Stand: 12.03.2021

 

Das Thema Prüfungsrecht ist leider kompliziert und steht meist in verwirrenden Gesetzestexten und Verordnungen festgeschrieben. Selbst bei Professor*innen halten sich viele falsche Informationen und unterschiedliche Dozierende handhaben manche Dinge anders als andere. Damit dies in Zukunft seltener vorkommt, haben wir für euch alle Informationen zusammengetragen und dabei die Rechtsabteilung der Universität bzw. das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) befragt.

Einige Quellen haben wir euch verlinkt, andere geben wir auf Anfrage gerne (anonymisiert) heraus, da es sich beispielsweise um direkte Kommunikation per E-Mail handelt.

 

Die Informationen wurden zwar gründlich recherchiert, es kann aber keine Rechtsverbindlichkeit angenommen werden. Wir sind lediglich eine Studierendenvertretung, ohne ein abgeschlossenes Jurastudium. Alle Informationen beruhen auf Erfahrungen in der Studierendenvertretung und Recherche in Gesetzestexten, Verordnungen und der einschlägigen Fachliteratur. Wenn ihr euch rechtlich beraten lassen möchtet, wendet euch an die Rechtsberatung des Studentenwerks und/oder an eine*n Rechtsanwalt/Rechtsantwältin! Nur dort erhaltet ihr rechtsverbindliche Hilfe.
 

Für Dozierende, die sich zum Thema Prüfungsrecht weiterbilden möchten, können wir das Angebot der Qualitätsagentur im Rahmen des Programms ProfiLehre empfehlen. Im Bereich C gibt es beispielsweise den Kurs "Grundlagen des Prüfens" und weitere Veranstaltungen, die speziell für Dozierende der Universität Augsburg zugeschnitten sind.

 

Die Themenseite bezieht die meisten Informationen aus dem Kommentar zum Bayerischen Hochschulrecht der Autoren von Coelln und Lindner (vollständige bibliographische Angabe am Ende der Seite). Andere Quellen sind im Text expliziter gekennzeichnet.

Anforderungen an Prüfungen

In Prüfungen sollen die Prüflinge Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des Prüfungsstoffes nachweisen. Dies kann sowohl Gelehrtes (unmittelbar im Rahmen der Veranstaltungen vermitteltes) als auch Gelerntes (mittelbar selbstständig erarbeitetes Wissen und Fähigkeiten) umfassen. Der Prüfungsstoff sollte repräsentativ für den später auszuübenden Beruf sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann das Prüfungsergebnis anfechtbar sein.

 

Bestellung der Prüfer*innen

Der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät bestellt die Prüfer*innen. Diese sind für die Korrektur zuständig. Die Prüfer*innen müssen eine fachliche Eignung (Hochschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung) vorweisen können. Für jede Prüfung muss die Anzahl der Prüfer*innen festgelegt werden.

 

Prüfungsformen und -verfahren

Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice und Single-Choice)

Als Prüfungsformen sind unter anderem auch so genannte Antwort-Wahl-Verfahren (also Single-Choice - eine aus n Antworten ist richtig bzw. Multiple-Choice - 0 bis n aus n Antworten ist richtig) zugelassen. Bei diesen sind keine verschiedenen Versionen der Klausur (also A- und B-Klausuren) zulässig. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Antwortmöglichkeiten eindeutig gestellt sind. Wenn dies einmal nicht der Fall ist, darf die betroffene Aufgabe nicht mit in die Wertung einfließen - die Anzahl der erreichbaren Punkte verringert sich entsprechend.

 

Weitere Prüfungsformen

Weitere zulässige Prüfungsformen sind die Hausarbeit, das Referat, wissenschaftliche Protokolle, Fallstudien, Übungsaufgaben, Poster, Exkursionsberichte. Diese Prüfungsformen können in ihrer Ausgestaltung recht frei gehandhabt werden, jedoch müssen die Anforderungen daran klar definiert werden.

 

Anonymisierung von Klausuren

Dozierenden ist es übrigens möglich, Klausuren anonymisiert durchzuführen. Dies kann durch vielfältige Anonymisierungsverfahren geschehen (Einmalkennwort, Matrikelnummer, ...). Außerdem kann man - wenn notwendig - auch vorsehen, dass Zweitprüfer*innen die Korrekturzeichen der Erstprüfer*innen nicht sehen. Hierfür hat sich die Studierendenvertretung in Augsburg bereits in mehreren Gremien eingesetzt - bisher jedoch ohne ernsthaft dazu gehört zu werden. Ein Beispiel ist, dass Personen weiblichen Geschlechts und/oder mit Migrationshintergrund in juristischen Staatsprüfungen durchschnittlich schlechter bewertet werden (gefunden in Coelln/Lindner 2020, Randnummer 114c.2, darin wird folgende Quelle angegeben: "Towfigh/Traxler/Glöckner ZDRW 2018, 115").

 

Fremdsprachige Klausuren

Wenn Studiengänge und damit auch deren Prüfungen vollständig oder teilweise in einer Fremdsprache abgehalten werden, muss dies in der Prüfungsordnung festgelegt werden.

