Das Studium zweier Studiengänge (Doppelstudium) an der Universität Augsburg ist grundsätzlich möglich, allerdings ist für die Immatrikulation eine vorherige Zustimmung der Studierendenkanzlei erforderlich.

 

Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn die Studierenden in ihrer Begründung im Antragsformular hinreichend glaubhaft machen, dass sie in der Lage sind, die gewählten Studiengänge ordnungsgemäß zu studieren. Weiterhin sollte den Antragstellern bewusst sein, welche eventuellen Folgen sich aus der Doppelbelastung für den Einzelnen ergeben. Ordnungsgemäß heißt, dass die Lehrveranstaltungen beider Studiengänge ohne zeitliche Überschneidungen besucht werden können und keine Verzögerung des Studienverlaufes zu erwarten ist. Da eventuell entstehende Nachteile von der Studierenden/dem Studierenden selbst zu vertreten sind, ist es vor dem Beginn eines Doppelstudiums unbedingt erforderlich, sich ausführlich bei der Fachstudienberatung zu informieren.

 

Nach Art. 87 Abs. 1 S. 3  Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) ist die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht.

 

  • Ist der neu hinzuzunehmende Studiengang ein zulassungsbeschränkter grundständiger Studiengang [vgl. Studienangebot der Universität Augsburg] oder ein Masterstudiengang, bedarf es einer vorherigen Bewerbung und Zulassung. Ebenso ist die Hinzunahme von Studiengängen/-fächern, deren Aufnahme ein Eignungsverfahren voraussetzen, nur nach bestandenem Eignungsverfahren möglich. Der  Antrag auf Doppelstudium ist in dem im Zulassungsbescheid benannten Zeitraum zu stellen.
     
  • Die Aufnahme eines Doppelstudiums in zulassungsfreien grundständigen Studiengängen innerhalb der Universität Augsburg setzt voraus, dass mindestens 90 Leistungspunkte (LP) im bisherigen Studiengang erbracht wurden. Bitte fügen Sie deshalb dem  Antrag auf Doppelstudium eine Notenbescheinigung mit Ausweis der LP [Ausdruck aus STUDIS] bei, aus der ersichtlich ist, dass 90 LP erbracht wurden. Fehlen Ihnen LP oder wird das Doppelstudium vor dem vierten Fachsemester beantragt, ist die Zustimmung von zwei Professoren/Professorinnen oder Fachstudienberatern/Fachstudienberaterinnen der gewünschten Studiengänge nachzuweisen.

    Die Hinzunahme des lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs (Bachelor of Education) kann ab dem 5. Semester des korrespondierenden Lehramtsstudiengangs erfolgen. Zulassungsvoraussetzung sind mindestens 110 auf den Lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang anrechnungsfähige Leistungspunkte. Um eine entsprechende Bestätigung einzuholen, muss der Doppelstudiumsantrag zunächst beim Prüfungsamt eingereicht werden.


    Eine vorherige Online-Bewerbung ist für die Hinzunahme eines zulassungsfreien grundständigen Studiengangs nicht notwendig.

    Die Frist für den Antrag auf Doppelstudium entnehmen Sie bitte der Seite Fristen und Termine
    Falls für die Zulassung zu einem zulassungsfreien Studiengang das Bestehen eines Eignungsverfahrens notwendig ist, ist dies bei der Immatrikulation nachzuweisen. Dabei sind die entsprechenden Fristen für die Anmeldung zum Eignungsverfahren zu beachten. 

 

Die Immatrikulation an zwei verschiedenen Universitäten ist ebenfalls möglich. Klären Sie zuerst mit der weiteren Hochschule ab, wie Sie verfahren sollen. Danach wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Grob.


Anträge auf Doppelstudium sind im 
Immatrikulationszeitraum bei der Studierendenkanzlei einzureichen.

 

 

Zulassungsangelegenheiten, Promovierendenstatistik
Studierendenkanzlei

Suche