Auflage der Zeugnisbewertung nach visumsfreier (!) Einreise und für den 1. Antrag auf Aufenthalt bei Absolventen nicht-deutscher Hochschulen

Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler aus Nicht-EU-Ländern, die visafrei nach Deutschland einreisen dürfen, müssen innerhalb von 90 Tagen ihre Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde in der Hochschulbetreuungsstelle beantragen. Hierfür müssen Sie Ihre ausländischen Hochschulabschlüsse von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (siehe 1. Link) anerkennen lassen, sofern diese nicht in der Datenbank anabin (siehe 2. Link) hinterlegt sind. Dies gilt auch für alle ausländischen Absolventen, welche aus Drittstaaten (außerhalb der EU) kommen - unabhängig davon ob sie ihren Abschluss in einem EU-Land erworben haben oder nicht. Diese Auflage ist auch unabhängig davon, ob Sie an der Universität Augsburg während ihres Aufenthaltes angestellt sind, ein Stipendium erhalten (haben) oder "auf eigene Kosten" forschen.

https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung

https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html

Die Bearbeitungszeit einer Zeugnisbewertung beträgt aktuell mindestens 6 Monate. Erst wenn die Zeugnisbewertung abgeschlossen ist, kann die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Gerade für Aufenthalte von einem Semester (oder weniger) reicht diese Zeit keinesfalls aus, da dieser Prozess noch einmal ca. 2-3 Monate in Anspruch nimmt. (In solchen Fällen raten wir dazu, ein Forschungsvisum für die Einreise zu beantragen - auch wenn dieses formal für Staatsangehörige einiger Länder nicht nötig wäre. Mehr Infos weiter unten.)

In dieser Zeit ist von Reisen ins Ausland abzuraten (auch innerhalb des Schengenraums), sobald die ersten 90 Tage des Aufenthalts verstrichen sind, weil sonst die Wiedereinreise von den Grenzbehörden verweigert werden kann. Auch Reisen ins Heimatland und wieder zurück sowie Reisen ins europäische Ausland (z. B. während der Weihnachts- und Semesterferien) sind in dieser Zeit (und selbst im Notfall) nicht möglich. Lediglich für eine dauerhafte Ausreise kann die Ausländerbehörde im Notfall eine einmalig gültige Grenzübertrittbescheinigung ausstellen.

Ist der für die Tätigkeit benötigte Abschluss (in der Regel der höchste erreichte akademische Abschluss) nicht in anabin hinterlegt, sollte die Zeugnisbewertung bei der ZAB bereits aus dem Heimatland zu beantragen werden. Damit muss keinesfalls bis nach der Anreise in Augsburg zu warten. Der Antrag auf Zeugnisbewertung ist seit Jahresbeginn online möglich:

 

https://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung/antrag.html


 

Visum als Alternative

Alternativ zur Aufenthaltserlaubnis mit ggf. vorangehender Zeugnisbewertung kann immer auch das entsprechende Visum für den Forschungs- oder Lehraufenthalt beantragt werden. Für die Beantragung des Visums bei den deutschen Botschaften und Konsulaten ist keine Zeugnisbewertung nötig. Auch muss der Abschluss nicht in anabin gelistet sein. Erst bei einer Verlängerung des geplanten Aufenthalts über die Dauer des Visums hinaus müssen diese Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Kurzer Hinweis zum Nachweis des Lebensunterhalts

Was die sog. Sicherung des Lebensunterhalts angeht, - sofern die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler nicht an der Universität Augsburg angestellt werden und auch keine Zuwendung Dritter für ihren Aufenthalt bei uns erhalten - können die fortlaufenden Gehaltsnachweise aus dem Heimatland von der Ausländerbehörde akzeptiert werden, sofern diese in deutscher oder englischer Sprache (ggf. übersetzt) und in EUR umgerechnet sind. Sollten im Heimatland die Gehaltszahlungen ausgesetzt werden, kann die Ausländerbehörde ein Sperrkonto zur Auflage machen. Die Höhe des Betrags ist abhängig davon, ob nur der/die Antragstellende oder auch Ehepartner und Kinder mitreisen und ggf. das Alter des Kindes / der Kinder. Ein pauschaler Betrag kann an dieser Stelle daher nicht genannt werden.

Reisen Ehepartner und Kinder mit, sollte zudem beachtet werden, dass für diese ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss, wenn der geplante Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Dafür sind - neben den Nachweisen zum Lebensunterhalt (s.o.) - auch diverse Dokumente wie Ehe- oder Geburtsurkunden von Nöten. Kopien dieser Dokumente müssen im Heimatland behördlich beglaubigt sein (ähnlich der dt. Apostille), um von der Ausländerbehörde angenommen zu werden.
 

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