Informationen zum Studiengang Hebammenwissenschaft

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Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an

pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.

 

Telefonisch sind wir während der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.

Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

Wichtiger Hinweis: Alle Anträge sind direkt beim Prüfungsamt einzureichen!

Rechtsgrundlagen

Die Prüfungsordnung (PO) regelt die Struktur, Anforderungen und Verfahren für Prüfungen im Studiengang Hebammenwissenschaft. Die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) finden Sie hier.

 

Die staatliche Prüfung ist in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ( HebStPrV) geregelt; die dortigen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung auf den Studiengang und werden durch die Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg ergänzt und konkretisiert.

 

Im Modulhandbuch werden die Lehreinheiten des Bachelorstudiengangs Hebammenwissenschaft, sowie die gültigen Prüfungsformate des jeweiligen Semesters festgelegt. Es zählt mit der PO und der HebStPrV zu den wichtigsten Unterlagen im Studium der Hebammenwissenschaft. Die aktuellen Modulhandbücher finden Sie hier.

Allgemeines

Aus Datenschutzgründen ist keine Auskunft per E-Mail oder telefonisch zu personenbezogenen Daten möglich.

 

Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem Übertragungsweg mitgelesen oder verändert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.

 

Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tatsächlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher können auf diesem Wege nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.

 

Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder persönlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.

 

Überprüfen Sie daher regelmäßig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen können hiermit bereits beantwortet werden.

Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.

Im Art. 93 Abs. 3 des BayHIG ist festgelegt, dass während einer Beurlaubung keine Studienleistungen erbracht bzw. keine Prüfungen abgelegt werden dürfen.


Studierende sind während der Beurlaubungszeit von Studien- und Prüfungsleistungen (Erstversuch) freigestellt. Lediglich Prüfungen, die nicht bestanden wurden, dürfen auch während einer Beurlaubung noch einmal absolviert werden.

 

Weitere Informationen rund um das Thema Beurlaubung finden Sie hier.

Studierende des Studiengangs Hebammenwissenschaft sind über der beantragungsfähigen BaföG-Grenze, somit ist eine Antragstellung nicht möglich.

Eine Immatrikulation bis zur Zeugnisübergabe wird empfohlen.

 

Die Rückmeldung für die Zeugniserstellung ist unabhängig von den Fachsemestern des Studiengangs. Keine Rückmeldung kann folgende Szenarien nach sich ziehen:

 

- Die Rechenzentrumskennung verliert ihre Gültigkeit, somit besteht kein Zugriff mehr auf die Studentendaten, somit auch auf die Noten.

- Fehlende Anmeldungen können nicht mehr vorgenommen werden (z.B. Betriebspraktikum).

- Sollte die Arbeit nicht bestanden sein, kann diese ohne Immatrikulation nicht wiederholt werden.

- Der Versicherungsschutz greift nicht mehr (z.B. bei einem Unfall auf dem Weg zur Universität).

Studierende werden exmatrikuliert, wenn

 

  • eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs Hebammenwissenschaft nicht mehr möglich ist, weil ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung im Sinne des HebG nicht mehr vorliegt und ein neuer Vertrag für die ordnungsgemäße Fortsetzung bzw. Durchführung des Studiums auch nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden kann (§ 4 Abs. 1 StuPOHebammen)
  • der Studiengang als endgültig nicht bestanden gilt
  • diese bei der Studierendenkanzlei beantragt wird. Genaueres ist bei der Studierendenkanzlei zu erfragen.
 

Anerkennung von Studienleistungen

Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universität Augsburg anerkannt werden. Hierzu zählen auch im Ausland erworbene Leistungen.

 

Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universität Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grundsätzlich im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz sowie in § 8 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung geregelt.

 

Voraussetzung für die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Studiengang Hebammenwissenschaft an der Universität Augsburg. Es wird empfohlen, möglichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangwechsel einen Antrag zu stellen.

Auf der Homepage des Prüfungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgefüllte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden.

 

Hierbei ist zu beachten, dass die zweite Seite des Antrags jeweils mit relevanten Unterlagen für jedes beantragte Modul als eine PDF-Datei zusammengestellt dem zentralen Prüfungsamt zugehen muss.

Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen müssen einmalig beim Prüfungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Im Prüfungsamt wird der Antrag formell geprüft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an die Medizinische Fakultät weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch über die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Prüfungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden übermittelt.

 

Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Es besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.

Prüfungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist die Immatrikulation als Studierende/r im Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft an der Universität Augsburg und die für die jeweilige Prüfung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen (siehe Modulplan Anlage 1 StuPOHebammen) erfüllen.

Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

 

Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsfällen kann über STUDIS unter "Datenblatt" eine "Prüfungsanmeldebestätigung" erzeugt und die angemeldeten Prüfungen kontrolliert werden.

Wir empfehlen, frühzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Prüfungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei möglichst konkret zu schildern, um den Vorgang bearbeiten zu können. Wichtig ist auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.

