Rückmeldung

Bereits an der Universität Augsburg Immatrikulierte haben sich, falls sie das Studium im nächsten Semester fortsetzen wollen, zurückzumelden. Eine persönliche Rückmeldung ist nicht notwendig.

Wer die fristgemäße Rückmeldung unterlässt bzw. versäumt, soll nach Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Nr. 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes exmatrikuliert werden. In höchstzahlbegrenzten (zulassungsbeschränkten) Studiengängen bedeutet die Exmatrikulation den Verlust des Studienplatzes.

 

Die Rückmeldung für das Sommersemester 2024 erfolgt durch Überweisung der Semesterbeiträge in Höhe von 150,63 € innerhalb der Rückmeldezeiträume (siehe unten). Bareinzahlungen sind ausgeschlossen.

Diese Beiträge erhebt die Universität gemäß Art. 121 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz für das Studierendenwerk und führt sie an dieses ab. Die Höhe dieser Beiträge legt das Studierendenwerk durch Satzungen für den  Studierendenwerkbeitrag und das  Semesterticket fest. In bestimmten Fällen gibt es auch Ausnahmen von der Einzahlung des Gesamtbetrages.

 

Der Rückmeldezeitraum für das Sommersemester 2024 beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 15. Februar 2024.

 

Kontoverbindung:

Empfänger: Staatsoberkasse Bayern in Landshut
Geldinstitut: Bayerische Landesbank München
BIC: BYLADEMMXXX
IBAN: DE12 7005 0000 0301 2792 82
Verw.zweck:

Matrikelnummer/SoSe24/7032033016/Name
(in dieser Form erforderlich)
 

 

Beachten Sie im Zusammenhang mit der Rückmeldung bitte auch die Bestimmungen hinsichtlich des Krankenversicherungsnachweises. Bei Änderung der Krankenversicherung ist ein neuer Nachweis vorzulegen.

 

 

Ausnahmen:

Grundsätzlich müssen alle Studierenden die beiden fälligen Semesterbeiträge für das Studierendenwerk Augsburg bezahlen. Ausnahmetatbestände gibt es nachstehend für den Studierendenwerkbeitrag wie auch das Semesterticket:

 

Studierende, die an mehreren Hochschulen in Bayern immatrikuliert sind und

  1. für die verschiedene Studierendenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation fällt ( Art. 121 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz).
  2. für die das eigene Studierendenwerk zuständig ist, haben den Betrag gegenüber der Hochschule zu entrichten, bei der die erste Immatrikulation erfolgte. Dies gilt auch für den zusätzlichen Beitrag für die Beförderung der Studierenden. Ist dieser Beitrag ausschließlich bei der Hochschule zu entrichten, bei der die zweite Immatrikulation erfolgte, ist bei dieser Hochschule nur der Beitrag für die Beförderung zu entrichten.

Dies bedeutet, dass Studierende, die

  • ... sowohl an der Technischen Hochschule Augsburg als auch an der Universität Augsburg eingeschrieben sind, den Beitrag für das Studierendenwerk und das Semesterticket bei der Hochschule entrichten, bei der die erste Immatrikulation erfolgt ist.
  • ... an einer weiteren Hochschule in Bayern und an der Universität Augsburg immatrikuliert sind, an der Universität Augsburg nur den Beitrag für das Semesterticket entrichten, wenn sie den Studierendenwerkbeitrag an der anderen bayerischen Hochschule einbezahlt haben. Bitte zahlen Sie deshalb den Beitrag immer bei der Ersthochschule ein. Dies ist unbedingt erforderlich, wenn Sie noch an einer Hochschule in München immatrikuliert sind.
  • ... aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen in einen gemeinsamen Studiengang an den beteiligten Hochschulen immatrikuliert sind, müssen die Beiträge an der Hochschule entrichtenderen Immatrikulationsrecht sie unterliegen (Empfängerhochschule).

    Die Universität Augsburg ist Empfängerhochschule für die Masterstudiengänge: Software Engineering und Intellectual Property and Competition Law.

 

Semesterticket allein:

Von der Pflicht zur Entrichtung des zusätzlichen Beitrags für das Semesterticket werden auf Antrag schwerbehinderte Studierende befreit, wenn sie nach dem SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und das Beiblatt zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit der zugehörigen gültigen Wertmarke vorlegen oder bereits vorgelegt haben. Andere Befreiungstatbestände sind ausgeschlossen.

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