Infolge des russischen Überfalls auf die Ukraine möchte die Bundesrepublik Deutschland den Import von Energieträgern aus Russland – insbesondere von Erdgas – stark verringern und langfristig einstellen. Um sich aus der energiepolitischen Abhängigkeit zu lösen, soll deshalb Flüssigerdgas (LNG) aus anderen Ländern importiert werden. Da es an der dafür notwendigen Infrastruktur auf deutschem Boden und in deutschen Gewässern bislang fehlt, wurde das LNG-Beschleunigungsgesetz erlassen. Das LNGG ermöglicht es unter anderem, schwimmende LNG-Terminals und die weiteren damit verbundenen Infrastrukturvorhaben ohne Durchführung einer eigentlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung vor der deutschen Küste zu errichten. Prof. Kment hat untersucht, ob die Befreiung von der UVP-Pflicht mit europäischem Recht vereinbar ist und Schwächen bei der rechtlichen Ausgestaltung festgestellt. Zwar vermag der nationale Gesetzgeber vieles zu gestalten, er trifft aber im Umweltrecht durchaus auf unionsrechtliche Grenzen, deren auch er sich wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu entledigen vermag. Eine solche Grenze ziehen die Anforderungen der UVP-RL, die im Grundsatz bei umweltsensiblen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung einfordern und hiervon in Art. 4 Abs. 4 UVP-RL unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Wie Prof. Kment herausgearbeitet hat, baut §4 LNGG auf diesen Ausweg aus der UVP-Pflicht, wird aber den unionsrechtlichen Bedingungen, die hierzu erfüllt sein müssen, nicht vollumfänglich gerecht.

 

Zu näheren Informationen siehe Kment/Fimpel, LNG-Terminals ohne UVP – heiligt der Zweck die Mittel?, Natur und Recht (NuR) 2022, S.599-604

Suche