 

Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden können, kann die Anmeldung auch durch das Prüfungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu lösen.

Eine nachträgliche Anmeldung ist in Ausnahmefällen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Prüfungsanmeldephase möglich. Dies kann nur schriftlich erfolgen und ausschließlich, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt und ein unverschuldetes Versäumnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.

 

Im formlosen Antrag müssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Prüfung, Modulbezeichnung, sowie eine Begründung der Ursache des Versäumens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ärztliches Attest, sind beizufügen.

 

Der unterschriebene Antrag kann dem Prüfungsamt persönlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.

 

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob eine nachträgliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend über das Ergebnis informiert.

 

Eine Prüfungsteilnahme ohne eine Anmeldung über das STUDIS-System ist prüfungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Prüfungsamt vorgewiesen werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie chronischer Krankheit oder Behinderung, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. in der Form einer Schreibzeitverlängerung oder eine Klausurvorlage in größerer Schrift beantragt werden.

 

Falls die Einschränkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich für das gesamte Studium beantragt werden.

 

Der Antrag ist jeweils zu Semesterbeginn beim Prüfungsamt einzureichen, siehe § 15 der Prüfungsordnung. Bei kurzfristigen Einschränkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) können spätere Anträge berücksichtigt werden.

 

Weitere Auskünfte können bei der Zentralen Studienberatung „Studieren mit Handicap“ eingeholt werden.

Ein Rücktritt von einem Prüfungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gründen möglich.

 

Sollten Sie nach der Frist zurücktreten, nicht zum Termin erscheinen, nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder die zu bewertende Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

 

Sollten Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung) nicht an einer angemeldeten Prüfung teilnehmen können, sind diese unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ärztliches Attest). Die Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können.

Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt ist unverzüglich ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, siehe § 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung. Dieses kann vorab als Mailanhang übermittelt werden, muss aber zusätzlich mit der schriftlichen Erklärung des Prüfungsrücktritts an das zentrale Prüfungsamt – Referat I/7, Universitätsstr. 2, 86159 Augsburg gesandt werden. Ebenso verhält es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Prüfungsrücktritt bestätigen.

 

Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Spätestens dann, wenn sich der/die Studierende der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner/ihrer Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist, muss er/sie den Rücktritt erklären und hat am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ärztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Prüfungsunfähigkeit ausgestellt ist, genügt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings am Prüfungstag nicht mehr nachweisen.

 

Als ärztliches Attest ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ebenfalls nicht ausreichend.

 

Wichtig: Das ärztliche Attest darf nicht von Angehörigen ausgestellt werden!

 

Das ärztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.ä. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die Störung der Konzentrationsfähigkeit oder der Schreibfähigkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

 

Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ärztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erklärte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunfähigkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.

Nicht bestandene Prüfungen können zwei Mal wiederholt werden. Davon ausgenommen sind Prüfungen, die Bestandteil der Staatlichen Prüfung.

 

Die Abschlussleistung, d.h. die Bachelorarbeit und das Kolloquium, kann einmal wiederholt werden.

 

Bei den Modulen, die Bestandteil der staatlichen Prüfung sind, gilt Folgendes:

 

Im Modul MED-0115 sind derzeit beide Prüfungsteile (Klausur und mündliche Prüfung) Gegenstand der staatlichen Prüfung. Diese dürfen nur einmal wiederholt werden.

 

Im Modul MED-0118 ist nur der Prüfungsteil ‚praktische Prüfung‘ Gegenstand der staatlichen Prüfung und darf entsprechend nur einmal wiederholt werden. Der zweite Prüfungsteil ‚schriftliche Prüfung‘ dieses Moduls kann daher zwei Mal wiederholt werden.

 

Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen erfolgt wie bei regulären Anmeldungen über STUDIS.

 

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

 

Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsfällen kann über STUDIS unter "Datenblatt" eine "Prüfungsanmeldebestätigung" erzeugt und die angemeldeten Prüfungen kontrolliert werden.

Noten

Infos folgen in Kürze!

Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. Die Einsichtnahme soll in der Regel binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Das DEMEDA bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der/Die Studierende kann sich bei der Einsichtnahme vertreten lassen, muss aber eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 14 Abs. 2 StuPOHebammen).

Sollten Studierende mit der Bewertung einer Prüfung nicht einverstanden sein, kann dies in einem Überdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Prüfende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das Überdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausführlicher Begründung beim DEMEDA beantragt werden. Das zentrale Prüfungsamt soll darüber in Kenntnis gesetzt werden (CC pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de).

In einem Überdenkungsverfahren erhalten Prüfende erneut die Gelegenheit, eigene Begründungen für die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung über das Überdenkungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Prüfungsamt mitgeteilt.

 

Das Überdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Prüfungseinsicht beantragt werden.

 
Infos folgen in Kürze!