 

Elektronische Prüfungsformen

Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sind auch elektronische Prüfungen möglich. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium eine Verordnung (gültig vom 20.4.2020 bis zum 30.9.2024) erlassen, in der verschiedene Askpekte, die im Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) unter § 60 Abs. 10 festgelegt wurden, näher bestimmt werden.

Wenn elektronisch geprüft werden soll, muss dies vor Veranstaltungsbeginn (also vor dem ersten Termin der Vorlesung, Übung, Seminar, ...) festgelegt werden. An dieser Stelle müssen die Studierenden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung sowie die organisatorischen Bedingungen informiert werden. Außerdem muss den Studierenden möglich sein, die Prüfungssituation vorab zu testen.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen freiwillig ist. Es muss also eine termingleiche Präsenzprüfung stattfinden, wenn dies von eine*m Student*in verlangt wird. Hierbei dürfen keine prüfungsrechtlichen Nachteile für den Prüfling entstehen (z.B. Verzögerungen im Studium).

Im Rahmen dieser Fernprüfungen dürfen eure personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sofern es zur Durchführung und Authentifizierung notwendig ist. Dies muss jedoch DSGVO-konform stattfinden, d.h. ihr müsst über eure Verarbeitung der Daten informiert werden und auf eure Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 21 der DSGVO muss hingewiesen werden.

Das zur Prüfung verwendete elektronische Gerät darf außerhalb der Prüfungssituation wegen eventueller zu installierender Programme nicht beeinträchtigt sein. Solche Programme dürfen die Informationssicherheit und Vertraulichkeit eurer Daten auf dem Gerät nicht beeinträchtigen. Die Software muss sich nach der Prüfung vollständig deinstallieren lassen.

Die Authentifizierung des Prüflings erfolgt durch einen gültigen Lichtbildausweis. Es können durch die Universität jedoch weitere Nachweise durch eine Satzung festlegen (Stand: 26.02.2021 - keine weiteren Nachweise festgelegt). Eine Speicherung des Authentifizierungsnachweises ist nicht zulässig (die technisch notwendige Zwischenspeicherung ausgenommen), das heißt Screenshots o.Ä. durch Dozierende sind unzulässig.

Zulässige digitale Prüfungsformen sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausur), die in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Videoaufsicht angefertigt werden müssen bzw. mündliche oder praktische Fernprüfungen, die ebenfalls in einer Videokonferenz durchgeführt werden.

Bei einer Videoaufsicht sind Studierende dazu verpflichtet, die Kamera und das Mikrofon während der Prüfung zu aktivieren. Die Aufsicht darf keine automatisierte Auswertung der Bild- und Tondaten umfassen. Hierfür ist das Aufsichtspersonal zuständig. Ebenso dürfen Prüfende keine Aufzeichnung der Klausur machen. Ausnahme für automatisierte Klausurüberwachung bzw. Aufzeichnung: Kapazitätsüberlastung des Aufsichtspersonals bei gleichzeitiger ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Studierenden. In diesem Fall muss die Kapazitätsüberlastung strengstens dokumentiert werden. Außerdem dürfen die Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden und keine Persönlichkeitsprofile erstellt werden.

Mündliche Prüfungsformen haben die gleichen Vorgaben mit der Ausnahme, dass in diesem Fall unter keinen Umständen eine Aufzeichnung oder automatisierte Auswertung zulässig ist. Die Inhalte müssen außerdem durch Prüfer*in oder Beisitzer*in protokolliert werden.

Wenn technische Störungen vorliegen sollten, gilt die Prüfungsleistung nicht als solche und wird nicht gewertet. Ebenso zählt in diesem Fall die Teilnahme nicht als Prüfungsversuch. Wenn nur vorübergehend eine Störung vorliegt, kann diese unmittelbar nach Behebung oder zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt bzw. wiederholt werden.

 

Ankündigung von Prüfungen

Hinsichtlich der Anforderungen an Dozierende im Rahmen der Lehrveranstaltungen gilt laut Allgemeiner Prüfungsordnung der Universität Augsburg folgendes: Prüfungstermin und Prüfungsort müssen spätestens 4 Wochen vor der Prüfung festgelegt sein. D.h. ab dem Moment in dem ihr euren Prüfungstermin mitgeteilt bekommt, müssen bis zum Ablegen der Prüfung mindestens 4 Wochen vergehen. Außerdem muss die Bekanntgabe innerhalb der Vorlesungszeit erfolgen. Eine genaue Angabe des Prüfungsortes muss mindestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. Sollte es trotzdem kurzfristige Änderungen bei Prüfer oder Prüfungsort geben, so muss ein zwingender Grund vorliegen.

 

Normalerweise müssen Dozierende den Studierenden 4 Wochen vor der Klausur den Prüfungstermin mitteilen. Aufgrund der Coronasatzung ist diese Zeitspanne in Augsburg auf 2 Wochen verringert worden.

Weitere Sonderregelungen findest du auf der Universitätsseite zum Corona-Virus.

