Anmeldung: Schadensrecht im Wandel
Nach einer vielzitierten Formel des BGH sieht „[d]ie moderne deutsche Zivilrechtsordnung […] als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich […] vor. […] Die Bestrafung und […] Abschreckung sind mögliche Ziele der Kriminalstrafe […], nicht des Zivilrechts.“ (BGHZ 118, 312, Rn. 73).
Diese Behauptung war schon 1992 angesichts der vom BGH beim Ersatz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den Mittelpunkt gestellten „Genugtuungsfunktion“ nicht unerheblichen Zweifeln ausgesetzt. Längst berücksichtigen deutsche Gerichte aber auch in zahlreichen weiteren, insbesondere europarechtlich überformten Rechtsgebieten wie dem Diskriminierungs-, Datenschutz- oder Kartellrecht jedenfalls die mit den betroffenen Haftungsnormen bezweckte Abschreckungswirkung. Im Kontext des Diesel-Abgasskandals hat der EuGH jüngst ausdrücklich festgestellt, dass nationale Regelungen wie das schadensrechtliche Bereicherungsverbot es geschädigten Kfz-Käufern nicht „praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren [dürfen], einen angemessenen Ersatz [ihres Schadens] zu erhalten“ (EuGH Rs. C-100/21, Rn. 93).
Die Tagung zeichnet diese Entwicklungen nach und führt sie zu einer kritischen Bestandsaufnahme zu Kompensations- und Abschreckungszwecken im deutschen Schadensrecht zusammen.
Die Teilnahme ist kostenlos.
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Schadensrecht im Wandel
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