Im Planungsrecht steht die Planung der Flächen- bzw. Bodennutzung durch staatliche Institutionen im Vordergrund. Unterteilen lässt es sich in das Fachplanungsrecht und das Gesamtplanungsrecht: Das Fachplanungsrecht bezieht sich auf die Planung einzelner Sachbereiche, wie beispielsweise der Abfall- und Energiewirtschaft, der Verkehrswege oder der Landschaftsplanung. Das Gesamtplanungsrecht nimmt dagegen überfachliche Anforderungen an die Flächennutzung bestimmter Gebiete in den Blick und führt die einzelnen Fachplanungen koordiniert zusammen. Im Bereich der Gesamtplanung spielt insbesondere das öffentliche Baurecht eine große Rolle. Es gliedert sich in das bundeseinheitliche Bauplanungsrecht und in das jeweils länderspezifische Bauordnungsrecht. Bauplanungsrecht ist hauptsächlich im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) niedergelegt und sichert durch Vorschriften zur baulichen Nutzbarkeit von Grund und Boden die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden. Bauordnungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht und zielt auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Leben und Gesundheit der Bürger vor Ort. Auch zum Gesamtplanungsrecht hört das Raumordnungsrecht. Es enthält die Normen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung der überörtlichen Planungen und Maßnahmen. In Deutschland wird dieses bundesrechtlich im Raumordnungsgesetz und landesrechtlich in den Landesgesetzen zur Raumordnung normiert.

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