 

Für Lehramtsstudierende gelten besondere Regeln im Staatsexamen. Diese werden laufend vom Bayerischen Kultusministerium erneuert. Es existieren Freiversuche bzw. zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten die sich aber pro Fach und Schulart unterscheiden und auf der Seite des Kultusministeriums nachgeschaut werden können. 

Ähnliches gilt für das juristische Staatsexamen. Hierfür gibt es Informationen auf der Seite des Landesjustizministeriums.

 

Formelle Voraussetzungen an Prüfungen und Prüflinge

Grundsätzlich muss aus der Prüfungsordnung für Studierende erkennbar sein, welche Erwartungen an sie bei der Erbringung einer Prüfungsleistung gestellt werden. Die Prüfungsordnung hat daher die Dauer und / oder den Umfang einer Prüfungsform (schriftlich wie Klausur oder Hausarbeit sowie mündlich) zu regeln. Das kann bedeuten, dass beispielsweise für Klausuren eine Bearbeitungszeit von 30 Minuten festgelegt wird.

Sanktionen, wenn man sich nicht an die Regeln einer Prüfung hält sind zulässig und können vielfältig sein. Es dürfen Regelungen getroffen werden für:

  • Versagung der Teilnahme bei Nichtanmeldung zur Prüfung
  • (endgültiges) Nichtbestehen einer Prüfung oder des Studiengangs
  • Täuschungsversuche
  • Störungen der Prüfung durch Studierende

Da es einen Unterschied zwischen dem Immatrikulations- und dem Prüfungsrecht gibt, darf wegen Fehlbarkeit im Prüfungsrecht nicht unmittelbar eine Exmatrikulation erfolgen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann man Studierenden aber das weitere Ablegen von Prüfungen im immatrikulierten Studiengang versagen - de facto kann man also dennoch nicht weiterstudieren.

Zur Zulässigkeit von Hilfmitteln gibt es ein Schreiben der Präsidentin an die (Studien-)Dekan*innen der Fakultäten vom 03.08.2015, das darauf hinweist, dass die Nutzung eines Smartphones, einer Smartwatch oder Ähnliches in einer Prüfung als Täuschnugsversuch angesehen wird - unabhängig davon, ob der Nutzungsinhalt im Zusammenhang mit dem Prüfungsthema steht. Das zählt auch für das bloße Mitführen solcher Geräte. Allerdings soll aufrund der Verhältnismäßigkeit es nur dann als Verstoß geahndet werden, wenn zu Beginn der Prüfung darauf explizit hingewiesen wurde. Diese Geräte können jedoch auch explizit als zulässiges Gerät bestimmt werden.

Nichtmuttersprachler des Deutschen dürfen in der Regel auch Wörterbücher benutzen.

 

Prüfungsbedingungen während der Klausur

Die Bedingungen während einer Prüfung wurden von der Studierendenvertretung unter anderem aus dem Arbeitsschutz abgeleitet. Ihr habt also das Recht, eine Klausur unter normalen Arbeitsbedingungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für die Dimensionen

  • Raumtemperatur (vgl. Arbeitsschutzregel 3.5 der BAUA)
    Es sollte eine Raumtemperatur von 26 °C nicht überschritten und von 20 °C nicht unterschritten werden. Das kann beispielsweise im Sommer bei nicht ausreichender Klimatisierung zutreffen.
  • Lautstärke (vgl. Arbeitsschutzregel 3.7 der BAUA)
    Für Arbeiten mit hoher Konzentration darf ein Geräuschpegel von 55dB(A) nicht überschritten werden. Das entspricht etwa einem normallauten Gespräch. In einer Prüfungssituation dürfen jedoch nach Meinung der Studierendenvertretung von leiseren Geräuschpegeln ausgegangen werden. Beispielhafte Störungen in Prüfungssituationen sind beispielsweise Baulärm in der unmittelbaren Umgebung des Prüfungsraums.
  • Lichtstärke (vgl. Arbeitsschutzregel 3.4 der BAUA)
    Bei sitzenden Schreibarbeiten muss mindestens ein Helligkeit von 500lx gewährleistet werden.
  • Luftqualität (vgl. Arbeitsschutzregel 3.6 der BAUA)
    Insbesondere hinsichtlich der Luftfeuchte bestehen Regularien. Je nach Lufttemperatur, darf eine gewisse Luftfeuchte nicht überschritten werden. Dies kann in der Prüfungssituation in maroden Räumlichkeiten oder unzureichende Lüftung entstehen.

In "Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht" von Morgenroth wird darauf hingewiesen, dass du das Recht hast, ein Prüfungsverfahren zu rügen, wenn es deiner Meinung nach nicht korrekt durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere bei Störungen hinsichtlich der oben genannten Dimensionen (z.B. Baulärm oder andere laute Störgeräusche, außergewöhnliche Temperaturen oder Gerüche, andere störende Prüflinge oder deren Kollaps, eigene Krankheit). Wichtig ist hierbei, dass man die Störungen so früh wie möglich bei den Prüfenden rügt - idealerweise im Prüfungsprotokoll während der Prüfung, allerspätestens vor Bekanntgabe der Noten. Nach der Notenbekanntgabe ist eine entsprechende Rüge nur sehr selten erfolgversprechend. Es gilt auch der Grundsatz: Je früher der Prüfling eine unzureichende Prüfungsbedingung rügt, desto eher wird der geprüften Person Glauben geschenkt.

