Unter bestimmten Voraussetzungen wird beruflich Qualifizierten, die weder Abitur noch eine sonstige schulische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, der Hochschulzugang eröffnet. Dabei wird zwischen allgemeinem und fachgebundenem Hochschulzugang unterschieden:

 

Folgende Fort-/Weiterbildungszeugnisse eröffnen bei Vorliegen der jeweils genannten Voraussetzungen den allgemeinen Hochschulzugang:

  • Zeugnis über eine nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte und bestandene Meisterprüfung.                                                            
  • Zeugnis über eine nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte und bestandene berufliche Fortbildungsprüfung, soweit der vorbereitende Lehrgang einen Stundenumfang von insgesamt mind. 400 Stunden umfasste. Sollten diese Vorgaben nicht bereits aus dem Zeugnis ersichtlich sein, lassen Sie sich dies bitte von der zuständigen Berufskammer (z. B. IHK) kurz bestätigen.
  • Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten  Fachschule oder Fachakademie.                                           
  • Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mind. 400 Stunden umfasste. Bitte legen Sie geeignete Nachweise hierüber vor.   
  • Zeugnis über die bestandene Prüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayer. Verwaltungsschule.                       
  • Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von insgesamt mind. 400 Stunden umfasste. Bitte legen Sie geeignete Nachweise hierüber vor.                            
  • Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mind. 400 Stunden umfasste; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. anerkannt sein. Bitte legen Sie geeignete Nachweise hierüber vor.                      
  • Eine der Meisterprüfung (siehe 1. Aufzählungspunkt) gleichwertige Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst).

 

Wenn Sie keine Fort- oder Weiterbildungsprüfung abgelegt haben, aber bereits längere Zeit berufstätig sind, ist Ihnen der Hochschulzugang für Studiengänge eröffnet, die fachlich zu Ihrer Berufsausbildung und Berufspraxis verwandt sind. 

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich
  2. anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich (bei Erhalt eines Aufstiegsstipendiums des Bundes genügt eine zweijährige Berufspraxis) - als hauptberufliche Berufspraxis gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten,      
  3. Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Universität Augsburg.  
  4. Das Bestehen einer besonderen Hochschulzugangsprüfung.

Unter Ablauf des Feststellungsverfahrens finden Sie genauere Informationen zum fachgebundenen Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte.

 

Nach Erhalt einer Bescheinigung über Ihre Hochschulzugangsberechtigung können Sie die Online-Bewerbung über unser Bewerbungsportal durchführen. Beachten Sie bei der Bewerbung bitte die Hinweise zum Ablauf des Verfahrens zur Studienplatzvergabe. Zur Anerkennung von Bescheinigungen von anderen bayerischen Hochschulen, informieren Sie sich bitte hier.

 

Beruflich Qualifizierte müssen grundsätzlich ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Beratungsgespräch absolvieren. Bewerber und Bewerberinnen mit fachgebundenem Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte müssen zudem an einem besonderen Prüfungsverfahren (Hochschulzugangsprüfung) teilnehmen. Um die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beratungsgespräch und zur Hochschulzugangsprüfung zu prüfen, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung gestellt werden.

 

Nach Absolvieren des Beratungsgesprächs bzw. zusätzlichem Bestehen der Hochschulzugangsprüfung stellt die Universität Augsburg eine Bescheinigung über den allgemeinen bzw. fachgebundenen Hochschulzugang aus.

 

Erst nach Erhalt bzw. bei Einreichen dieser Bescheinigung ist eine Bewerbung für einen Studiengang an der Universität Augsburg möglich. Achten Sie bitte im Bewerbungsverfahren auf die unten genannten Fristen, Formulare und Checklisten sowie Fördermöglichkeiten.
 

Antragsfristen

Frist für den Antrag auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung (Ausschlussfrist für den fachgebundenen Hochschulzugang):

 

15. April, 24:00 Uhr (Studienbeginn Wintersemester, Ausschlussfrist)      ; dies gilt     auch für Humanmedizin (Modellstudiengang)

15. Dezember, 24:00 Uhr (Studienbeginn Sommersemester, Ausschlussfrist)

 

Der Antrag auf Feststellung des Hochschulzugangs für eine Bewerbung im Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft ist bis zum 15. Dezember des vorhergehenden Jahres bei der Studierendenkanzlei einzureichen.

 

Hinweis für den allgemeinen Hochschulzugang: Es wird empfohlen, die vorgenannten Antragsfristen zu beachten. Im Falle später eingereichter Anträge auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung kann nicht garantiert werden, dass die Feststellung vor dem 15. Juli bzw. 15. Januar (Ausschlussfrist für die Bewerbung auf zulassungsbeschränkte Studiengänge) erfolgt.

 

Zeitraum für das Absolvieren des Beratungsgesprächs und der Hochschulzugangsprüfung:

 

16. April – 15. Juli (Studienbeginn Wintersemester)

16. Dezember – 15. Januar (Studienbeginn Sommersemester)

 

 

Bei Antragstellung für den Modellstudiengang Humanmedizin gelten zusätzlich die Verfahrenshinweise und Fristen auf den Seiten der Fakultät.

Ansprechpartner

Stellvertretende Leitung, Zulassungsangelegenheiten für zulassungsbeschränkte Studiengänge außer Humanmedizin, Promovierendenstatistik
Studierendenkanzlei

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