Satzung

Satzung der Stiftung der Universität Augsburg vom 18.07.2007
 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Universität Augsburg" (Augsburger Universitätsstiftung). Sie ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Augsburg.
 

§ 2

Gemeinnützigkeit, Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaften in Forschung, Lehre und Studium an der Universität Augsburg. Darin eingeschlossen sind die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden und die Pflege der Außenbeziehungen der Universität.
  1. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
     

§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Es ist möglichst in fest verzinslichen Wertpapieren anzulegen.
  1. Zustiftungen sind zulässig.
     

§ 4

Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a) aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
    b) durch freiwillige Zuwendungen, soweit sie von der oder dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  1. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig zu erfüllen.

§ 5

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungssenat und das Stiftungskuratorium.
 

§ 6

Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus
    a) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität oder gegebenenfalls der Rektorin oder dem Rektor der Universität als Vorsitzende oder Vorsitzendem
    b) der Kanzlerin oder dem Kanzler der Universität als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretendem Vorsitzendem,
    c) einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Universität Augsburg, die/der für die Dauer von zwei Jahren von der Erweiterten Universitätsleitung bestimmt wird.
  1. Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Seine Beschlüsse sind rechtsgültig, wenn sie nach ordnungsgemäßer Ladung von zwei Mitgliedern übereinstimmend gefasst werden. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen der Einstimmigkeit.
  1. Das Ergebnis der Sitzungen ist in einer Beschlussniederschrift fest zuhalten, welche von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes unterschrieben wird.
  1. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; bare Auslagen werden erstattet.
     

§ 7

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungssenats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Im obliegt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die sichere und ertrag-bringende Anlage des Stiftungsvermögens.
  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam. Für die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Stiftung genügt der Zugang an ein Vorstandsmitglied.
     

§ 8

Stiftungssenat

  1. Der Stiftungssenat besteht aus den Mitgliedern der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Augsburg. Die Dekaninnen oder Dekane können sich durch ihre jeweilige Vertreterin oder ihren jeweiligen Vertreter im Amt vertreten lassen.
  1. Den Vorsitz im Stiftungssenat führt die oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter.
  1. Der Stiftungssenat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens fünf Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen der Einstimmigkeit.
  1. Die oder der Vorsitzende hat den Stiftungssenat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder Vertreter im Amt schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  1. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
     

§ 9

Aufgaben des Stiftungssenats

Der Stiftungssenat beschließt insbesondere über

  1. die Verwendung der Stiftungsmittel und über die Festlegung von Förderungsschwerpunkten,
  1. den jährlichen Voranschlag,
  1. die Jahres- und Vermögensrechnung,
  1. Änderungen der Satzung und Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Stiftung
     

§ 10

Stiftungskuratorium

  1. Dem Stiftungskuratorium gehören bis zu 15 Persönlichkeiten an, die zur Förderung der Stiftung durch Zuwendungen beigetragen haben oder dem Anliegen der Stiftung besonders verbunden sind.
  1. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden vom Stiftungssenat auf die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  1. Das Stiftungskuratorium berät und unterstützt den Stiftungsvorstand in seiner Arbeit. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-vertretenden Vorsitzenden. Es tritt mindestens einmal in jedem Kalen-derjahr zu einer Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums ist zu den Sitzungen des Stiftungssenats einzu-laden.
  1. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teilzunehmen.
     

§ 11

Bewilligung der Stiftungsmittel

  1. Die Stiftungsmittel sind als zweckgebundene Zuwendungen für förderungswürdige Vorhaben zu vergeben.
  1. Über die Bewilligung von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungssenat nach seinem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht.
  1. Gefördert werden sollen vor allem solche Vorhaben, zu deren Förderung der Staat nicht gesetzlich verpflichtet ist oder die nicht zu den Pflicht-aufgaben der Universität gehören.
  1. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen sind Eigeninteresse und Leistungskraft der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers angemessen zu berücksichtigen.
  1. Bei der Bewilligung von Förderungsmitteln hat der Stiftungsvorstand Bestimmungen über den Nachweis ihrer Verwendung durch die Empfängerin oder den Empfänger und über die Nachprüfung des Verwendungsnachweises zu treffen.
  1. Die Stiftung behält sich das Recht auf Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Gelder vor, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht hinreichend beachtet, insbesondere die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden oder wenn andere Gründe zum Widerruf Anlaß geben sollten. Die Entscheidung über Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der Förderungsmittel obliegt dem Stiftungsvorstand.
     

§ 12

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 13

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Schwaben wahrgenommen. Dieser sind jährlich der Voranschlag, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht vorzulegen sowie Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes mitzuteilen.
 

§ 14

Anfallberechtigung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Restvermögen an die Universität Augsburg als Körperschaft. Die Anfallberechtigte hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer gemeinnützig anerkannten Einrichtung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
 

§ 15

Inkrafttreten

Die Neufassung der Stiftungsfassung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht, wahrgenommen durch die Regierung von Schwaben, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.1984 außer Kraft.

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