Numerus Clausus
Wenn die erwartete Anzahl der Studienbewerber höher ist als die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (lat. numerus clausus: begrenzte Anzahl), wird eine Zulassungsbeschränkung festgelegt.
Zu Beginn des Zulassungsverfahrens stehen nur die Anzahl der in einem Semester zur Verfügung stehenden Studienplätze im entsprechenden Studiengang und die Kriterien, nach denen eben diese Studienplätze vergeben werden, fest - mehr nicht! Es existieren zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Notenwerte oder Wartezeiten, die für die Zulassung gelten!
Um diese festgesetzte Anzahl von Plätzen konkurrieren die Bewerbungen mit ihrer Abiturnote und ihrer Wartezeit.
Detaillierte Informationen zu den Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge gibt es auf dieser Webseite.
- Telefon: 0821/598-5999
Kurz gesagt, besteht die Wartezeit aus denjenigen Semestern (ein Semester = 6 Monate), die Studieninteressierte seit dem Erwerb der Hochschulzulassung (z.B. allgemeines oder fachgebundenes Abitur) nicht an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren.
Wer also im Juni eines Jahres Abitur macht und sich für einen Studienstart im Oktober desselben Jahres bewirbt, hat noch keine Wartesemester gesammelt.
Wer nach dem Abitur erstmal ein ganzes Jahr pausiert (d.h. nicht an irgendeiner deutschen Hochschule eingeschrieben ist) und sich im nächsten Jahr für einen Studienstart im Oktober bewirbt, hat in der Zwischenzeit 2 Wartesemester (1 Jahr = 2 Semester) gesammelt.
Detaillierte Informationen zu den Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge gibt es auf dieser Webseite.
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Wie hoch die Chancen auf Zulassung sind, können wir nicht beantworten. Die Zulassungschancen sind abhängig von der Anzahl der Studienplätze, der Anzahl der Bewerbungen und deren Abiturnoten und der Wartezeit.
Die am Ende eines Zulassungsverfahrens veröffentlichte Note/Wartezeit ist das Ergebnis der aktuellen Konkurrenz der Bewerber um knappe Studienplätze. Es findet also ein "Wettbewerb" bei der Vergabe einer begrenzten Anzahl von Studienplätzen statt.
Wir wissen vorher nicht, wie viele Bewerbungen mit welchen Noten/Wartezeiten eingehen werden.
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Sonderquoten im Bewerbungsverfahren bestehen für Studienbewerber*innen aus Nicht-EU-Ländern sowie für beruflich Qualifizierte, Zweitstudienbewerber*innen, FH-Wechsler*innen, Härtefallantragssteller*innen und Sportler*innen.
Ein kleiner Anteil der Studienplätze (1 bis 5 Prozent aller in dem betreffenden Studiengang zur Verfügung stehender Studienplätze) werden so vergeben.
Studienplätze in diesen Quoten werden vor den Studienplätzen im Hauptverfahren vergeben (daher der Name Vorabquote).
Detaillierte Informationen zu den Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge, gerade auch den Vorab- und Sonderquoten, gibt es auf dieser Webseite.
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Die Werte der Zulassungsverfahren zurückliegender Semester lassen keine Prognosen über den Ausgang eines aktuellen oder zukünftigen Zulassungsverfahrens zu, sondern dienen nur als Orientierungspunkt.
Zum Wintersemester 2020/21 wurde die Wartezeitquote geändert. Seither fließt in dieser Quote auch die Abiturnote mit ein. Detaillierte Informationen finden Sie hier unter „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung der Wartezeit“.
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