Fristverlängerungen

Gemäß der Prüfungsordnung ist der Bachelorstudiengang bestanden, wenn alle geforderten 210 LP (einschl. Abschlussleistung) erbracht wurden. Liegt die erreichte Punktzahl darunter und wurden die nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsleistungen innerhalb der maximalen Studienzeit (neun Fachsemester) nicht bestanden, gilt der komplette Studiengang als endgültig nicht bestanden.

 

Anträge auf Fristverlängerung können nur in Ausnahmefällen gestellt werden, wenn triftige Gründe das Studium beeinträchtigt haben, die ein Studierender nicht selbst zu vertreten hat. Über die Gründe sind Nachweise beizufügen (z.B. aussagekräftige ärztliche Atteste, siehe oben).

 

Der Fristverlängerungsantrag wird an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerichtet und im Prüfungsamt eingereicht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Fristverlängerungsanträge. Anschließend ergeht ein schriftlicher Bescheid.

Abschlussleistung - Bachelorarbeit und Kolloquium

Um die Bachelorarbeit anmelden zu können, muss das entsprechende Formular bei dem Erstprüfer (Betreuer) bzw. der Erstprüferin (Betreuerin) abgegeben werden. Dieser leitet den Antrag nach Eintragung des Themas, sowie des Zweitprüfers bzw. der Zweitprüferin an den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende weiter.

 

Sobald dem Prüfungsamt das vom Prüfungsausschuss genehmigte Formular vorliegt, wird die Anmeldung in STUDIS vorgenommen, ein Bescheid (mit festgelegtem Thema und Abgabedatum) erstellt und verschickt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitung der Abschlussarbeit darf nicht vor Erhalt des entsprechenden Bescheids beginnen.

 

Das Kolloquium findet in der Regel in einem Zeitraum von 4 bis 8 Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit statt. Stoff des Kolloquiums ist der Themenkreis der Bachelorarbeit. Das Kolloquium findet in Form eines 15 bis 20-minütigen Vortrags mit anschließender Diskussion über die wichtigsten Inhalte der Bachelorarbeit statt. Es ist, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nicht widerspricht, öffentlich. Die Gesamtdauer sollte mindestens 45 Minuten und maximal 60 Minuten betragen (§ 18 Abs. 7 STuPOHebammen).

 

Sollte eine fristgerechte Abgabe der Arbeit aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Beschaffungsprobleme erforderlicher Literatur) nicht möglich sein, muss rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung der Bearbeitungszeit mit Nachweisen beim Prüfungsamt gestellt werden.

 

Die Bearbeitungszeit endet mit dem Ablauf der maximalen Studienfrist. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist nur möglich, sofern beim Prüfungsausschuss eine Studienzeitverlängerung beantragt und diese genehmigt wurde. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses ergeht ein schriftlicher Bescheid.

Infos folgen in Kürze!

Abschlussdokumente

Nachdem im STUDIS die Note der Bachelor-/Masterarbeit, ggf. des Kolloquiums, sowie alle anderen erworbenen Leistungen eingetragen wurden, kann ein Zeugnis beantragt werden. Dies ist nur gegen Vorlage des Antrags möglich.

 

Bei der postalischen Antragsübermittlung kann im STUDIS unter Studierendendaten/Zeugnisse eingesehen werden, ob der Antrag eingegangen ist. In diesem Fall ist unter Zeugnisse der Notendurchschnitt zu sehen, eine separate Eingangsbestätigung ergeht nicht.

 

Die Zeugniserstellung dauert ca. 4-8 Wochen, dieser Zeitraum ist bei der weiteren Planung (z.B. Universitäts-/Hochschulwechsel) zu berücksichtigen.

Der Zeugnisinhalt wird durch die jeweilige Prüfungsordnung (PO) geregelt. Eine Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie nach der Exmatrikulation von der Studierendenkanzlei.

 

Als Zeugnisdatum wird der Tag der letzten Prüfungsleistung vermerkt, in der Regel ist es der Abgabetag der Abschlussarbeit, Kolloquium.

 

Die Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei, in der Regel zum Ende des Semesters in dem der Antrag auf Zeugnisstellung gestellt wurde. Eine verbindliche Auskunft kann hierzu die Studierendenkanzlei geben.

Infos folgen in Kürze!
Infos folgen in Kürze!

Die Erstellung von Beglaubigungen (Bestätigung der Übereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universität Augsburg ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.

Im STUDIS sind unter dem Punkt „Studierendendaten“ unter anderem der Status (immatrikuliert/ exmatrikuliert) und die Angabe zum Abschluss (Kein Abschluss erworben) einzusehen.

 

„Kein Abschluss erworben“ bedeutet, dass noch kein Antrag auf Zeugniserstellung gestellt wurde. Auch nach Erbringung aller erforderlichen Leistungen liegt bis zur Zeugniserstellung kein Abschluss vor, die Angabe wird mit der Berechnung des Zeugnisses auf „Bachelor/Master“ geändert. Des Weiteren ist dann unter dem Punkt „Zeugnisse“ auch der Notendurchschnitt des Abschlusses sichtbar.

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