 

Als Risikopatient gewährt die Universität Augsburg gewisse Sonderrechte zur Teilnahme an Klausuren. Man muss sich als Risikopatient*in aber vorher anmelden und hat dann das Recht darauf die Klausur in einem separaten Raum (also nicht mit um Raum der Studierenden, die kein*e Risikopatient*innen sind) zu absolvieren.

 

Aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) lassen sich außerdem ableiten, dass die Universität während Klausuren für sichere Bedingungen zu sorgen hat. Das beinhaltet insbesondere die Maskenpflicht, Abstände zwischen Prüflingen, gute Lüftung und andere geeignete Maßnahmen, die eine Ausbreitung des Virus eindämmen.

Aus dem Arbeitsschutz lässt sich außerdem ableiten, dass eine Tragedauer von FFP2-Masken lediglich 75 Minuten betragen darf (vgl. DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten im Anhang 2 unter 5.1.3). Das bedeutet auch, dass bei Präsenzklausuren die Bearbeitungszeit so angepasst werden muss, dass Studierende ab dem Zeitpunkt, wo sie eine Maske tragen müssen, bis zu dem Zeitpunkt, wo sie sie wieder abnehmen können, höchstens 75 Minuten verstreichen.

Wenn Studierende also durch das dauerhafte Tragen der Maske während der Klausur gestört werden, ist es empfehlenswert, dies im Prüfungsprotokoll vermerken zu lassen (näheres dazu im Absatz über diesem Abschnitt zu den Corona-Sonderregelungen).

 

Außerdem haben bedürftige Studierende derzeit (Stand Februar 2021) die Möglichkeit, kostenlos Masken vom Studentenwerk Augsburg zu beziehen. Weitere Informationen findest du im Instagram-Post des Studentenwerks.

 

Durchführung der Bewertung

Der Prüfungsausschuss muss die Modalitäten der Prüfungen festlegen, welche in den Prüfungsordnungen festgelegt werden müssen.

 

In der Prüfungsordnung muss festgelegt werden, ob in einer Klausur Noten vergeben werden oder lediglich eine Bewertung im Rahmen von "bestanden" bzw. "nicht bestanden" vorgenommen werden soll. Ebenso muss festgelegt sein, wie viel Prozent der erreichbaren Punkte erreicht worden sein muss, um zu bestehen. Bedauerlicherweise muss jedoch nicht angegeben werden, wie viele erreichte Punkte eines Studierenden in welcher Note resultiert. Dieser Notenschlüssel muss auch nicht linear sein.

Eine Ausnahme bilden Antwort-Wahl-Verfahren (Single-Choice oder Multiple-Choice): Hier sollte einerseits eine Gleitklausel festgelegt werden, für den Fall dass die Klausur unerwartet unterdurchschnittlich ausfällt. Ebenso muss in der Prüfungsordnung ein Notenschlüssel festgelegt werden, aus dem hervorgeht, welche Prozentpunktezahl welche Note ergibt.

Zu der Frage wie im Detail bewertet wird, gibt es jedoch viele Freiheiten für Dozierende (einen groben Rahmen findest du jedoch unter dem Abschnitt " Was tun, wenn die Korrektur fehlerhaft ist?"). Es ist aus Sicht der Studierendenvertretung überaus empfehlens- und wünschenswert, wenn Dozierende einen Erwartungshorizont im Vorfeld und eine Musterlösung im Nachhinein den Studierenden zur Vor- bzw. Nachbereitung der Prüfungsleistung zur Verfügung stellen. Des Weiteren ist ein Bewertungsschema für Studierende hilfreich, um Ihre Schwerpunktsetzung während der Abnahme der Prüfung zu erleichtern. Eine explizite Pflicht dazu gibt es nicht.

 

Bei Antwort-Wahl-Verfahren (Single-Choice bzw. Multiple-Choice) scheint eine automatisierte oder outgesourcte Auswertung der Prüfungen (also durch Personen, die nicht Prüfer*in sind) zwar zulässig zu sein, sofern die gesetzlichen Richtlinien (außerhalb des Prüfungsrechts) eingehalten werden. Unzulässig ist jedoch, wenn die Auswertung nicht mehr durch die Prüfer*innen geprüft wird.

Eine Vorkorrektur durch studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte ist in den meisten Fällen unzulässig. Laut einem Oberverwaltungsgerichtsurteil aus Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Münster, Urteil vom 06.07.1998, 22 A 194/98) darf sich die Mithilfe von studentischen Hilfskräften lediglich auf verwaltende Tätigkeiten (Sortieren, Führen von Listen, ...) beschränken. Von studentischen Hilfskräften dürfen keine Bewertungen zu Prüfungsleistungen ausgehen! In Niehues et al. wird darauf Wert gelegt, dass auch eine bloße Schlüssigkeitsprüfung durch Prüfer*innen nachdem Hilfskräfte es vorkorrigiert haben nicht ausreicht. Dort heißt es zudem, dass Personen, die eine Vorkorrektur durchführen, fachlich qualifiziert sein (= höherwertiger Studienabschluss als die Prüflinge bereits haben). Diese müssen außerdem vom zuständigen Prüfungsausschuss bestellt worden sein.

