Studierende aus Nicht-EU-Ländern (die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind) dürfen 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten. Bei Aufenthaltstiteln, die nach dem 1.3.2024 ausgestellt wurden, sind es neuerdings 140 bzw. 280 Tage.

 

Diese zeitlichen Einschränkungen gelten nicht, wenn Sie als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Universität bzw. Hochschule arbeiten.

 

In der Prüfungsordung vorgeschriebene Praktika oder die Anfertigung der Bachelor- bzw. Masterarbeit in einem Unternehmen können ohne Arbeitsgehnehmigung absolviert werden. Bitte legen Sie in diesen Fällen den entsprechenden Vertrag zwischen Ihnen und dem Unternehmen bei der Ausländerbehörde vor.

 

Sonstige Praktika oder Tätigkeiten in einem Unternehmen (egal ob bezahlt oder unbezahlt) fallen unter die 120/140 ganze oder 240/280 halbe-Tage-Regelung.

 

Auf der Seite des DAAD  sowie auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks finden Sie weitere Informationen zum Thema Arbeiten während dem Studium.

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