Kulturlandschaften und Kommunale Planungshoheit

 

Infolge des Klimawandels unterliegen Natur und Landschaft drohenden Veränderungen. Die Landschaften Bayerns und Deutschlands bestehen überwiegend nicht mehr aus Natur-, sondern aus Kulturlandschaften. Der Begriff der „Kulturlandschaft“ ist ausdrücklich sowohl im Naturschutz- und Landschaftspflegerecht (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) als auch im Raumordnungsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG) sowie dem Bayerischen Landesplanungsrecht (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BayLPlG) zu finden. Daneben ist die Frage nach der Erfassung durch das Bayerische Denkmalschutzrecht zu stellen. Allen aufgeworfenen Rechtsmaterien ist die Frage inhärent, wann eine rechtlich schutzfähige und schutzwürdige Kulturlandschaft vorliegt. Hierzu ist der Blick sowohl auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Kulturlandschaft als auch auf die untrennbar damit verbundenen weiteren Voraussetzungen zu lenken.

 

Ein Fokus des Vorhabens liegt in einem zweiten Schritt auf den verfügbaren Rechtsinstrumenten zum Schutz dieser Kulturlandschaften. Hierbei ist sowohl auf den Schutzzweck der Instrumente als auch auf die Erfüllung der Voraussetzungen durch Kulturlandschaften einzugehen.

Der Erhalt von Kulturlandschaften betrifft unmittelbar die darin befindlichen Gemeinden. Moritz Knöferl untersucht deshalb als weiteren Schwerpunkt in seinem Dissertationsvorhaben, welche Auswirkungen der Kulturlandschaftsschutz als auch die Nutzung dafür tauglicher Instrumente auf die Kommunale Planungshoheit hat. Herausgearbeitet wird, inwieweit Gemeinden durch den Schutz von Kulturlandschaften in ihrer Planungshoheit zulässigerweise eingeschränkt werden. Dies wird anhand der Einschränkungen in der Bauleitplanung aus dem Bauplanungsrecht selbst sowie aus dem Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, dem Raumordnungsrecht samt dem Bayerischen Landesplanungsrecht sowie aus dem Bayerischen Denkmalschutzrecht aufgezeigt.

 

Besonderen Anwendungsfall bieten landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaften wie etwa das Altbayerische Donaumoos, deren Erhalt langfristig nur durch Veränderung möglich erscheint. Die Grenzen des bestehenden Schutzregimes können hierbei konkret aufgezeigt werden.

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