Sachverhalt

Teil I

 

Die Stadt A will eine Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende (das gemeindliche Vorhaben) bauen. Sie hat dafür drei verschiedene Grundstücke ins Auge gefasst.

  1. Ein Grundstück im reinen Wohngebiet, in dem nach dem qualifizierten Bebauungsplan ausnahmslos Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, zulässig sind.
  2. Eine noch freie Fläche im unbeplanten Innenbereich. In diesem Viertel sind jedoch keinerlei Wohnnutzungen vorhanden. Es dominieren vielmehr kleine Werkstätten und Freiflächen.
  3. Ein ruhiger Fleck im Außenbereich, etwa 50 m nach dem letzten Haus. Auf der Fläche entlang der 50 m möchte ein privater Bauherr ein Vorhaben errichten, das sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren befindet. Es ist davon auszugehen, dass die Erschließung gesichert ist.

Die Stadt A ist von den vielen komplizierten und kaum verständlichen Vorgaben des Gesetzgebers etwas überfordert. Außerdem meint sie, man könne über die Sondervorschriften des BauGB ohnehin nur befristete Baugenehmigungen bekommen. Sie überlegt daher, auch für einen möglichen zukünftigen Bedarf in einem Bebauungsplan eigens ein „Flüchtlingsgebiet“ auszuweisen oder zumindest bestimmte Flächen für die genannten Flüchtlingsunterkünfte festzusetzen.

 

Bearbeitervermerk:

Ist das gemeindliche Vorhaben der Stadt auf einem der Grundstücke zulässig?

Kann die Stadt die genannten bauleitplanerischen Ideen umsetzen?

 

Teil II

 

Der Flüchtling (nach Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention) F wohnte einige Zeit in einer Aufnahmeeinrichtung der Stadt M. Nach dem erfolgreichen Abschluss seines Asylverfahrens verlässt er die Aufnahmeeinrichtung und geht in das benachbarte A, weil es ihm dort besser gefällt. Er wohnt dort ohne eigene Anschlussunterbringung zunächst einige Zeit bei einem Bekannten, bis dieser ihm eines Tages erklärt, dass er F nur noch für höchstens zwei weitere Wochen aufnehmen kann. F, der keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit sieht, vertraut sich daraufhin einem ihm bekannten Polizisten an, um die drohende Obdachlosigkeit zu verhindern.

 

Der junge Polizist P – Beamter auf Probe – erweist sich als sehr hilfsbereit und will F möglichst schnell Sicherheit geben. Da in A keine Obdachlosenunterkünfte bestehen, weist er F noch am selben Abend, als alle anderen Behörden schon geschlossen sind, in die leerstehende Wohnung des E ein, ohne diesen anzuhören. Die Einweisungsverfügung ist auf drei Monate befristet und läuft bis zum 30.6. Sein Schreiben schließt er mit dem folgenden Satz: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig." Dann fügt er noch eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzu, gemäß der E gegen den Bescheid binnen 4 Wochen Widerspruch erheben kann.

 

E, der sich nicht mit der Polizei und der Stadt anlegen will, unternimmt hiergegen zunächst nichts, zumal ihm der Mietzins für die drei Monate bereits überwiesen wurde. Jedoch verbleibt F auch nach Ablauf der Befristung weiterhin in der Wohnung. Um F nicht gegen sich aufzubringen, sieht E davon ab, einen zivilrechtlichen Räumungstitel zu erwirken. Stattdessen tritt er mit ihm in Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag ein, um F ggf. etwas mehr Zeit zu geben und ihm einen ordnungsgemäßen Auszug zu ermöglichen. Bei einem Aufeinandertreffen in der Wohnung bemerkt er dann aber, dass sich an einigen Wänden der Wohnung bereits Schimmel wegen mangelnden Lüftens gebildet hat. Zudem erfährt er vom zuständigen Bediensteten B der Sicherheitsbehörde der Stadt A, der mittlerweile mit dem Vorgang befasst ist, dass F komplett mittellos ist. Aus Sorge um seine Wohnung will er F nun so schnell wie möglich wieder loswerden.

 

E ist der Ansicht, F müsse sofort aus der Wohnung ausgewiesen werden. Das Gesetz gebe eine solche Maßnahme gar nicht her. Es handele sich daher um Hausfriedensbruch, wenn F sich unberechtigt in der Wohnung aufhält. Außerdem sei – was zutrifft – in einem örtlichen Luxushotel noch ein Zimmer frei, was sich besser eigne und weniger in die Privatsphäre des Eigentümers eingreife. Dass dies die Stadt das Doppelte kosten könne, sei nicht sein Problem. Im Übrigen sei die Einweisung von vornherein schon formell rechtswidrig gewesen, nicht zuletzt, weil mit der Rechtsbehelfsbelehrung etwas nicht stimme.

 

Bearbeitervermerk:

Hat E einen Anspruch auf Räumung und Reinigung der Wohnung sowie auf den Mietausfall ab Juli?

Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG) bleiben für die Bearbeitung außer Betracht.

 

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Allgemeine Hinweise

 

  • Die Bearbeitung darf – Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Aufgabenstellung, Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis nicht mitgezählt – einen Umfang von maximal 60.000 Zeichen inkl. Fußnoten und Leerzeichen nicht überschreiten. Überschreitungen des Umfanges werden bei der Bewertung negativ berücksichtigt.
  • Für das Layout der Arbeit gilt Folgendes: Seitenrand oben 2,5 cm, unten 2 cm, links 2,5 cm, rechts 5 cm (Korrekturrand); Schriftart Times New Roman; Schriftgröße im Haupttext 12, in den Fußnoten 10; Zeilenabstand im Haupttext 1,5 Zeilen, in den Fußnoten Einfach; Blocksatz.
  • Die Arbeit ist bis zum Donnerstag, den 19.10.2023 (11:00 Uhr) in gedruckter Form und zusätzlich in digitaler Form als Word-Dokument auf CD/USB einzureichen. Eine Abgabe per E-Mail oder über Digicampus ist nicht möglich. Sie kann entweder zum Prüfungsamt der Universität (Briefkasten für Hausarbeiten im Foyer des Gebäudes der Juristischen Fakultät) eingereicht oder stattdessen bis zum Ende des Tages dorthin auf die Post gegeben werden; in diesem Falle muss die Sendung den Poststempel oder den Einlieferungsvermerk des Postunternehmens (kein Freistempler, keine selbstgedruckte Frankierung) vom spätestens 19.10.2023 (24:00 Uhr) tragen. Die Postanschrift lautet:

Universität Augsburg

Juristische Fakultät

Prüfungsamt

(Hausarbeit Große Übung Kment)

Universitätsstr. 24

86159 Augsburg
 

  • Besprechung und Rückgabe der Arbeit finden am Donnerstag, den 21.12.2023 statt. Eine Remonstration ist nur möglich, wenn dieser Besprechungstermin besucht wurde.
  • Die Ergebnisse werden von der Universität in Studis eingetragen. Die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt ebenfalls über Studis. Die Teilnehmenden müssen sich über Studis anmelden. Der Anmeldezeitraum beginnt am 20.7.2023 (12:00 Uhr) und endet am Donnerstag, den 5.10.2023 (12:00 Uhr).
  • Alle Teilnehmenden melden sich außerdem bereits zu Beginn der Bearbeitungszeit im Digicampus zu der Veranstaltung „Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene“ an, da eine Kommunikation, etwa zur Besprechung und Rückgabe der Arbeit oder auch zu kurzfristigen Änderungen von Bearbeitungsmodalitäten, über Digicampus stattfinden wird.

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