Forschung/Aktuelle Projekte
Aktuelle Publikationen
"Nach Art. 64 LWG bedarf jedes Volksbegehren vor seiner Durchführung einer Zulassung durch das Staatsministerium des Innern. Erachtet dieses die Zulassungsvoraussetzungen als nicht gegeben, hat es die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen. Dieses Zulassungsverfahren, das in der Verfassung selbst nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hat in der jüngeren bayerischen Staatspraxis eine große Rolle gespielt. Josef Franz Lindner unterzieht dieses Verfahren in seinem Beitrag „Die Zulassung von Volksbegehren im Bayerischen Staatsrecht“ einer rechtlichen Analyse und behandelt einige offene Fragen (BayVBl. 21/2019, S. 721 ff."

"Im klassischen Grundrechtsfall greift der Staat in Grundrechte des Bürgers ein. Dann geht es regelmäßig um die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs. Durch das Hinzutreten eines (meist privaten) Dritten erweitert sich dieses dualistisch-vertikale Grundrechtsverhältnis zu einem Dreiecksverhältnis. Die damit verbundenen Probleme werden meist unter dem Begriff der »mittelbaren Drittwirkung« diskutiert. Doch die »Beteiligung« eines Dritten an einem Grundrechtsfall wird damit nicht erschöpfend erfasst. Die Vielgestaltigkeit der einschlägigen Fallkonstellationen lässt sich unter den Aspekten der »Kooperation«,»Kollision« und »Konfrontation« systematisieren. Jede dieser Konstellationen wirft eigene grundrechtsdogmatische Fragen auf, denen Josef Franz Lindner im Beitrag „Der Dritte im System der Grundrechtsdogmatik“ nachgeht (Jura 2020, Band 42, Heft 1, S. 9 ff.)“.

"Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz hatte es sich erlaubt, in der Öffentlichkeit kritisch zu sicherheitsrelevanten Einschätzungen der Bundesregierung Stellung zu nehmen. Er wurde nach kontroverser politischer Diskussion in der Öffentlichkeit über seine Aussagen Ende 2018 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Hinter dem Einzelfall verbirgt sich das grundsätzliche Problem, inwieweit sich Beamte öffentlich politisch äußern und betätigen dürfen. Diese grundsätzlichen Frage an der Schnittstelle von Beamtenrecht und Verfassungsrecht firmiert zumeinst unter dem Begriff der politischen Neutralitätspflicht des Beamten. Inhalt und Reichweite dieser Pflicht geht Josef Franz Lindner in seinem Aufsatz „Die politische Neutralitätspflicht des Beamten“ nach (ZBR 2020, Heft 1/2, S. 1 ff.)."

"Das deutsche Fortpflanzungsmedizinrecht befindet sich in einem beklagenswerten Zustand: es ist veraltet, repressiv, in Teilen verfassungsrechtlich nicht haltbar und treibt die betroffenen Menschen zu Anbietern im Ausland („foreign shopping“). Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizinrecht ist dringendes rechtspolitisches Desiderat. Doch Politik und Gesetzgeber schweigen beharrlich. Nun haben die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften rechtspolitische Vorschläge unter dem Titel „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ vorgelegt, die eine tragfähige Basis für den politischen Diskurs bilden. Josef Franz Lindner analysiert diese Vorschläge im neuesten Heft der Zeitschrift für Rechtspolitik: "Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizinrecht für Deutschland" (ZRP 2019, Heft 6/2019, S. 171 ff.).
Siehe dazu auch den von Gassner/Kersten/Krüger/Lindner/Rosenau/Schrotz herausgegebenen Augsburg-Münchner-Entwurf für ein Fortpflanzungsmedizingesetz (Mohr Siebeck 2013)."

"Die öffentliche Diskussion um die Prüfung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gibt Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz näher zu bestimmen. Johannes Unterreitmeier und Josef Franz Lindner ordnen in ihrem Beitrag „Beobachtung durch den Verfassungsschutz“ (Deutsches Verwaltungsblatt 2019, Heft 13, S. 819 ff.) dazu die Beobachtung als Handlungsmodalität der Verfassungsschutzbehörden in die Dogmatik des Verfassungsschutzrechts ein und entwickeln unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Determinanten, der gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung die rechtlichen Voraussetzungen, die für eine Beobachtungstätigkeit sowie für eine öffentliche Berichterstattung hierüber gelten. Zusätzlich werden die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen dargestellt."

"Das Medizinrecht hat sich zu einem Rechtsgebiet entwickelt, das einerseits von Verselbständigungstendenzen geprägt ist, andererseits aber der säulengebundenen Pfadabhängigkeit seiner Teilgebiete verhaftet bleibt. Vor dem Hintergrund dieser Dialektik behandelt Josef Franz Lindner die Notwendigkeit und Themen einer Theorie des Medizinrechts (Juristenzeitung 2019, Heft 13, S. 639 ff.)"

"Das Einfrieren von Eizellen für eine spätere in-vitro-Fertilisation ist in der Fortpflanzungsmedizin ein mittlerweile etabliertes Verfahren, das ethische und rechtliche Fragen aufwirft. Diese werden von Kerstin Schlögl-Flierl, Professorin für Moraltheologie an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Augsburg, und Josef Franz Lindner in einem gemeinsamen Aufsatz erörtert. Dieser ist unter dem Titel "Kinderwunsch auf Eis gelegt" in Heft 5 der Zeitschrift Herderkorrespondenz erschienen."

