Beschlüsse des Studentischen Konvents vom 31.01.2024

In der fünften ordentlichen Sitzung des Studentischen Konvents am 31.01.2024, wurden die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

Zusätzliche Referent*innenstelle für das Queerreferat

Eine zusätzliche Referent*innenstelle soll für das Queerreferat eingerichtet werden.

Begrüdnung:
Das Queerreferat ist ein sehr aktives Referat. Die beiden Referent*innen und die freien Mitarbeitenden arbeiten alle sehr viel. Damit die Arbeit der sehr aktiven freien Mitarbeitenden aktiver wertgeschätzt werden und die große Menge an Aufgaben (Veranstaltungen, Umsetzungen von Anträgen zu Namensänderung, perspektivisch Unterstützung der Umsetzung der All Gender Toiletten, Organisation Bundestreffen der queeren Hochschulgruppen) gestemmt werden kann, ist es notwendig eine dritte Referent*innenstelle einzurichten. Außerdem ist gerade in der aktuellen politischen Lage eine starke queere Organisation auch an der Universität Augsburg notwendig um die Bedarfe der marginalisierten Gruppe umzusetzen.

Geschäftsordnungsänderungsantrag

Aufgrund des § 21 Abs. 8 der Grundordnung der Universität Augsburg (GO) vom 20. Juni 2007 ändert der Studentische Konvent die Geschäftsordnung des Studentischen Konvents vom 19.07.2023, die zuletzt durch Beschlüsse des Studentischen Konvents vom 25.10.2023 geändert worden ist wie folgt:

§1

In § 15a Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis „§ 15 Satz 3“ durch den Verweis „§ 15 Satz 4“ ersetzt.

§2

Abs. 2b des § 6 wird zu Abs. 1a des § 6.

§3

§ 2 wird durch folgenden Abs. 7a erweitert:

    (7a) 1Als „Anträge an den Fachschaftenrat“ werden solche Begehren bezeichnet, die einen Beschluss des Fachschaftenrats über
        1. eine Anweisung an den Allgemeinen Studierendenausschuss,
        2. eine Stellungnahme,
        3. Personalfragen,
        4. eine Handlungs- oder Unterlassungsaufforderung gegenüber einem anderen Organ der Studierendenschaft, zum Gegenstand haben.
    2Alle in dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelung zu Anträgen im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten entsprechend, mit der Einschränkung, dass nur die Fachschaftenrät*innen stimmberechtigt sind.

§4

§ 2 wird durch folgenden Abs. 8a erweitert:
    (8a) Als „Änderungsanträge zu Anträgen an den Fachschaftenrat“ werden solche Begehren bezeichnet, die eine Änderung eines Antrags im Sinne des § 2 Abs. 7a zum Gegenstand haben.

§5

Die Aufzählung in § 2 Abs. 9 soll wie folgt gefasst werden:
    1. die Einräumung des Rederechts,
    2. die Schließung oder Wiedereröffnung der Redner*innnenliste,
    3. die sofortige Abstimmung,
    4. den Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
    5. die Nichtbefassung mit einem Antrag,
    6. die Aufnahme, Streichung oder Änderung von Tagesordnungspunkten oder deren Reihenfolge,
    7. den Ausschluss aller nicht stimmberechtigten Anwesenden,
    8. die befristete Unterbrechung der Sitzung oder
    9. die Vertagung oder Schließung der Sitzung, zum Gegenstand haben.

§6

Die Aufzählung in § 4 Abs. 1 soll durch die nachfolgenden Nummer 4 ergänzt werden.
    4. die befristete Unterbrechung der Sitzung
Die Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.

§7

Diese Änderung wird zum 01.02.2024 wirksam.

Begründung:
Zu § 1: Zuletzt hat der Studentische Konvent den § 15 verändert. Diese Veränderung führte zu einer Verschiebung der Sätze, weshalb der Verweis in § 15a Abs. 1 aktualisiert werden muss.
Zu § 2: Abs. 2b des § 6 sollte aus inhaltlichen Gründen der zweite Absatz in § 6 sein.
Zu den §§ 3 und 4: Nachdem an der Universität Augsburg der Fachschaftenrat kein konstituiertes Gremium ist, wurden in der Praxis Anträge an diesen immer in den Sitzungen des Studentischen Konvents behandelt. Diese Praxis soll in die Geschäftsordnung des Studentischen Konvents aufgenommen werden.
Zu § 5: Die Liste soll erweitertet werden, um allen Mitgliedern des Konvents es zu vereinfachen, regulativ in den Sitzungsverlauf einzugreifen. In vielen Gremien gibt es eine Höchstdauer von Sitzungen. Dies scheint für den Studentischen Konvent keine praktikable Lösung zu sein. Es soll mit der Nummer „Schließung der Sitzung“ eine Möglichkeit geschaffen werden, dass der Konvent in seiner Gesamtheit sich entschließt, die Sitzung zu beenden.
Zu § 6: In der Praxis unterbricht der*die Vorsitzende die Sitzung in der Übereinkunft mit dem ganzen Gremium, ohne darüber abzustimmen. Diese Praxis sollte in der Geschäftsordnung festgehalten werden.

VERÖFFENTLICHT VON

Dieser Artikel wurde veröffentlicht vom Präsidium des Studentischen Konvents.

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