Die Energiewende ist ein wichtiges politisches Ziel, das sich auf der Grundlage der heute schon verfügbaren Technologien umsetzen lässt. Sie erfordert viele Anstrengungen zur Abkehr von konventionellen Energiequellen und zum Ausbau erneuerbarer Energien. Aktuell fehlen insbesondere die notwendigen Flächenausweisungen, um genügend Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien zu errichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, kommt auf den Gesetzgeber die bedeutsame Aufgabe zu, für die Bundesrepublik Deutschland den Bedarf an Flächenausweisungen zugunsten der Windenergie bis zum Jahr 2050 verbindlich festzustellen. Aus dem festgestellten Bedarf wären Rückschlüsse möglich, welche Flächenausweisungen in den Gemeinden jeweils notwendig sind (Windenergie-Beitragswert) und welcher Umfang des flankierenden Netzausbaus hinzukommen muss, damit die Energiewende gelingen kann.

 

Prof. Dr. Martin Kment hat herausgearbeitet, dass der Bundesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zur Feststellung dieses Bedarfs, der auch durch Typisierungen erfolgen kann, besitzt und dabei legislative Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann. Auch erklärt es, weshalb die aktuelle Rechtslage zu den Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dringend einer Korrektur bedarf. Er schlägt vor, die Konzentrationswirkung zu Lasten der Windenergie an die Voraussetzung zu knüpfen, dass auf dem Gebiet der Gemeinden, die § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einsetzen wollen, hinreichende Flächen zugunsten der Windenergie ausgewiesen werden. »Hinreichend« sind die Flächenausweisungen, wenn sie dem Windenergie-Beitragswert entsprechen. Das Erreichen dieses Werts ist der Bundesnetzagentur nachzuweisen, bevor ausgewiesene Konzentrationszonen ihre Rechtswirkungen entfalten können. Dabei wird von der Bundesnetzagentur nach dem Maßstab der Nachvollziehbarkeit auf der Basis vollständiger Antragsunterlagen geprüft.

 

Diese Vorgaben sollen nach Prof. Kments Ansicht gleichermaßen für Gemeindegrenzen überschreitende Raumordnungspläne, regionale Flächennutzungspläne und gemeinsame Flächennutzungspläne gelten. Bei den letztgenannten Planungen sind die Windenergie-Beitragswerte der in Bezug genommenen Gemeinden vollständig zu erfüllen. Abschließend wird von Prof. Kment empfohlen, die vorgeschlagenen Änderungen des BauGB erst nach einer Übergangszeit von zwei Jahren in Kraft treten zu lassen.

 

Weitere Einzelheiten können nachgelesen werden unter Kment, Bedingte Konzentrationszonen: Ein neues Gestaltungsmittel des BauGB zur Förderung von Flächenausweisungen für Windenergieanlagen, Verwaltungsarchiv (VerwArch) 2021, S.459-489

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