"Das Nachrichtendienstrecht hat in jüngster Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen. Bis heute fehlt allerdings ein kohärentes Konzept für eine Dogmatik des Rechts der Nachrichtendienste. Gemeinsam mit Dr. Johannes Unterreitmeier vom Bayerischen Staatsministerium des Innern arbeitet Josef Franz Lindner in einem aktuell erschienenen Aufsatz die hierfür maßgeblichen Grundlagen heraus (J.F. Lindner/J. Unterreitmeier, Grundlagen einer Dogmatik des Nachrichtendienstrechts, DÖV 2019, S. 165 ff. (Heft 5)). Es werden zunächst die im Grundgesetz angelegten Prämissen aufgezeigt und anschließend Konsequenzen für die dogmatische Ausformung des Nachrichtendienstrechts abgeleitet."

Auch fast 75 Jahre nach dem Ende des nationalsozialistischen Terrors besteht eine zentrale Aufgabe der Rechtswissenschaft darin, sich ideologisch motivierten Zugriffen auf das Recht und den Rechtsstaat zu widersetzen. Dazu kann eine Besinnung auf die philosophische Figur des Sokrates und dessen Paradigma epistemischer Selbstbescheidung einen wichtigen Beitrag leisten. Josef Franz Lindner legt in dem soeben in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW, Heft 5/2019, S. 279) erschienenen Aufsatz „Der Rechtswissenschaftler als sokratische Figur“ dar, dass das Bewusstsein methodischen „Nichtwissens“ und der damit verbundenen ideologischen Verführbarkeit sowie eine sich daraus ergebende Bereitschaft zu Skepsis und Kritik elementare Voraussetzungen dafür sind, der Rechtswissenschaft wissenschaftlichen Selbststand zu bewahren und populistischen Relativierungsstrategien entgegenzutreten. Hier liegt auch eine Aufgabe der Lehre.

Der politische Streit über den deutschen Bildungsföderalismus wird intensiver. Im Kontext der aktuell geplanten Änderung des Art. 104c GG drängt der Bund auf eine stärkere finanzielle und gestaltende Mitwirkung im Bildungsbereich. Seitens der Länder ist vom "süßen Gift" der Finanzhilfen des Bundes die Rede, das ihre Staatlichkeit aufzehre.
Josef Franz Lindner analysiert in Heft 24 der NVwZ ("Art. 104c GG als Grundlage einer Bundes-Schulpolitik?") die politische Reichweite des Art. 104c GG. Der Beitrag zeigt, dass der Bund aus Art. 104c GG keine inhaltliche Mitwirkungskompetenz im Schulwesen ableiten kann. Auch nach der geplanten Änderung begrenzt Art. 104c GG den Bund auf Finanzhilfen "im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur". Inhaltliche Vorgaben des Bundes für die Schulpolitik der Länder sind damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Art. 104c GG bietet keine Grundlage für die Etablierung einer Bundes-Schulpolitik und keine verfassungsrechtliche Verbürgung des Satzes "wer zahlt, schafft an".

Mit Beschluss vom 24. April 2018 (2 BvL 10/16) hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Regelung des Brandenburgischen Hochschulrechts, nach der das Amt des Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben wird, für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt, sondern auch grundsätzliche Ausführungen zum Institut des politischen Beamten gemacht. Nur Inhaber sog. "Transformationsämter" am "Brückenkopf" zwischen politischer Leitung und Beamtenapparat dürften politische Beamte sein. Dazu gehören die Ministerialdirektoren als Abteilungsleiter in einem Bundesministerium nicht. § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist insoweit verfassungswidrig.
In Heft Nr. 23 DÖV analysiert Josef Franz Lindner auf S. 983 ff. diese Entscheidung.

Das Verhältnis von Bundes- und Landesverfassungsrecht ist in mehrfacher Hinsicht ungeklärt. Dies gilt insbesondere für die Kategorie der sog. "Bestandteilsnormen", also solcher Normen des Grundgesetzes, die als ungeschriebener Bestandteil der Landesverfassung dienen. Im aktuellen Heft des Archivs des öffentlichen Rechts (AöR 143, S. 438 ff.) erarbeitet Josef Franz Lindner eine Dogmatik des Verhältnisses von Bundes- und Landesverfassungsrecht, in der auch die Kategorie der Bestandteilsnormen aufgeht.

Das Bundesverfassungsgericht hat § 67 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes für nichtig erklärt und dabei grundsätzliche Ausführungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit gemacht. Dieses ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Sachgesetzlichkeiten dies erfordern. Bemerkenswert ist vor allem, dass das BVerfG insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG erkennen lässt, als Abteilungsleiter im Rang eines Ministerialdirektors in einem Bundesministerium dem Kreis der politischen Beamten zugordnet sind. In der aktuellen Ausgabe der "Zeitschrift für Beamtenrecht" analysiert Josef Franz Lindner auf S. 361 ff. die in Ergebnis und Begründung überzeugende Entscheidung.

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