 

Prüfende dürfen gegenüber Prüflingen nicht befangen sein. Ist das durch einen Prüfling zu befürchten, muss dies im Vorfeld geltend und glaubhaft gemacht werden. Laut Morgenroth kann Befangenheit bei bestimmten familiären Verhältnissen gemäß §20-21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angenommen werden. In diesem Zusammenhang muss ein*e Prüfer*in auch sachlich und fair sowie objektiv und emotional distanziert mit dem Prüfling umgehen. 

Bei einer nichtbestandenen schriftlichen Prüfung muss ein*e zweite Prüfer*in das Nichtbestehen festellen. Wenn dies nicht erfolgt, kann das Prüfungsergebnis ungültig sein.

Bei mündlichen Prüfungsleistungen muss ein*e bestellte Prüferin und ein*e sachkundige*r Beisitzer*in bei Feststellung der Prüfungsleistung anwesend sein (Zwei-Prüfer-Prinzip). Wenn dies nicht erfolgt, kann das Prüfungsergebnis ungültig sein.

 

Was passiert, wenn Bewertungen nicht korrekt durchgeführt wurden bzw. wie Korrekturen angefochten werden können, findest du im Abschnitt "Einsichtnahme schriftlicher Prüfungsleistungen".

 

Malusregelung

Ein Punktabzug bei Prüfungsbewertungen ist nicht zulässig. Dies hat uns sowohl das StMWK in einer Anfrage bestätigt, ebenso sprechen und Rechtskommentare (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, 2018, Rn. 588) dafür. Es können also nur für richtige Antworten Punkte verteilt werden. Ein Abzug von Punkten aufgrund von falschen Antworten darf nicht stattfinden.

 

Dies kann bei Single-Choice-Fragen (1 Antwort von einer von n Antworten ist richtig) und bei Multiple-Choice-Fragen (n Antwort(en) von n Antworten sind richtig) einen Unterschied machen.

Erreichbare Punktezahl der Klausur 10 Punkte (pro Aufgabe 5 Punkte). Die angekreuzten Antwortmöglichkeiten sind hier aus Darstellungsgründen unterstrichen.

 

Frage 1: Welche Farbe ist bei einer Ampel oben?

  1. Rot
  2. Gelb
  3. Grün
  4. Violett
  5. Blau

Frage 2: Was ergibt 5+10?

  1. 15
  2. 23
  3. 63
  4. 1
  5. 6

Hier ist also die erste Frage richtig beantwortet, die zweite falsch.

 

Richtige Bewertung: Es wurden 5 Punkte erreicht, da die erste Frage richtig beantwortet wurde.

Falsche Bewertung: Es wurden 0 Punkte erreicht, da die 5 Punkte, die in der ersten Frage gewonnen wurden, bei der zweiten Frage aufgrund einer falschen Antwort und der dabei angewandten Malusregelung wieder abgezogen wurden.

Erreichbare Punktezahl der Klausur 10 Punkte (pro Aufgabe 5 Punkte). Es können 0-5 von 5 Antwortmöglichkeiten richtig sein.
Die angekreuzten Antwortmöglichkeiten sind hier aus Darstellungsgründen unterstrichen.

 

Frage 1: Welche Tramlinien führen in den Süden von Augsburg?

  1. 1
  2. 2
  3. 3
  4. 4
  5. 6

Frage 2: Welche Fakultäten gibt es an der Universität Augsburg?

  1. Philologisch-Historische Fakultät
  2. Juristische Fakultät
  3. Geisteswissenschaftliche Fakultät
  4. Fakultät für Angewandte Informatik
  5. Ernährungswissenschaftliche Fakultät

Es wurde in Frage 1 alles richtig beantwortet, da die Tramlinien 2 und 3 in den Süden Augsburgs führen.
Zu Frage 2: Die Fakultäten aus Items a, b und d gibt es an der Universität Augsburg, die anderen nicht.

 

Richtige Bewertung: Es wurden 8 Punkte erreicht, da in Frage 1 alles richtig war (5 Punkte). Es wurden die richtigen Antworten als richtig eingeschätzt und die falschen als falsch. In Frage 2 sind die Items a und b zutreffend als richtig eingeschätzt worden, aber c fälschlicherweise als zutreffend. Außerdem wurde Item d fälschlicherweise als nicht zutreffend bewertet worden und Item e richtigerweise als nicht zutreffend (weitere 3 Punkte).

Falsche Bewertung: Es wurden 6 Punkte erreicht. Die Frage 1 wurde vollständig richtig beantwortet (5 Punkte). In Frage 2 wurden die Items a, b und e richtig beantwortet. Allerdings wurde Item c fälschlicherweise angekreuzt und Item fälschlicherweise nicht angekreuzt. Folgt man dieser Logik wurden also in Frage 2 3 Punkte gewonnen und 2 wieder verloren. Damit kommt man bei Frage 2 auf 1 Punkt.

