Drittes Bevölkerungsschutzgesetz: Augsburger Jurist als Experte im Parlament

Eine Anhörung zum dritten sogenannten Bevölkerungsschutzgesetz fand am 12. November im Gesundheitsausschuss des Bundestag statt. Ferdinand Wollenschläger, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, war als Rechtsexperte geladen. Er bewertete den Paragraphen § 28a IfSG-E des vorliegenden Gesetzentwurfs, über den der Bundestag am Mittwoch, 18. November, abstimmen wird.

Der Paragraph schafft eine spezifische Handlungsermächtigung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, präzisiert Handlungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen und würde, wenn er im Rahmen des Gesetzentwurfes vom Parlament verabschiedet wird, die Rolle des Bundestags stärken.

„In Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht für menschliches Leben und Gesundheit wie sie in Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes steht, hat der Staat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weit reichende Einschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens einschließlich des aktuellen ‚Lockdown light‘ angeordnet, mit denen Grundrechtseingriffe von erheblicher Breite und Tiefe einhergehen. Diese Maßnahmen haben nicht die Parlamente verabschiedet, sondern die Exekutive, namentlich die Landesregierungen“, erklärt Wollenschläger.

Ein wesentlicher Fortschritt

Hierfür existiert zwar, wie vom Grundgesetz gefordert, eine Ermächtigung des Deutschen Bundestags zugunsten der Exekutive, festgeschrieben in den Paragraphen 28 und 32 des Infektionsschutzgesetzes. „Nachdem diese Ermächtigungsgrundlagen aber relativ weit gefasst sind, kommt in der Gesellschaft immer häufiger die Frage auf, ob der Deutsche Bundestag die Pandemiebekämpfung aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend steuert oder ein den Anforderungen von Gewaltenteilung, Demokratie und Rechtsstaat widersprechendes Übergewicht der Exekutive besteht“, so Wollenschläger weiter.

Aus seiner Sicht ist der geplante Paragraph „ein wesentlicher Fortschritt zum Status Quo“. Die Befugnisse bezögen sich auf eine ganz spezifische, doppelt begrenzte Situation: die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag und ausschließlich auf die aktuelle Situation der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie. Sie seien ferner dem spezifischen Ziel der Pandemie-Eindämmung verpflichtet. Der Paragraph 28a bräche außerdem die sehr abstrakte Ermächtigung zu „notwendigen Schutzmaßnahmen“ in 15 konkrete Beispiele herunter und enthielten eingriffslimitierende Vorbehalte wie zum Beispiel eine verschärfte Untersagungsbefugnis für besonders grundrechtssensible Bereiche wie Versammlungen und religiöse Zusammenkünfte.

Optimierungspotenzial, so Wollenschläger weiter, gebe es jedoch angesichts der nach wie vor weiten Spielräume der Exekutive auch. Beispielsweise könne die Ermächtigungsgrundlage weiter geschärft werden, auch eine Befristungserfordernis nebst Evaluierungs- und Korrekturpflicht sei vorstellbar.

Darum geht es: die Anhörung zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz im Bundestag

Unser Wissenschaftler

Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger
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