DPM 2020 (virtuell)

 

„De Processibus Matrimonialibus“ (kurz DPM) fand dieses Jahr am 19. und 20. November statt, aufgrund der Corona-Pandemie zum ersten Mal digital.

Seit 1994 kommen Wissenschaftler, Kanonisten und Studierende einmal im Jahr im Rahmen von DPM zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen im Eheprozessrecht zu informieren und in regen Austausch miteinander zu treten. Zunächst war DPM als Fortbildung für das Gerichtspersonal gedacht. Inzwischen ist DPM eine in Wissenschaftskreisen anerkannte sowie bei Teilnehmenden beliebte Veranstaltung zur Vertiefung der Kenntnisse im Eheprozessrecht. Studierende haben zudem die Möglichkeit, DPM als Seminar für ihr Studium einzubringen.

Überschattet wurde DPM dieses Jahr durch den plötzlichen und völlig unerwarteten Tod von Prof. Dr. Stephan Haering OSB, der nur einen Tag zuvor, am 18. November, heimgerufen wurde. Seit 2001 war er Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, insbesondere Verwaltungsrecht, Verkündigungs-und Heiligungsdienst sowie Kirchliche Rechtsgeschichte an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

 

Prof. Dr. Dr. Elmar Güthoff eröffnete DPM mit der Begrüßung und einem Nachruf auf Prof. Dr. Stephan Haering OSB. Anschließend folgten die Grußworte des Augsburger Diözesanbischofs Dr. Bertram Meier und des Dekans der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg, Prof. Dr. Dr. Jörg Ernesti.

 

Das erste Referat hielt Frau Dr. Andrea Michl über Die Apostolische Paenitentiarie und ihre Zuständigkeit in Ehesachen. Wer sich bisher fragte: „Was macht eigentlich die Paenitentiarie?“, erhielt nun eine Antwort. Frau Dr. Michl brachte den Zuhörern ein eher unbekanntes Dikasterium nahe, erklärte deren Zuständigkeiten und ging unter anderem auf die von der Paenitentiarie gewährten Dispensen ein. Die Paenitentiarie habe ihren Kompetenzbereich fast ausschließlich im Forum internum, sacramentale und non sacramentale. Sie gewähre darin Absolutionen, Dispensen und andere Gnadenerweise. Im Bereich des Eherechts ist sie bevollmächtigt, im Forum internum Heilungen in der Wurzel vorzunehmen.

 

Daran schloss sich direkt das Referat von Herrn Dr. Dr. Stefan Lippert an. Er sprach über Berufung in Eheverfahren … quo vadis? Eine Bestandsaufnahme der Entwicklung des Berufungsverhaltens in Deutschland im Vergleich zur Weltkirche. Die Berufung diene der Rechtssicherheit aller am Prozess beteiligten Parteien. Ihre Bedeutung sei durch die jüngste Revision des Eheprozessrechts noch wichtiger geworden und mit ihr auch die der Bandverteidiger, die ihre modifizierte Rolle in der Gerichtspraxis konturierter denn je wahrnehmen müssen. Dies könne zu verschiedenen Schwierigkeiten und Problemen führen, sodass ihr Amt eines besseren Schutzes bedürfe.

 

Vor der Mittagspause gab es die Möglichkeit, Fragen an die Referenten zu stellen und in die Diskussion einzusteigen.

 

Um 15 Uhr referierte Prof. Dr. Andrzej Pastwa über Bonum coniugum, ein hermeneutisches Problem der kirchlichen Judikatur. Wer das Gattenwohl mittels positiven Willensaktes ausschließt, dessen Ehe sei nichtig. Doch was das Gattenwohl beinhalte, sei nicht so leicht zu bestimmen. Prof. Dr. Pastwa zeigte die diesbezügliche Rechtsprechungspraxis der Rota Romana auf, in der unter anderem das gegenseitige Sich-Schenken und -Annehmen, die gleiche Würde der Gatten und damit die Gleichberechtigung in wichtigen Fragen sowie die gegenseitige Hilfe eine entscheidende Rolle spielen.

 

Anschließend sprach Privatdozent Dr. Yves Kingata über „Bis der Tod uns scheidet“ – Unauflöslichkeit bei den Alur der DR Kongo und Eheprozesse: eine Anfrage an das Kirchenrecht. Die Zuhörer durften etwas über die Alur lernen, über deren Verständnis von Verwandtschaft und die Bedeutung der Familie im Hinblick auf die Eheschließung.

 

Wie schon am Vormittag gab es nun die Möglichkeit für Rückfragen und zur Diskussion.

 

Der Freitagvormittag begann mit einem Beitrag von Frau Regina Schwarz über Die convalidatio simplex. Dabei handele es sich um ein Rechtsinstrument, mit dem Ehen, die aufgrund eines Formfehlers, eines Ehehindernisses des kirchlichen Rechtes oder eines Konsensmangels nichtig sind, gültig gemacht werden können. Eine Gültigmachung könne entweder in kanonischer Form erfolgen oder bei geheimen Ehehindernissen kirchlichen Rechtes oder geheimen Konsensmängeln auch formlos, sogar ohne das Wissen des anderen Gatten.

 

Anschließend referierte Herr Lic.iur.can. Benjamin Großhauser über Die Verwendung von Urkunden im Ehenichtigkeitsverfahren – Vorteile und Risiken anhand ausgewählter Beispiele. Urkunden seien in Ehenichtigkeitsverfahren eine wichtige Hilfe, jedoch nicht immer ein hinreichender Beweis für die Nichtigkeit einer Ehe.

 

Auch nach diesen beiden Referaten gab es die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen.

 

Alle Referate werden in der Zeitschrift DPM publiziert.

 

Bericht: Regina Maria Schwarz

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