Erreichbare Punktezahl der Klausur 10 Punkte (pro Aufgabe 5 Punkte). Es können 0-5 von 5 Antwortmöglichkeiten richtig sein.
Die angekreuzten Antwortmöglichkeiten sind hier aus Darstellungsgründen unterstrichen.

 

Frage 1: Welche Farben finden sich auf dem Körper einer Biene?

  1. Violett
  2. Gelb
  3. Grün
  4. Rot
  5. Schwarz

Frage 2: Welche Ausgabetheken gibt es in der Mensa?

  1. Mediterran
  2. Überbackenes
  3. Grill
  4. Afghanisch
  5. Asia

In Frage 1 ist natürlich schwarz und gelb richtig, der Rest der Items falsch. In Frage 2 gibt es die Ausgabetheken a, c und e, die restlichen nicht.

 

Richtige Bewertung: Es wurden 5 Punkte gesammelt. In Frage 1 wurden die Items a und b richtig eingeschätzt (2 Punkte). In Frage 2 wurden die Items a, c und e richtig eingeschätzt (3 Punkte).

Falsche Bewertung: Es wurden 0 Punkte gesammelt. In der ersten Frage wurden die Items a und b richtig eingeschätzt, Items c, d und e nicht (1 Minuspunkt). In Frage 2 wurden die Items a, c und e richtig eingeschätzt, was 3 Punkte ergeben würde und Items b und d falsch, was wieder 2 Punkte abziehen würde. Daraus ergibt sich in der zweiten Frage 1 Punkt.
Hier wurden sogar Minuspunkte vergeben, was sich auf die Gesamtwertung ausgewirkt hat.

Klausur und Krankheit

Übliches Vorgehen bei Krankheit

Wenn du bei einer Klausur krank bist, ist es empfehlenswert, sich bei der*dem Dozent*in krank zu melden.

Als Nachweis solltest du dir unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung) beim Arzt holen. Bitte achte darauf, dass auf der Krankmeldung eine Unterschrift und ein Stempel des Arztes bzw. der Praxis ist. Diesen musst du bei dem*der Dozent*in zwar nicht einreichen, kann dir aber später nützlich werden.

 

Härtefallantrag

Die Krankmeldungen werden besonders wichtig, wenn du vor dem Ende einer Frist im Studium stehst (z.B. der Orientierungsprüfung oder der Maximalstudienzeit) und diese vielleicht nicht mehr einhalten kannst. Bewahre daher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gut auf. Insbesondere bei längeren Krankheitszeiträumen oder Nichtteilnahme an Klausuren, die nicht jedes Semester angeboten werden, kann es zu großen Verzögerungen im Studium kommen, die dann nachgewiesen werden müssen.

 

Normalerweise entscheidet bei Arbeitnehmer*innen der*die Ärzt*in, ob jemand arbeitsfähig ist oder nicht. Dies ist bei Prüfungsleistungen (lt. StMWK) nicht so. Hier entscheidet die zuständige Prüfungsbehörde. Das bedeutet, dass ihr dieser (i.d.R. dem zuständigen Prüfungsausschuss) nachweisen müsst, dass ihr zum Zeitpunkt der Klausur nicht prüfungsfähig wart. Immer wieder erreichen die Studierendenvertretung Berichte, dass von Prüfungsausschüssen die vollständige Offenlegung der Diagnose verlangt wurde. Dem müsst ihr nicht nachkommen! Das Ministerium antwortete uns am 2. Oktober 2020 auf die Frage, ob in Attesten der Krankheitsgrund offengelegt werden muss, folgendes:

 

Deshalb muss das Attest eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthalten. Es muss also daraus hervorgehen, weshalb ein Prüfling nicht an einer Prüfung teilnehmen kann, so dass der Prüfungsausschuss auf dieser Basis in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen, ob am Prüfungstag Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Eine medizinische Diagnose muss das Attest nicht enthalten.

 

Das bedeutet, dass beispielsweise Symptome wie „starke Kopfschmerzen“ genannt werden können, wenn diese Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit haben. Eine Diagnose wie „J06.9 grippaler Infekt“ (wovon „starke Kopfschmerzen“ eins von mehreren Symptomen sein kann) ist aber nicht notwendig.

 

Nachteilsausgleich bei chronischen Krankheiten und Behinderungen

Wenn du eine chronische Krankheit und/oder Behinderung hast, kannst du beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss (abhängig davon, an welcher Fakultät der Lehrstuhl, an dem die Prüfung geschrieben wird, verortet ist) beantragen.

 

Die Art des Nachteilsausgleichs variiert stark von Fall zu Fall, weswegen an dieser Stelle nur schwer allgemeingültige Aussagen getroffen werden können. Hierfür gibt es jedoch Beratungsangebote von Prüfungsamt, Studentenwerk und dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung. Eine Übersicht dazu findet ihr hier.

