Pressemitteilung 10/21 - 01.02.2021

Recht auf selbstbestimmten Sterben

Forschergruppe aus Augsburg, München und Halle an der Saale legt Gesetzentwurf zur Sterbehilfe und Suizidprävention vor

Augsburg/MH – Die Sterbehilfe muss in Deutschland gesetzlich neu geregelt werden. Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und der Universität Augsburg haben hierfür einen neuen Gesetzentwurf erarbeitet. Darin liefern sie Vorschläge für eine stärkere Selbstbestimmung am Lebensende und weitere Regelungen für die Sterbehilfe sowie zur Suizidprävention. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 das geltende Gesetz zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt, weshalb eine Neuregelung nötig geworden ist.

Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht den vom Bundestag 2015 beschlossenen Paragraphen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungswidrig erklärt. Mit diesem war die geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten. Das Gesetz verstoße jedoch gegen das im Grundgesetz gewährte Recht auf selbstbestimmtes Sterben, so die Begründung der Verfassungsrichter. „Die Kontroverse um die Selbstbestimmung am Lebensende und damit um das Recht der Sterbehilfe wird eine der Debatten sein, welche das Jahr 2021 prägen werden“, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der MLU. „Die Parlamente werden nun zu entscheiden haben, wie ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft künftig geregelt sein sollte.“

© Mohr Siebeck


Dabei geht es nicht nur um eine Neuregelung des Rechts der Sterbehilfe, sondern auch um Prävention und Hilfe in Notlagen. „Es kommt darauf an, das vom Verfassungsgericht bestätigte Recht auf einen selbstbestimmten Tod mit wirksamen Maßnahmen zur Suizidprävention zu verbinden“ betont Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Universität Augsburg.

Mit ihrem Gesetzentwurf legen die Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aus Augsburg, München und Halle dazu einen Vorschlag vor. Er berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Ausübung belassen bleiben muss. Zugleich versteht er sich als Mittel der Suizidprävention, die mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben untrennbar verbunden ist. „Unser Regelungsvorschlag beschränkt sich dabei nicht auf die geschäftsmäßige Suizidförderung, er ist also nicht als ein schlichtes Reparaturgesetz für den nichtig erklärten Paragraphen 217 StGB zu verstehen“, sagt Rosenau. Vorgeschlagen wird vielmehr eine umfassende Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende. Auf der Grundlage der Freiverantwortlichkeit der individuellen Entscheidung zum Sterben werden Vorschläge zur Regelung des Behandlungsverzichts, der Behandlungsbegrenzung und des Behandlungsabbruchs, des Suizids und des assistierten Suizids sowie der indirekten und aktiven Sterbehilfe unterbreitet. „Dabei haben wir auch die praktischen Folgefragen einbezogen, etwa die nach dem rechtssicheren Zugang zu angemessenen Sterbehilfemitteln oder zur Leichenschau“, sagt Rosenau.

Der Reformentwurf sieht daher auch eine Neuregelung des Betäubungsmittelrechts vor. „Dies ist vor allem deshalb dringlich und geboten, weil das Bundesministerium für Gesundheit eine betroffenenfreundliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ignoriert“, erläutert der Ausburger Gesundheitsrechtler Prof. Dr. Ulrich M. Gassner.

Da der Vorschlag der Juristinnen und Juristen als Gesetzentwurf gestaltet ist, könnte dieser direkt zur Diskussion in den Bundestag eingebracht werden. „Der Entwurf soll nicht nur einen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen, sondern auch zur gesellschaftlichen Diskussion um die Stärkung von Selbstbestimmung am Lebensende und Suizidprävention leisten“, so Rosenau abschließend.

Zur Publikation:
Dorneck/Gassner/Kersten/Lindner/Linoh/Lorenz/Rosenau/Schmidt am Busch. Sterbehilfegesetz – Augsburg-Münchner-Hallescher Entwurf. Verlag Mohr Siebeck. 19 Euro, 84 S., ISBN: 978-3-16-16047-0; e-book ISBN: 978-3-16-16007-8

 

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Lehrstuhl für Öffentl. Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie
Juristische Fakultät
Professor i.R. für Öffentliches Recht
Juristische Fakultät

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