Probleme des besonderen Artenschutzrechts bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen

 

Der Bau und der Betrieb von Windenergieanlagen werden von vielen rechtlichen Problemen begleitet. Ein großer Streitpunkt stellen regelmäßig die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts aus §§ 44 ff. BNatSchG dar, welche Teil des behördlichen Prüfprogramms im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen sind. Die Prüfung des besonderen Artenschutzrechts führt zu teils erheblichen Verzögerungen des behördlichen Genehmigungsverfahrens. Darüber hinaus stützen sich viele Klagen, die gegen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen vor den Verwaltungsgerichten angestrengt werden, auf etwaige Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht.

 

Ein besonderer Fokus liegt hierbei oft auf den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten in § 44 Abs. 1 BNatSchG, die sich durch eine Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen auszeichnen und daher für erhebliche Probleme in behördlicher und gerichtlicher Praxis sorgen. Diese Problematik hat sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Oberverwaltungsgerichte der Länder in der Vergangenheit zu einer umfangreichen Sammlung von Entscheidungen veranlasst. Im Jahr 2018 äußerte sich auch das Bundesverfassungsgericht in einer wegweisenden Entscheidung zu diesem Thema.

 

Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sind insbesondere gesetzlich bestimmte (besonders geschützte) Vogelarten und Fledermausarten Bestandteil der besonderen Artenschutzprüfung. Besondere Probleme bei der Prüfung des besonderen Artenschutzrechts bestehen einerseits im oftmaligen Fehlen von einheitlichen und klaren gesetzlichen Maßstäben und Kriterien, andererseits in bestehenden Uneinigkeiten hinsichtlich der Auslegung der einzelnen Begriffe und Vorschriften.

 

Die Dissertation setzt sich daher vertieft mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG, mit besonderem Fokus auf das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und dessen Begriff der „signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos“ in § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG, in Bezug auf Windenergieanlagen auseinander. Ziel der Arbeit ist die Auflösung dieses rechtlichen Spannungsfelds durch eine tiefgehende Analyse der Problematik, insbesondere aus europarechtlicher, verfassungsrechtlicher sowie umweltverwaltungsrechtlicher Sicht. Darüber hinaus findet eine Erörterung statt, mit welchen Maßnahmen der Gesetzgeber die Probleme rund um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Bezug auf Windenergieanlagen beheben kann.

Suche