Einsichtnahme schriftlicher Prüfungsleistungen (z.B. Hausarbeit, Klausuren)

Klausuren zu korrigieren ist für Dozierende rechtlich gesehen wie ein Verwaltungsakt, weswegen Studierende daher auch die Möglichkeit haben müssen, dagegen Widerspruch einlegen zu können. Dozierende müssen es euch also erlauben, die Korrekturen eurer Klausur einzusehen.

 

Rechte bei der Einsicht / Klausuren kopieren

Ihr habt einen Rechtsanspruch auf eine Klausureinsicht. Dies muss aber nicht heißen, dass Dozierende Einsichtstermine für alle Studierenden eines Kurses ankündigen müssen. Sie müssen jedoch mindestens auf Anfrage euch die Möglichkeit geben, die korrigierte Arbeit einzusehen.

 

In dieser Klausureinsicht habt ihr sogar noch weitere Rechte. Ihr dürft die Klausur nicht mit nach Hause nehmen, um sie eingehend zu prüfen. Euch muss es aber erlaubt werden, die Klausur ( das bedeutet mit der Aufgabenstellung, den Korrekturzeichen und den pro Aufgabe vergebenen Punkten) abzulichten oder zu kopieren. Das gleiche gilt für Hausarbeiten. Auch hier müssen die Korrekturzeichen und der Kommentar (Gutachten) unter der Hausarbeit kopiert oder abgelichtet werden dürfen. Das bedeutet, dass ihr die Klausuren oder Hausarbeiten mit dem Handy fotografieren oder kopieren dürft.

Kopierkosten können, aber müssen nicht von den jeweiligen Lehrstühlen übernommen werden. Weitere Gebühren (beispielsweise um den Personalaufwand seitens der Dozierenden zu kompensieren) dürften nur aufgrund einer entsprechenden Gebührenordnung erhoben werden. Diese gibt es unseres Kenntnisstands nach an der Universität Augsburg nicht.

Außerdem dürft ihr bei der Klausureinsicht nicht unter Druck (insbesondere zeitlich) gesetzt werden. Es ist außerdem unzulässig, dass ihr bereits während der Einsicht eure Fragen an die Dozierende bzw. Widersprüche zur Korrektur der Prüfungsleistung formulieren müsst. Ihr dürft also Kopien / Fotos mit nach Hause nehmen und euch dort Gedanken darüber machen, ob ihr Widerspruch einlegen möchtet oder nicht. Es können allerdings Fristen für den Widerspruch gelten, die meist nach Bekanntgabe der Note anlaufen. Daher ist zeitnahes Handeln dringend notwendig.

 

Eine Wiederverwendung von einzelnen Aufgaben oder ganzer Klausuren für spätere Prüfungstermine ist kein Grund, den Studierenden die Einsicht zu verwehren. Diese Informationen wurden sogar in einem Rundschreiben vom StMWK vom 29.10.2009 und im Jahr 2020 vom StMWK in Form von E-Mails bzw. der Rechtsabteilung der Universität Augsburg in Einzelgesprächen bestätigt.

Für den Fall, dass Dozierende euch daran hindern sollten, eure Rechte wahrzunehmen, könnt ihr euch gerne an den Studierendenrat (StuRa) eurer Fakultät und / oder den AStA ( asta@asta.uni-augsburg.de) wenden.
 

Was tun, wenn die Korrektur fehlerhaft ist?

Dozierende sind auch nur Menschen. Wenn ihr also einen Fehler entdeckt, müsst ihr nicht gleich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht drohen. Fragt erst einmal nach, wie der*die Dozierende zu seiner*ihrer Bewertung gekommen ist.

 

Bei einer Einsicht besteht eine Bringschuld der Dozierenden, denn sie müssen euch nachweisen können, wie sie zu der Punktevergabe bzw. Note gekommen sind. Außerdem gibt es Kriterien, die bei einer Bewertung zulässig bzw. unzulässig sind (Auswahl aus von Coelln / Lindner 2020: Hochschulrecht Bayern. Kommentar):

  • zulässige fachspezifische Kriterien
    • Aufbau der Methode bzw. Herangehensweise an die Lösung
    • fachliche Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit (hier besteht relativ viel Spielraum, sofern er durch Literatur begründbar und die restliche Bearbeitung danach schlüssig ist)
  • zulässige prüfungsspezifische Kriterien
    • Aufbau der Argumentation, der Arbeit bzw. der Antwort, logischer Aufbau und roter Faden
    • Vertreten der eigenen Sichtweise und deren Begründung
    • Einordnung der Problemlage
    • Schwerpunktsetzung
    • sprachliche Ausdrucksfähigkeit und -weise, Orthographie, Sprachstil und -qualität
    • Vergleich zu anderen Arbeiten
    • Gesamteindruck
  • unzulässige Kriterien
    • Andere Meinung des*der Dozierenden, sofern Prüfling es durch die Literatur stützen kann
    • Schrift
    • Sympathie bzw. Antipathie des Prüflings
    • Anwesenheiten bei der Lehrveranstaltung (s. unseren Abschnitt zu Anwesenheitspflicht!)
    • ggf. Zustimmung des*der Zweitkorrektor*in aus Kollegialität

Wenn nicht alle Kriterien des*der Prüfer*in zulässig sind bzw. sie zulässig sind, ihr aber dennoch Einwände habt, könnt ihr Argumente sammeln, um dann um eine Nachkorrektur zu bitten. Prüft außerdem, ob die erreichten Punkte korrekt zusammengezählt wurden.

