Am 22.05.2022 trat bereits das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Kraft, wodurch unter anderem die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung und Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Krisenfall eingeführt wurde. Nun beschloss der Bundestag kurz darauf am 07.07.2022 erneut eine Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Prof. Kment hat die neuen Regelungen in § 17a und §§ 24-30 EnSiG eingehend untersucht. Mit den Neuregelungen wurde der Instrumentenkasten der Bundesregierung nochmals erheblich erweitert, um auf die Auswirkungen der Energiekrise reagieren und die Versorgungslage stabilisieren zu können. Ein erhebliches Manko im Rahmen der dort geregelten „Gasumlage“ ist die fehlende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Preiserhöhung an die Endkunden. Dieses kann jedoch durch eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung noch behoben werden. Im Übrigen zeigten sich keine bedenklichen Normierungen.

 

Siehe zu weiteren Einzelheiten: Kment, Erneute Änderung des Energiesicherungsgesetzes – Erweiterung des Instrumentenkastens für den Krisenfall, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2022, S.2880-2885

Suche