Handlungen sowie die Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen und Entscheidungen der Universität Augsburg), die üblicherweise mit dem Studium eines oder einer Minderjährigen verbunden sind. Danach sind aus Sicht der Universität Augsburg folgende Handlungen der minderjährigen Studierenden abgedeckt:

 

  • die Bewerbung, Immatrikulation und die Rückmeldung in den in der Einwilligung angegebenen Studiengang,
  • die Anmeldung und Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen des jeweiligen Studiengangs, für den die Immatrikulation erfolgte, einschließlich etwaiger Laborversuche,
  • die Anmeldung und Teilnahme an den Prüfungen des jeweiligen Studiengangs, für den die Immatrikulation erfolgte, einschließlich der Einsichtnahme in Prüfungsakten,
  • die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts,
  • Nutzung der Universitätsbibliothek und der IT-Dienste der Universität Augsburg entsprechend den geltenden Bestimmungen,
  • Anmeldung und Teilnahme an den Angeboten des Hochschulsports.

Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist solange gültig, bis eine anderslautende Erklärung bei der Universität Augsburg eingeht. Bei minderjährigen Studierenden bleiben die Erziehungsberechtigen trotz einer erteilten Einwilligung berechtigt, eigene Anträge für den Studierenden zu stellen, sich für den minderjährigen Studierenden zu äußern oder die Bekanntgabe von Entscheidungen an sie selbst zu verlangen.

Die mit dem Immatrikulationsantrag erklärte Einwilligung kann aber nicht alle Angelegenheiten der minderjährigen Studierenden umfassen, denen sie im Rahmen ihres Studiums gegenüberstehen. Nicht mit der in dem Immatrikulationsantrag erteilten Einwilligung gedeckt sind folgende Maßnahmen, die von einem üblichen Studienverlauf abweichen:

 

  • Wechsel des Studiengangs oder des Studienfachs,
  • Rücktritte von Prüfungen,
  • Anträge auf die Verlängerung von Prüfungsfristen,
  • der Abschluss von Verträgen als studentische Hilfskräfte.

Hierfür sind jeweils gesonderte Erklärungen der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen erforderlich. Es ist Sache der für die jeweilige Angelegenheit der Studierenden zuständigen Stelle, sich über die Volljährigkeit oder die Notwendigkeit einer gesonderten Einwilligung zu vergewissern.

Nachdem Lehrende, wie im Folgenden dargelegt, regelmäßig keine besonderen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Studierenden haben, sollten sich die gesetzlichen Vertreter zu folgenden Angelegenheiten mit den jeweiligen Dozenten in Verbindung setzen:

 

  • zur Anmeldung und Teilnahme an Exkursionen,
  • zur Anmeldung und Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen,
  • zur Anmeldung und Teilnahme an Abendveranstaltungen.

Im Rahmen der bestehenden Gefahrabwendungspflicht muss dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass Minderjährige womöglich nicht die Einsichtsfähigkeit von Volljährigen besitzen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Was hier geboten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass in den einschlägigen Fällen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes gelten. Dies betrifft vor allem die universitären Partys.

Auskünfte gegenüber den gesetzlichen Vertretern werden nur erteilt, wenn eine Einwilligung der studierenden Kinder vorliegt und der Nachweis der gesetzlichen Vertretung (z.B. Personalausweis, Reisepass, Sorgerechtsbescheid etc.) unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung des studierenden Kindes geführt wird.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen die Leiterin der Studierendenkanzlei, Frau Wirth, gerne zur Verfügung.

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Studierendenkanzlei

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