Falls dem*der Korrektor*in im Laufe der Nachkorrektur noch Fehler (von Studierenden oder Korrigierenden) auffallen, dürfen diese zwar vermerkt werden, jedoch nicht zu einer Notenverschlechterung führen. Außerdem darf nur diese Prüfungsleistung isoliert betrachtet werden, andere Prüfungsleistungen im Studium müssen unberücksichtigt bleiben.

 

Wenn Ihr euch mit dem*der Dozierenden immer noch nicht einig sein solltet, wurde von der Rechtsabteilung der Universität Augsburg folgende Eskalationsstufen vorgeschlagen:

  • Beschwerde beim zuständigen Studiendekan und dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden (abhängig davon an welcher Fakultät der Lehrstuhl der dozierenden Person verortet ist).
    Sei freundlich, aber eindeutig und bestimmt. Setze deinen zuständigen StuRa (abhängig davon, an welcher Fakultät du studierst) und das AStA Sekretariat ( asta@asta.uni-augsburg.de) mit in CC. Aus Gründen der Transparenz und Fairness empfehlen wir auch, den*die Dozent*in ebenfalls mit in CC zu setzen.
  • Wenn dies nicht funktionieren soll, wende dich noch einmal in einer Mail an den zuständigen StuRa und den AStA ( asta@asta.uni-augsburg.de). Der AStA kann es bei der Universitätsleitung vorbringen.

Wichtig: Für Widersprüche zu Korrekturen können Widerspruchsfristen gelten, die in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge festgelegt sein können.

 

Wenn dies immer noch zu einem Ergebnis führen sollte, steht euch der Rechtsweg über eine Klage beim Verwaltungsgericht immer noch offen. Dies ist auch möglich, nachdem Prüfer*innen eine Nachkorrektur abgelehnt haben (also bevor es an den Studiendekan weitergeleitet wurde. Dies erscheint uns aber als unverhältnismäßig.
 

Korrekturzeiten

Offizielle Fristen zur Dauer einer Korrektur gibt es zwar nicht, im Sinne einer Studierbarkeit eines Studiengangs sollten sich die Korrekturzeiten jedoch in einem vernünftigen Rahmen halten.
Es wäre sinnvoll, wenn die Notenbekanntgabe vor dem Auslauf der Kursanmeldung für das neue Semester stattfinden würde. Sollte die Zeit dennoch knapp werden oder ihr aus anderen Gründen eine Bestätigung brauchen, ob ihr das Modul bestanden habt oder nicht, so könnt ihr euch von eurem*r Dozent*in eine Bescheinigung ausstellen lassen auf der dann steht, dass ihr die Püfung vermutlich oder vermutlich nicht bestanden habt.
Die endgültige Note gibt es aber natürlich erst nach einer abgeschlossenen Korrektur.

Anwesenheitspflicht

Grundsätzlich gilt: es existiert keine Anwesenheitspflicht an bayerischen Universitäten. Dies ist durch ein Rundschreibendes StMWK belegt.
Sollten trotzdem Anwesenheitslisten herumgereicht werden, kann deren Rechtmäßigkeit in den Prüfungsordnungen nachgelesen werden. Die Anforderungen für die Zulassung zu den Prüfungen stehen in euren jeweiligen Prüfungsordnungen eures Studiengangs (unter „Rechtssammlung der Fakultäten“ die entsprechende Fakultät und Studiengang auswählen).

Sollte tatsächlich eine legitime Anwesenheitspflicht herrschen, so müssen Fehlzeiten und wie mit ihnen umgegangen wird, geregelt sein. Es kann allerdings eher nicht die Regel geben, dass ihr nur bei 100% Anwesenheit zur Prüfung zugelassen werdet. Anwesenheit darf jedoch, sofern vorher in der Prüfungsordnung festgelegt, als Voraussetzung für die Prüfungszulassung gelten.

Fragen?

Falls sonst noch Fragen offen sind, kannst du dich gerne an das AStA Sekretariat ( asta@asta.uni-augsburg.de) wenden. Fragen und Anregungen von Dozierenden sind natürlich ebenfalls herzlich willkommen.

Quellen

Damit wir auch Beweise für unsere Behauptungen aufstellen können, findest du anbei alle Quellen auf die wir uns beziehen.

 

Rechtsgrundlagen

 

Literatur

Coelln, Christian von ; Lindner, Josef Franz: Hochschulrecht Bayern. München: Beck C. H., 2020.
Fischer, Edgar ; Niehues, Norbert ; Jeremias, Christoph: Prüfungsrecht. München: Beck C. H., 2018.

Morgenroth, Carsten: Hochschulstudienrecht Und Hochschulprufungsrecht. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2017.

 

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